Revision teils erfolgreich: Verfahrensfehler bei Ablehnung der Aussetzung zur Akteneinsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 241/61
- Datum
- 13.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung der Absetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO begründet für sich genommen keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO, wenn das Urteil hierauf nicht beruht.
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darf abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen ohne besondere Sachkunde festgestellt und bewertet werden können und der Antrag deshalb zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist.
Ein Antrag, beschlagnahmte Unterlagen zur Vorbereitung der Verteidigung für eine bestimmte Zeit zur Einsicht zu erhalten, ist als Aussetzungsbegehren nach § 265 Abs. 4 StPO zu prüfen; eine Ablehnung mit der Begründung, es liege kein Beweisantrag vor, verfehlt den Antragsinhalt.
Wird ein Aussetzungsbegehren nicht sachgerecht beschieden und ist damit für Verteidigung und Revisionsgericht nicht nachprüfbar, ob die Ablehnung zulässig war, liegt eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO vor.
Verschweigt der Schuldner bei Rechtshandlungen über ein der Zwangsverwaltung unterliegendes Grundstück die angeordnete Zwangsverwaltung, kann darin eine Täuschung liegen, wenn die Gegenpartei bei Kenntnis nicht geleistet hätte und ihr Vermögen durch die Leistung einer schadensgleichen Gefährdung ausgesetzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 22. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Paul █████ aus S am MC, geboren am ███ ██ ███ in █████, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben:
1.) soweit er verurteilt ist, mit Ausnahme der Verurteilung in den Fällen Me, ███████ und Co (Betrug nach Anordnung der Zwangsverwaltung),
2.) im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in acht Fällen, davon in vier Fällen wegen fortgesetzten Betruges, sowie wegen versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision macht die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Auf der Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO kann das Urteil nicht beruhen. Sie gibt auch keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO (BGH LM StPO § 275 Nr. 1 und 2).
2.) Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten, einen Sachverständigen über die Richtigkeit der von ihm übergebenen Vermögensaufstellung zu hören, mit der Begründung abgelehnt, die Hauptverhandlung habe sich im Wesentlichen mit der Vermögenslage des Angeklagten befasst; das Gericht besitze die nötige Sachkunde, um die entsprechenden Tatsachen zu werten. Die Revision beanstandet dies. Der Angeklagte hatte in den Aufstellungen Aktiva in Höhe von insgesamt 388.469,20 DM berechnet, die sich im Wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 23.000,— DM, Forderungen in Höhe von 40.950,— DM und Grundstücken im Werte von 324.400,— DM zusammensetzen sollten. Die Revision ist der Meinung, die Bewertung und Bilanzierung derartiger Vermögensgegenstände setze besondere Sachkenntnis und Erfahrungen voraus, die in der Regel die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich machten. Der Beweisantrag habe zum Ziel gehabt, darzutun, dass die Annahme des Landgerichts irrig sei, die Vermögenslage des Angeklagten sei bereits im Juli 1957 so schlecht gewesen, dass er die von da ab eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr habe erfüllen können.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Ablehnung des Beweisantrages kein Verfahrensverstoß. Die Höhe von Bankkonten kann von jedermann an Hand der Kontoauszüge festgestellt werden. Die Forderungen waren nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht oder doch nur im Wege der Zwangsvollstreckung hereinzubekommen. Ihre Bewertung erforderte deshalb keine besondere Sachkunde. Der Wert eines Grundstücks kann an Hand des Kaufpreises festgestellt werden. Dass der Wert höher als der Kaufpreis war, hatte die Verteidigung weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Im Übrigen kam es darauf, wie hoch das Vermögen des Angeklagten am 18. Mai 1957 war, nicht an. Die Handlungen, in denen das Landgericht die Betrugsversuche gegenüber den Kreditinstituten findet, sind im August und November 1957 verübt. Bereits Ende Juni 1957 war der Angeklagte nicht in der Lage, den Kaufpreis von 50.000,— DM für das Grundstück ███████████ ███ zu bezahlen. Nachdem er auch innerhalb der gewährten Nachfrist mangels flüssiger Mittel nicht zahlen konnte, trat die Verkäuferin vom Kaufvertrag zurück. Im August 1957 hatte sich die wirtschaftliche Lage derart verschlechtert, dass er weder flüssige Mittel noch realisierbare Forderungen zur Verfügung hatte. Die Handwerker ████ ██████ HCW und ███ begannen ihre Arbeiten an dem Bauvorhaben V-██ Straße ██ erst Anfang 1958.
3.) Das Landgericht hat ferner den Antrag des Angeklagten, seine zu Beginn des Strafverfahrens beschlagnahmten Unterlagen ihm mindestens drei Wochen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, damit er sich richtig auf die Verteidigung vorbereiten könne, mit der Begründung abgelehnt, dass dies kein Beweisantrag sei. Die Revision meint, nachdem der Angeklagte aus dem bisherigen Gang der Verhandlungen habe erkennen müssen, dass er ohne eigenes Studium der Unterlagen sich nicht ordentlich zu verteidigen vermöge, hätte diesem Antrag stattgegeben werden müssen, wenn die Zeit zum Studium auch wesentlich geringer hätte bemessen werden können. Zwar sei ein Teil dieser Unterlagen in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert worden, aber doch nur solche Schriftstücke, die aus der Sicht des Staatsanwalts oder des Gerichts für die Belastung oder Entlastung des Angeklagten von Bedeutung waren. Er sei durch die Ablehnung des Antrages in seiner Verteidigung behindert und beschränkt worden.
Der abgelehnte Antrag erstrebte Aussetzung der Verhandlung, damit der Angeklagte seine Verteidigung durch Prüfung seiner geschäftlichen Unterlagen besser vorbereiten könne (§ 265 Abs. 4 StPO). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht den Antrag jedoch nicht geprüft. Vielmehr geht die Begründung der Ablehnung am Inhalt des Antrages vorbei, so dass für die Verteidigung nicht ersichtlich war und auch vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann, ob die Aussetzung abgelehnt werden durfte. Dadurch ist die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden; das Urteil muss gemäß § 338 Nr. 8 StPO aufgehoben werden (vgl. RGSt 28, 124). Von der Aufhebung auszunehmen ist die Verurteilung in den Fällen ██████ ██████ und ███, in denen der Angeklagte die Anordnung der Zwangsverwaltung verschwiegen hat; denn für diese Fälle waren die geschäftlichen Unterlagen des Angeklagten ohne jede Bedeutung.
4.) In den zuletzt genannten drei Fällen begegnet die Annahme je eines Betruges keinen rechtlichen Bedenken. Über das Grundstück ██ Straße ███ war die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Obwohl dem Angeklagten dadurch die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen war (§ 148 Abs. 2 ZVG), hat er mit der Arbeitgeberin des Wohnungsuchenden Mehlich, der Firma Curt BrC____ KG, und mit dem Wohnungsuchenden ███ Darlehensverträge gegen Zusicherung einer Wohnung abgeschlossen und die Darlehen sich geben lassen, ohne zu offenbaren, dass die Zwangsverwaltung angeordnet war. Von Ci8 hat er während der Zwangsverwaltung die Miete für den Monat Dezember 1958 sich geben lassen unter Verschweigung der Tatsache der Zwangsverwaltung. Da diese Rechtshandlungen gegenüber dem Verwalter unwirksam waren, liefen die drei Personen Gefahr, dass sie vom Verwalter nicht anerkannt wurden. Ihr Vermögen wurde also durch die Hingabe der Darlehen und durch die Zahlung der Miete in einer einer Vermögensbeschädigung gleich zu achtenden Weise gefährdet. Sie hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Zwangsverwaltung angeordnet war, nicht an den Angeklagten gezahlt. Dem Angeklagten war dies bekannt.
Der Schuldspruch hat daher in diesen Fällen bestehen zu bleiben. Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der Strafe auch durch die Verurteilung in denjenigen Fällen beeinflusst ist, in denen auf die Verfahrensrüge der Schuldspruch aufgehoben werden musste.
5.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Als die Handwerker mit den Arbeiten begannen, war nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte sich dessen bewusst, dass es zweifelhaft sei, ob er die Kredite, die er zur Durchführung des Bauvorhabens benötigte, erhalten werde, und dass es somit zweifelhaft war, ob ihm jemals die Mittel zur Bezahlung der Leistungen der Handwerker zur Verfügung stehen würden.
Die Annahme, dass er die Pflicht hatte, die Handwerker darauf aufmerksam zu machen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat er damit gerechnet, die Werkforderungen der Handwerker unter Umständen überhaupt nicht befriedigen zu können, und dies in Kauf genommen, also den bedingten Vorsatz gehabt, die Handwerker in ihrem Vermögen zu schädigen. Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Möglichkeit, die Handwerker durch Sicherungshypotheken am Baugrundstück zu sichern, außer Betracht zu bleiben hat; denn darin läge nur die Wiedergutmachung des Schadens, der ihnen bereits mit dem Abschluss der Werkverträge entstanden war.
b) Der Angeklagte hat mit den Wohnungsinteressenten Darlehensverträge abgeschlossen und sicherte ihnen jeweils eine Wohnung in einem der von ihm geplanten Häuser zu. Ein Teil dieser Wohnungsuchenden leistete keine Zahlung und trat vom Vertrag zurück, weil sie Ungünstiges über den Angeklagten gehört hatten oder aus anderen Gründen misstrauisch geworden waren. Einem Teil kündigte der Angeklagte, weil sie nicht fristgemäß das vereinbarte Darlehen zahlten. Soweit die Wohnungsuchenden das Darlehen gezahlt haben, haben sie entweder eine Wohnung, wenn auch zu einem späteren als dem vereinbarten Termin, oder aber ihr Geld – in einzelnen Fällen allerdings erst auf Klage – zurückerhalten. Ob im einzelnen Fall der Termin für die Fertigstellung der Wohnung, soweit ein solcher überhaupt vereinbart wurde, derart zur Bedingung gemacht wurde, dass der Darlehensgeber mit einer Verzögerung, wie sie beim Wohnungsbau häufig vorkommt, nicht zu rechnen brauchte, ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Das Urteil lässt auch nicht erkennen, worüber die einzelnen Wohnungsuchenden bei Abschluss des Darlehensvertrages getäuscht und inwiefern sie durch den Abschluss geschädigt worden sind. Zwar findet sich in der rechtlichen Beurteilung der Satz: „Es muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte wohl vorhatte, den Vertragspartnern irgendwann einmal den Gegenwert ihrer Leistungen zukommen zu lassen. Doch bürdete er ihnen auf diese Weise das Risiko auf, erst zu einem späteren, völlig ungewissen Zeitpunkt in den Genuss der Gegenleistung zu kommen.“ Danach hat es den Anschein, dass nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte in allen Fällen damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die Bauvorhaben nicht, wie vorgesehen, sondern erst erheblich später, ja vielleicht gar nicht fertiggestellt würden. Hinreichend deutlich ist das jedoch nicht im Urteil zum Ausdruck gebracht. Eine solche pauschale Feststellung würde aber auch nicht genügen. Vielmehr müsste für jeden einzelnen Fall festgestellt werden, dass der Angeklagte die Fertigstellung der zugesagten Wohnung in absehbarer Zeit für unwahrscheinlich ansah oder doch jedenfalls mit dieser Möglichkeit rechnete, sie jedoch dem Wohnungsuchenden verschwieg, um ihn zur Hergabe des Darlehens zu veranlassen. Die wirtschaftliche Lage des Angeklagten verschlechterte sich nach den Urteilsfeststellungen im Juli 1957.
Die Darlehensverträge sind zum großen Teil aber in der Zeit von Januar bis Juni 1957 abgeschlossen worden. Es bedürfte also der Feststellung, dass die wirtschaftliche Lage des Angeklagten schon zu dieser Zeit derart schlecht war, dass die Fertigstellung der Bauvorhaben sehr zweifelhaft war, und dass der Angeklagte dies auch erkannt hat und deshalb verpflichtet war, die Wohnungsuchenden auf dieses Risiko hinzuweisen.
Dazu kommt, dass im Urteil gesagt wird, der Angeklagte habe sich gegenüber den Mietinteressenten der Bauvorhaben BC_allee ███ und ███ Straße TD teils des Betruges, teils des versuchten Betruges schuldig gemacht, ohne dass dargelegt wird, in welchen Fällen das eine und in welchen Fällen das andere zutrifft. Wenn das Landgericht auch hinsichtlich jedes Bauvorhabens einen fortgesetzten Betrug gegenüber den Mietinteressenten angenommen hat, so wird dadurch nicht überflüssig, jeden Teilakt der fortgesetzten Handlung daraufhin zu würdigen, ob er den Tatbestand des vollendeten oder des versuchten Betruges erfüllt. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges sind auch bisher nicht dargetan.
| Baldus | Busch | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Scharpenseel |