Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen § 55 StGB, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/89
- Datum
- 13.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die maßgeblichen früheren Einzelstrafen grundsätzlich einzubeziehen; bereits zuvor voll verbüßte Strafen bleiben wegen der Zäsurwirkung außer Betracht.
Hat der Angeklagte eine frühere Verurteilung hinreichend bezeichnet, hat das Gericht die zur Beurteilung der Gesamtstrafenbildung erforderlichen Akten beizuziehen; unterbleibt dies ohne hinreichenden Grund, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Die Nachholung einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung ist auch dann vorzusehen, wenn die betreffenden früheren Strafen zwischenzeitlich voll verbüßt worden sind.
Die Entscheidung, die Bildung der Gesamtstrafe dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu überlassen, setzt das Vorliegen besonderer Ausnahmegründe voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 22. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 240/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Herbert Gregor KC aus HO, geboren am ██ 1962 in OC, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 1988, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Bemessung der Einzelstrafen angreift, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Das Landgericht hat in die Gesamtstrafe wegen der von ihm abgeurteilten, vom Angeklagten im Februar und April 1988 begangenen Taten die vom Amtsgericht Olpe am 12. Oktober 1988 verhängte Freiheitsstrafe deshalb nicht einbezogen, weil es diese nur mit einer vom Amtsgericht Plettenberg festgesetzten für gesamtstrafenfähig gehalten hat. Dabei hat es übersehen, dass die letztgenannte Freiheitsstrafe bereits am 21. September 1988 voll verbüßt war und deshalb bei der Prüfung nach § 55 StGB außer Betracht bleiben musste (BGHSt 32, 190, 193; BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5 und 7).
Das Landgericht hätte daher die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 12. Oktober 1988 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die von ihm zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Ein Ausnahmefall, in dem dies dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden dürfte (siehe z. B. BGHSt 12, 1, 10; BGH, Beschluss vom 17. November 1981 – 3 StR 406/81; BGH StV 1982, 569), liegt nicht vor. Zwar wies der dem Landgericht vorliegende Auszug aus dem Bundeszentralregister die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Olpe nicht aus (UA S. 28), der Angeklagte hatte dieses Urteil aber so genau bezeichnet, insbesondere auch das Aktenzeichen bekannt gegeben (UA S. 15), dass die Akten ohne zeitraubende Ermittlungen hätten beigezogen werden können.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 12. Oktober 1988 zwischenzeitlich verbüßt sein sollte (BGH StV 1982, 569 m. w. N.).
| Maier | Gollwitzer | Meyer-Goßner | |||
| Theune | Schafer |