Revision zu Beihilfe bei Raub und räuberischer Erpressung – Handlungseinheit und Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 241/68
- Datum
- 05.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Frage, ob mehrere Teilnahmetaten vorliegen, ist allein auf den Tatbeitrag des Teilnehmers abzustellen; nur bei mehreren selbständigen Beteiligungshandlungen sind auch mehrere Beihilfehandlungen anzunehmen.
Die Strafschärfung wegen Rückfälligkeit nach § 50 Abs. 2 StGB kommt nur bei dem Täter oder Teilnehmer in Betracht, bei dem die Rückfälligkeit persönlich vorliegt.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch im Revisionsverfahren abändern; führt die Änderung zur Aufhebung von Einzelstrafen oder des Gesamtstrafenausspruchs, ist die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Neufestsetzung der Strafe sind bei Anwendung der Versuchsgrundsätze gemäß § 49 Abs. 2 StGB die Strafrahmennormen des § 44 Abs. 3 StGB unmittelbar zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 31. Mai 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████████████████ ████ 060 den Arbeiter Karl Heinz ████████, geboren ███████ 1943 in ███, wegen Beihilfe zu Raub u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 31. Mai 1967
1.) im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist der Beihilfe zu räuberischer Erpressung und Raub, beides im Rückfall begangen, sowie der Hehlerei schuldig,
2.) im Ausspruch der beiden Einzelstrafen von je einem Jahr Gefängnis und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerem Raub in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hat dem Verurteilten Egert zu dessen Taten dadurch Hilfe geleistet, dass er von ihm die Schlüssel vom Kraftwagen des Zeugen █ aushändig erhielt und in Verwahrung nahm, während ██ nacheinander die beiden Wageninsassen █ und Schienbein mit Gewalt und unter Drohungen zur Herausgabe ihres Geldes zwang und ihnen Ringe und Armbanduhr wegnahm. Darin sieht die Strafkammer zwei Verbrechen der Beihilfe, weil der Haupttäter zwei selbständige Taten begangen hat. Indes ist die Frage, ob das Tun des Teilnehmers eine Handlungseinheit bildet oder aus mehreren Handlungen besteht, allein nach dem Tatbeitrag des letzteren zu beurteilen. Danach ist hier nur eine Beihilfehandlung gegeben.
Die Strafschärfung der Rückfälligkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt gemäß § 50 Abs. 2 StGB nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegt. Sie ist für den Angeklagten freilich deshalb gegeben, weil er selbst am 24. März 1961 wegen versuchten schweren Raubes bestraft wurde.
Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch entsprechend zu ändern. Damit entfallen die beiden Einzelstrafen von je einem Jahr Gefängnis, die die Strafkammer für die Beihilfe ausgesprochen hat, und die Gesamtstrafe, während die Strafe wegen der Hehlerei nicht berührt wird.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Zur neuen Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass bei Anwendung der Versuchsgrundsätze gemäß § 49 Abs. 2 StGB die Strafe unmittelbar dem Strafrahmen zu entnehmen ist, der sich aus § 44 Abs. 3 StGB ergibt.
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