Revision gegen Verurteilung wegen Unterschlagung und Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 241/53
- Datum
- 27.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag liegt nur vor, wenn ein bestimmtes Beweismittel zu einer erheblichen, bestimmt bezeichneten Tatsache benannt wird; die bloße Anregung, mögliche Glaubwürdigkeitsumstände erst zu ermitteln, ist lediglich eine Beweisermittlungsanregung.
Die Glaubwürdigkeit einer Person ist kein tauglicher Gegenstand eines Beweisantrags, sondern ein vom Tatrichter anhand festgestellter Tatsachen zu bildendes Werturteil.
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache unerheblich ist oder wenn das Gericht aufgrund der Umstände überzeugt ist, dass der Antrag allein der Prozessverschleppung dient.
Für den Inhalt und das Vorliegen eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags ist im Revisionsverfahren das Hauptverhandlungsprotokoll maßgebend (§ 274 StPO).
Die nicht eingehaltene Sollvorschrift des § 243 Abs. 4 StPO begründet für sich genommen regelmäßig keinen revisiblen Verfahrensfehler, der zur Urteilsaufhebung zwingt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut Alfred ██████ aus ███, geboren am [1915] in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Dezember 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 19. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Unterschlagung (Fall ██████), wegen Unzucht mit Abhängigen (Fall H7) und wegen versuchter Unzucht mit Abhängigen (Fall ███) zu einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Revision rügt er Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte hatte die Vernehmung der Zeugen ████████ Bo[REDACTED] darüber beantragt, dass der Sohn ███ bei der Reparatur des Wagens erklärt habe, dieser gehöre dem Angeklagten; der Zeuge ██████ soll Terner bekunden, dass der Eigentumsvorbehalt durch nachträgliche Vereinbarung mit dem Sohn ██████ gegen Zahlung von 1.000 DM aufgehoben sei. Der Antrag ist wegen Unerheblichkeit der Behauptung und wegen Prozessverschleppung abgelehnt worden.
Die Ablehnung der Anträge war gerechtfertigt. Die Behauptung war in der Tat unerheblich, da der Sohn ██████ nicht über den Kraftwagen seines Vaters verfügen und dessen Verträge nicht ändern konnte. Selbst wenn der Angeklagte damit etwa einen Irrtum über die Eigentumsverhältnisse beweisen wollte, war die Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO gerechtfertigt, weil der Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt war. Die Strafkammer hat dafür auf folgendes hingewiesen: Der Angeklagte hatte sich im September 1951 der Polizei gestellt, im Dezember 1951 war die Voruntersuchung eröffnet worden und im Oktober 1952 wurde über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden; der Angeklagte hat die Ermittlungen laufend durch Beschwerden und Irreführungen, insbesondere durch falsche Personalangaben erschwert. Die Behauptung über die Abrede mit dem Sohn ███ stellte der Angeklagte erst auf, als er in der Hauptverhandlung erfuhr, dass der Sohn verstorben war. Im September 1951 war der Angeklagte erstmals zu dem Fall ███ gehört worden und hatte noch vor der kommissarischen Vernehmung des Vaters H[REDACTED] kurz vor der Hauptverhandlung zahlreiche Fragen angeregt, aber niemals Behauptungen ähnlicher Art wie jetzt aufgestellt. Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Antrag abgelehnt hat, weil er nach ihrer Überzeugung nur der Prozessverschleppung diente, so liegt darin keine Verkennung des Begriffes der Prozessverschleppung und somit kein Rechtsfehler.
2. Der Angeklagte hatte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Vernehmung des Reichsleiters Bor[REDACTED] und weiterer Zeugen dafür beantragt, dass seine Vorstrafen getilgt seien. Der Antrag ist abgelehnt worden, weil die Behauptung ohne Bedeutung sei, da die Vorstrafen nicht bestritten seien. Darin liegt keine Rechtsverletzung; die Tilgung konnte auch für die Strafzumessung nicht von Bedeutung sein. In der Revisionsschrift behauptet der Angeklagte, die Zeugen hätten bekunden sollen, dass er zu Unrecht bestraft worden sei. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich; denn für den Inhalt des Antrages ist allein das Protokoll maßgebend (§ 274 StPO). Im Übrigen konnten diese angeblich nur mit der Gnadenfrage beauftragten Beamten nicht als Zeugen bekunden, dass der Angeklagte zu Unrecht bestraft sei; sie konnten nur ihr Urteil über den Akteninhalt wiedergeben. Auch das war aber unerheblich.
3. Die Revision behauptet weiter, ein Beweisantrag auf Vernehmung der Richter Dr. [REDACTED] und Dr. [REDACTED] sei nicht beachtet worden. Ausweislich des Protokolls ist ein solcher Beweisantrag nicht gestellt. Das Protokoll ist aber für das Revisionsgericht allein maßgebend (§ 274 StPO). Ein Revisionsgrund liegt daher insoweit nicht vor.
Die sachlichrechtlichen Rügen haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Verhalten des Angeklagten ist mit Recht als Unterschlagung nach § 246 StGB gewertet; die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind einwandfrei festgestellt. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Der schriftliche Tauschvertrag sah klar und unmissverständlich vor, dass der Angeklagte Eigentum am Kraftwagen erst erwerben sollte, wenn er den Besitz an der Eismaschine übergeben hatte; das ist nie geschehen. Die Strafkammer stellt weiter fest, dass sich der Angeklagte den Besitz am Wagen nur für vorübergehende Fahrten geben und die Papiere gegen den Willen des H[REDACTED] auf seinen Namen ausstellen ließ. Die Bemerkung der Gründe (S. 18, 45), der Angeklagte habe zugegeben, an dem Wagen noch kein Eigentum erworben zu haben, bezieht sich erkennbar nur auf den Augenblick des Vertragsschlusses. Das Urteil erwähnt an anderer Stelle (S. 19) die Behauptung des Angeklagten, der Sohn ███ habe den Fortfall des Eigentumsvorbehalts vereinbart und den Wagen als Eigentum des Angeklagten bezeichnet; damit sind nur spätere Vorgänge gemeint, die für widerlegt oder unerheblich erklärt sind.
Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Handeln im Interesse eines anderen in mutmaßlicher Einwilligung oder Geschäftsführung ohne Auftrag, worauf sich der Angeklagte berufen hat, als Rechtfertigungsgrund anzuerkennen ist. Denn derartige Umstände lagen hier keinesfalls vor. Die Strafkammer nimmt als erwiesen an, der Angeklagte habe ohne hinreichenden äußeren Anlass nicht in fremdem Interesse, sondern in eigenem Interesse, ohne Mitteilung und ohne Abrechnung den Wagen in eigenem Namen und für eigene Rechnung veräußert, um den im Wagen verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einzuverleiben, also weder als Geschäftsführer noch im Interesse des ███, sondern im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist vom Landgericht nach Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen bejaht worden. Der Angeklagte ist als Psychopath gewertet. Die Psychopathie ist keine Geisteskrankheit, sondern eine Störung des Gefühls- und Willenslebens, die sich als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB darstellen kann (RGSt 73, 121). Das hat die Strafkammer nicht verkannt, sondern wohl erwogen. Die Strafkammer hat es aber abgelehnt, der Abartigkeit schon Krankheitswert beizulegen. Damit hat die Strafkammer das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Störung der Geistestätigkeit verneint und musste damit die Anwendung des § 51 ablehnen. Das ist eine tatsächliche Feststellung, die für das Revisionsgericht bindend ist. Rechtsbegriffe sind nicht verkannt.
Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
II. Fall Br[REDACTED]
Die Strafkammer nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der damals achtzehnjährige Siegfried Br[REDACTED] war im Frühjahr 1950 aus der Ostzone nach der Bundesrepublik gekommen und vom Aufnahmelager in ein Jugendheim in Krefeld eingewiesen worden, wo der Angeklagte als Heimleiter der Jugendabteilung tätig war. Auf einer Dienstfahrt nach Düsseldorf übernachteten beide in einem Doppelzimmer. In der Nacht legte sich der Angeklagte zu ████ ███ ins Bett, gab ihm einen Zungenkuss, fasste den Geschlechtsteil des Jungen und führte seinen eigenen Geschlechtsteil an den Mund des Jungen und versuchte bei ihm Schenkelverkehr.
Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte hatte beantragt, die Mutter des Br[REDACTED] zu vernehmen und einen Strafregisterauszug über Br[REDACTED] herbeizuziehen „zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Br[REDACTED]“. Der Beweisantrag ist abgelehnt worden, weil keine bestimmten Tatsachenbehauptungen aufgestellt seien. Darin liegt keine Gesetzesverletzung. Denn ein Beweisantrag liegt nur vor, wenn ein Prozessbeteiligter die Benutzung eines bestimmten (prozessual zulässigen) Beweismittels über eine (erhebliche) bestimmt bezeichnete Tatsache beantragt. Der Angeklagte hat mit seinem Antrag hier nur eine Beweisermittlung dahin angeregt, zu prüfen, ob durch den Strafregisterauszug und die Befragung der Mutter ██████████ Tatsachen ergeben könnten, die die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen erschütterten. Die Glaubwürdigkeit einer Person ist keine Tatsache, sondern ein Werturteil, das aus bestimmten Tatsachen gezogen wird. Dieses Urteil hat sich der Tatrichter selbst zu bilden. Dafür können allerdings bestimmte Vorfälle unter Beweis gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, sondern der Angeklagte wollte versuchen, sich derartige nähere Angaben durch den Strafregisterauszug und Befragung der Mutter des Zeugen zu verschaffen. Das ist kein Beweisantrag, sondern eine Beweisermittlungsanregung, über die das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hat. Eine Verletzung dieses Ermessens ist hier nicht ersichtlich, da das Gericht über die Persönlichkeit des ████ Beweis erhoben und sich kein Anlass zur weiteren Nachforschung ergeben hatte. Nachdem durch den ablehnenden Beschluss dem Angeklagten eröffnet war, dass das Gericht die Angabe näherer Tatsachen für erforderlich hielt, war es Sache des Angeklagten, derartige bestimmte Behauptungen aufzustellen. Das ist nicht geschehen. Ein Verfahrensverstoß liegt bei dieser Behandlung nicht vor.
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, da das Gericht alle erreichbaren Beweismittel ausgeschöpft hat. Zur Einholung einer Auskunft des Jugendamtes bestand kein Anlass, da Leumundszeugnisse in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden dürfen (§ 256 StPO). Außerdem war Br[REDACTED] nicht wegen Verwahrlosung, sondern als Flüchtling in das Heim gekommen. Der Angeklagte, der selbst der Jugendleiter des Zeugen Br[REDACTED] war, hatte keine anderen Aufsichtspersonen als Zeugen benannt, die ungünstige Tatsachen über ███████ angeben sollten. Dann konnte das Gericht zunächst davon ausgehen, dass nichts Ungünstiges im Heim über Br[REDACTED] bekannt geworden war. Eine weitere Aufklärung der Frage, warum Br[REDACTED] den Vorgang nicht sofort angezeigt habe, war nicht erforderlich, da das Gericht dem Br[REDACTED] geglaubt hat, dass er durch den Vorfall stark beeindruckt war und ihn nur zögernd seiner Schwester offenbart hat, als ihr ein verstörtes Verhalten auffiel. Diese Erklärung war so natürlich und einleuchtend, dass das Gericht zu einer weiteren Beweisaufnahme nicht gedrängt wurde.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Nach den für das Revisionsgericht maßgeblichen Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit ██ ███████████ vorgenommen und wusste dabei, dass dieser noch nicht 21 Jahre alt war. Der Angeklagte war damals Erzieher in der gleichen Abteilung, zu der █████ gehörte. Damit war ████ mindestens seiner Aufsicht und Betreuung anvertraut. Der Angeklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt dieses Verhältnis auch missbraucht.
Die Revision meint, der Verlauf der Vorgänge sei in der festgestellten Art nach den Erfahrungen des Lebens nicht glaubhaft und sogar wegen der größeren Körperkräfte des Br[REDACTED] unmöglich. Das ist unrichtig; denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich unzüchtige Handlungen an Minderjährigen nicht in der festgestellten Art abspielen. Missbrauchshandlungen dieser Art sind auch seitens schwächerer Erwachsener gegenüber ihnen anvertrauten Minderjährigen durchaus möglich. Der Angeklagte hat zwar sein Endziel nicht erreicht – vielleicht wegen der Körperkräfte des Jugendlichen –, aber seine Taten waren schon vollendete unzüchtige Handlungen. Die Revision wendet sich mit diesem Vorbringen nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Nachprüfung durch den Revisionsrichter entzogen ist.
Fall ████
Im Sommer 1949 erhielt der Angeklagte von der Hamburger Jugendbehörde den Auftrag, den damals siebzehnjährigen Fürsorgezögling ████ von Hamburg nach Göttingen zu bringen. Die Behörde ging irrigerweise davon aus, dass der Angeklagte in der Jugendpflege tätig sei. Der Angeklagte unterbrach die Fahrt und setzte sich auf einer Landstraße mit dem Jungen an den Wegrand. Hier fasste er zweimal an den Hosenschlitz des Jungen, öffnete einige Knöpfe und versuchte, in den Hosenschlitz zu greifen. In der Nacht blieben beide in einem Gasthof bei Hannover; der Angeklagte setzte sich abends neben ███, gab ihm seinen Gürtel und forderte ihn auf, ihn zu schlagen. Das alles geschah in wollüstiger Absicht, doch wehrte sich der Junge immer erfolgreich.
Verfahrensrügen
1. Der in diesem Fall vernommene Zeuge █████ vom Jugendamt Hamburg war schon vor seiner Vernehmung im Sitzungssaal anwesend. Nach § 243 Abs. 4 StPO „soll der Angeklagte in Abwesenheit der Zeugen vernommen werden“. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, ob Ru[REDACTED] die Vernehmung des Angeklagten zum Fall ████ oder nur frühere Zeugenaussagen angehört hat. Eine zur Aufhebung des Urteils nötigende Rechtsverletzung liegt nicht vor, da nur eine Soll-Vorschrift (also eine Ordnungsregel) nicht eingehalten worden ist (RGSt 40, 158).
2. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte den Jugendlichen nach dem Vorfall ohne Geldmittel zurückließ, worauf dieser mit einer Bahnsteigkarte von Hannover nach Hamburg zurückfuhr und hier seinem Vater die Vorgänge erzählte. Der Angeklagte meint, darin liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht, denn nach seiner Kenntnis sei ██ ███ der Rückfahrt wegen seiner Schwarzfahrt festgenommen worden und habe schon dabei Anzeige erstattet. Diese Einzelheiten waren für die Entscheidung ohne jede Bedeutung, so dass das Gericht zu einer Aufklärung nicht genötigt war.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt auch in diesem Falle keine Rechtsverletzung. Der Jugendliche war dem Angeklagten mit seinem Einverständnis durch das Jugendamt für die Reise zur Aufsicht und Betreuung anvertraut worden. Unerheblich ist es, dass der Angeklagte diesen Auftrag durch falsche Angaben erschlichen hatte (vgl. RGSt 57, 383). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer in wollüstiger Absicht gehandelt, so dass gegen die Annahme eines versuchten Missbrauchs des Abhängigen zur Unzucht keine Bedenken bestehen. Das weitere Vorbringen der Revision zu diesem Falle enthält lediglich im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.
Denk- oder Erfahrungssätze sind nicht verletzt.
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| Dr. Sauer | Dr. Arndt |