Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Betrugsstrafe wegen fehlender Hangwürdigung (§20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 241/60
- Datum
- 08.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a StGB setzt darlegbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Angeklagte einen eingewurzelten Hang gerade zur konkreten Deliktsart (z. B. Betrug) besitzt; allgemeine frühere Eigentumsdelikte genügen hierfür nicht ohne weitere gewichtige Umstände.
Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das die Verantwortlichkeit des Angeklagten uneingeschränkt bejaht, rechtfertigt die Annahme voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit, insbesondere wenn das Gericht zielgerichtetes, folgerichtiges Tathandeln berücksichtigt.
Neue Tatsachen, die erst im Revisionsverfahren vorgebracht werden, sind im Revisionszug grundsätzlich unbeachtlich und begründen keine Sachbeschwerde gegen die Gutachtenwürdigung.
Die Anordnung einer stationären oder vertieften Begutachtung ist nur dann geboten, wenn der Sachverständige selbst oder die Umstände der Sache erkennen lassen, dass eine externe Untersuchung erforderlich ist; die bloße Kürze der Untersuchung macht ein Gutachten nicht ohne Weiteres unbrauchbar.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 4. Januar 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schreiner Karl Franz ██ aus ███, dort geboren am ███ ███ ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Bush als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, ████████████████ ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ bei der Verkündung als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. Januar 1960 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprach.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges und wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Sachbeschwerde erhebt, ist teilweise begründet.
1.) Im Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Die Anwendung der vom Landgericht angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Allerdings sei bemerkt, dass im Falle ███ der der Geschädigten erwachsene Schaden nicht erst dadurch eingetreten ist, dass sie bis jetzt ihr Geld nicht zurückerhalten hat, sondern schon dadurch, dass sie dem Angeklagten den erbetenen Geldbetrag darlehensweise gegeben und dafür eine Forderung gegen einen weder zahlungsfähigen noch zahlungswilligen Schuldner erworben hat.
Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für sein Tun strafrechtlich voll verantwortlich, keinen rechtlichen Bedenken. Dass dieser im August 1958 bei einem Verkehrsunfall einen Schädelbasisbruch und eine contusionelle Hirnschädigung davongetragen hat, ist von der Strafkammer nicht übersehen worden. Gerade dieser Umstand und in Verbindung mit ihm die Einlassung des Angeklagten, er leide seitdem an Kopfschmerzen, haben sie ersichtlich veranlasst, zwecks Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Straftaten die gutachtliche Äußerung eines medizinischen Sachverständigen herbeizuführen.
Wie das Urteil ergibt, hat dieser in der Hauptverhandlung die Verantwortlichkeit des Angeklagten uneingeschränkt bejaht. Dass das Landgericht hierin dem Sachverständigen gefolgt ist, wobei es noch zusätzlich das folgerichtige und zielbewusste Handeln des Angeklagten bei der Tatausführung mitberücksichtigt hat, ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision dagegen einwendet, geht fehl. Soweit sie sich auf Äußerungen des Angeklagten gegenüber seinem Verteidiger und auf ein Gespräch zwischen diesem und dem Sachverständigen beruft, trägt sie neue Tatsachen vor, die im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen ist ihr Vorbringen, die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen sei für die Erstattung eines ordnungsmäßigen Gutachtens zu kurz gewesen, es sei erforderlich, ihn auf längere Zeit in einer Anstalt von einem anerkannten Sachverständigen untersuchen zu lassen, zur Rechtfertigung der Sachbeschwerde ungeeignet. Es könnte allenfalls als Begründung einer Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt würde die Revision nicht durchgreifen; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Anordnung einer Untersuchung des Angeklagten in einer Anstalt der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, nachdem der vernommene Sachverständige schon in seinem zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten die Stellung eines Antrages aus § 81 StPO als nicht erforderlich bezeichnet hatte und dementsprechend auch in der Hauptverhandlung seine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat.
2.) Im Strafaussprach kann das Urteil nicht in vollem Umfange aufrechterhalten werden. Allerdings unterliegt es auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Angeklagte wegen schweren Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Hier wird sowohl die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen wie auch die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von den Feststellungen getragen.
Dagegen reichen diese nicht aus, soweit das Landgericht die Strafe für den Betrug ebenfalls auf Grund der Vorschrift des § 20a StGB geschärft hat. In dem Urteilsabschnitt, in dem deren Voraussetzungen behandelt werden, heißt es zwar zunächst, der Angeklagte habe aus einem eingewurzelten Hang zum Verbrechen gehandelt. Indessen wird dieser allgemein gehaltene Satz an mehreren Stellen durch die Wendung „insbesondere zu Eigentumsdelikten“ eingeschränkt. In der Tat ergeben die Erwägungen der Strafkammer zu § 20a StGB nur in dieser Richtung einen Hang des Angeklagten, nicht aber einen solchen zu betrügerischem Handeln. Während er nämlich seit 1942 nicht weniger als sechsmal wegen Diebstahls bestraft worden ist, darunter bei den letzten beiden Verurteilungen als Rückfalldieb mit zwei und drei Jahren Zuchthaus, ist er bislang nur einmal, und zwar Anfang 1949, wegen Betruges straffällig geworden. Bis zur Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Betrugstat sind somit über zehn Jahre vergangen. Allein dieser verhältnismäßig lange Zeitraum ist mit der Auffassung des Landgerichts kaum vereinbar, das jetzige betrügerische Vorgehen des Angeklagten beruhe auf einem eingewurzelten Hang. Jedenfalls hätte es im Hinblick auf den Zeitablauf der Anführung gewichtiger Umstände bedurft, um darzutun, dass der Angeklagte auch bei der Begehung des Betruges aus einem solchen Hang heraus gehandelt habe. Daran fehlt es jedoch. Die Strafkammer hat sich bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 20a StGB im Wesentlichen auf die Wiedergabe und Würdigung der Vortaten beschränkt; diese rechtfertigen das Vorliegen eines angeborenen oder erworbenen Hanges des Angeklagten zu Eigentumsdelikten zu bejahen, geben aber keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass auch die Betrugshandlung als sogenannte Hangtat zu werten ist.
3.) Aus diesem Grunde ist die für den Betrug erkannte Zuchthausstrafe von einem Jahr aufzuheben. Das hat zugleich den Wegfall der Gesamtstrafe nebst den gemäß § 76 StGB mit ihr verbundenen Erkenntnissen, wie Ehrverlust und Sicherungsverwahrung, zur Folge. Hingegen wird von der Aufhebung die für die andere Tat festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus nicht berührt. Dass sie in ihrem Ausmaß von der für den Betrug ausgesprochenen, wesentlich niedrigeren Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, ist ausgeschlossen.
Die Strafkammer wird demnach in der neuen Hauptverhandlung über die Strafe für den Betrug, über die aus ihr und der rechtskräftigen Einzelstrafe zu bildende Gesamtstrafe sowie über die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßregel erneut zu entscheiden haben.
| Rusch | Dr. Scharpenseel | Dr. Kirchhof | |||
| Dotterweich | Schalscha |