Revision verworfen: Betrug durch Vortäuschen eines realisierbaren Darlehensanspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 241/57
- Datum
- 19.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschung liegt auch vor, wenn der Täter gegenüber dem Erwerber die gegenwärtige Verfügbarkeit eines Kredits oder sonstiger Mittel vorspiegelt, obwohl eine solche Zusage nicht besteht und er weiß, dass die Mittel nicht in der zugesagten Frist beschafft werden können.
Wer durch unzutreffende Angaben über seine gegenwärtige wirtschaftliche Lage eine Vermögensverfügung herbeiführt, handelt mit dem für Betrug erforderlichen Vorsatz, wenn er die Unwahrheit erkennt und darauf abzielt, sich zu bereichern.
Die Teilrücknahme einer Revision ist gemäß § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, sodass hierauf gestützte Änderungen der Angriffsbasis keine Wirkung entfalten.
Ein Rechtsmittel ist insoweit unzulässig, als es an der gesetzlich geforderten Begründung fehlt; die §§ 344, 346 StPO verlangen eine substantiiert vorgetragene Begründung der Revision.
Fehlt ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung und sind die tatrichterlichen Feststellungen tragfähig, ist die Revision in diesem Punkt zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 2. April 1957
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Molkereigehilfen Georg ███ aus ███, dort geboren ███ 1915, wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. April 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges (Fall ███████) und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die un— beschränkt eingelegte Revision hat der Verteidiger, der keine Rücknahmevollmacht vorgelegt hat, später auf die Verurteilung ███████ beschränkt und nur in diesem Umfange begründet. Die Teilrücknahme der Revision ist gemäß § 302 Abs. 2 StPO unwirksam; das Rechtsmittel ist aber, insoweit es sich auf die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges bezieht, unzulässig, weil es insoweit an einer Begründung fehlt (§§ 344, 346 StPO).
Im Falle ███ ██ hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Anfang Januar 1954, als ihm seine völlige Zahlungsunfähigkeit bereits bekannt war, die 85jährige Witwe ███ zur Hergabe eines Darlehens veranlaßt, indem er ihr erzählte, er werde in der kommenden Woche nach Erledigung einiger Formalitäten Geld von seinem Schwiegervater erhalten und ihr am Ende der kommenden Woche das Darlehen von 3.000,- DM, die die gesamten Ersparnisse der alten Frau darstellten, zurückzahlen. In Wahrheit hatte dem Angeklagten sein Schwiegervater nur versprochen, sich um die Beschaffung eines Darlehens durch Hypothekenaufnahme auf ein Grundstück bemühen zu wollen. Wie das Landgericht festgestellt hat, wußte der Angeklagte, daß er das Geld, das sein Schwiegervater zu beschaffen versuchte, keinesfalls innerhalb des Zeitraums erhalten würde, den er der Frau ███ nannte; tatsächlich hat er es nie bekommen. Frau ███ hat den größten Teil ihrer Ersparnisse verloren.
Die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe nicht über in der Gegenwart oder Vergangenheit liegende Tatsachen getäuscht, sondern lediglich seine in der Zukunft liegende Zahlungsfähigkeit falsch eingeschätzt. Er hat in der Tat über seine gegenwärtige Lage die Unwahrheit gesagt, indem er einen bereits vorhandenen und binnen einer Woche nach Erledigung bloßer Formalitäten realisierbaren Darlehensanspruch vortäuschte, während eine feste Darlehenszusage noch gar nicht vorlag und er, wie er wußte, auch günstigstenfalls nicht mit der Erlangung des Geldes in der zugesagten Frist rechnen konnte. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, daß der Angeklagte wußte, er werde für den Fall der Kreditverweigerung durch die Bank das Darlehen der Frau ███ überhaupt nicht oder jedenfalls nur mit sehr langer Frist zurückgeben können, während die Geschädigte für ihn erkennbar auf Grund seiner Versicherungen vom Gegenteil ausging.
Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |