Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/84
- Datum
- 09.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch den Jugendrichter verhindert eine Fortführung oder Vereinigung mit einem anderen Verfahren, solange keine Wiederaufnahme erfolgt ist.
Ein Verfahrenshindernis wegen vorläufiger Einstellung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen und zu beachten.
Besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung infolge einer vorläufigen Einstellung, ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache ggf. zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Werden Strafsachen nur teilweise aufgehoben oder eingestellt, sind die Kosten und dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen für den eingestellten Teil der Staatskasse zuzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 22. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/84 in der Strafsache gegen Michael K ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1963 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Michael K. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 1983 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das genannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit ist das Rechtsmittel des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Hingegen kann die Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen nicht bestehen bleiben, da das Verfahren insoweit vor dem Jugendrichter anhängig war und von diesem gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Ohne Wiederaufnahme durch den Jugendrichter durfte es vom Landgericht nicht mit dem dort rechtshängigen Verfahren verbunden und zu Ende geführt werden.
Dieses Verfahrenshindernis hat der Senat von Amts wegen zu beachten. Es führt zu einer teilweisen Einstellung des landgerichtlichen Verfahrens und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser auch auf der Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen beruht und der Angeklagte bei einer Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens für dieselbe Tat im Ergebnis zweimal bestraft würde.
Vorsitzender Richter am BGH [REDACTED] ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
| Theune | Miller | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |