Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen erweiterter Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 241/80
- Datum
- 10.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine teilweise rechtskräftig gewordene Verurteilung (Teilrechtskraft) begrenzt den Umfang späterer Strafaussprachen; der Schuldspruch darf durch ergänzende Feststellungen nicht erweitert werden.
Die Unzulässigkeit einer Erweiterung des Schuldspruchs beruht auf der horizontalen Teilrechtskraft und ist nicht mit der Bindungswirkung des § 358 Abs. 1 StPO gleichzusetzen.
Selbst wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Strafantrags von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, rechtfertigt dies nicht die Erweiterung eines bereits in Teilumfang rechtskräftigen Schuldspruchs.
Liegt eine unzulässige Ausweitung des Schuldspruchs vor, hat der Revisionsgerichtshof das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 241/80
in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Gencaga E. aus D[REDACTED], geboren am ██ 1956 in DÖ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 13. Juni 1979 das Urteil des Landgerichts vom 21. November 1978, soweit es den Beschwerdeführer betraf, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Den aufrechterhaltenen Schuldspruch hat er dabei dahin eingeschränkt, dass sich die Verurteilung wegen – tateinheitlich mit Vergewaltigung begangener – Freiheitsberaubung nur auf die Verletzte Todt, mangels Strafantrags nicht aber auch auf die Verletzte Wozny bezieht.
In diesem Umfang wurde der Schuldspruch rechtskräftig mit der Folge, dass er auch auf Grund neuer, ergänzender Feststellungen nicht mehr abänderbar ist, und dass, wie schon im Beschluss des Senats vom 13. Juni 1979 hervorgehoben wurde (vgl. dort S. 4, vorletzte und letzte Zeile des ersten Absatzes), die neue Strafe allein auf der Grundlage des begrenzten Schuldumfangs festgesetzt werden darf. Eine Erweiterung des Schuldspruchs ist selbst dann nicht mehr zu-
lassig, wenn der Senat, wie die Strafkammer meint, bei der Verneinung eines wirksamen Strafantrags von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Bindungswirkung im Sinne des § 358 Abs. 1 StPO (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils), sondern allein um eine Frage der (horizontalen) Teilrechtskraft des Urteils vom 21. November 1978.
Gleichwohl legt das Landgericht im angefochtenen Urteil dem Strafaussprach einen gegenüber der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 1979 erweiterten Schuldspruch zugrunde. Das ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht zulässig. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung über den Strafaussprach an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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