Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 240/84
Datum
09.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Aachen ein. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen schweren Raubes, hob jedoch die Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen auf, weil dieses Verfahren vor dem Jugendrichter gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt war und nicht wiederaufgenommen worden ist. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch den Jugendrichter verhindert eine Fortführung oder Vereinigung mit einem anderen Verfahren, solange keine Wiederaufnahme erfolgt ist.

2

Ein Verfahrenshindernis wegen vorläufiger Einstellung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen und zu beachten.

3

Besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung infolge einer vorläufigen Einstellung, ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache ggf. zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Werden Strafsachen nur teilweise aufgehoben oder eingestellt, sind die Kosten und dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen für den eingestellten Teil der Staatskasse zuzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 22. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/84 in der Strafsache gegen Michael K ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1963 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Michael K. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 1983 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das genannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit ist das Rechtsmittel des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Hingegen kann die Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen nicht bestehen bleiben, da das Verfahren insoweit vor dem Jugendrichter anhängig war und von diesem gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Ohne Wiederaufnahme durch den Jugendrichter durfte es vom Landgericht nicht mit dem dort rechtshängigen Verfahren verbunden und zu Ende geführt werden.

Dieses Verfahrenshindernis hat der Senat von Amts wegen zu beachten. Es führt zu einer teilweisen Einstellung des landgerichtlichen Verfahrens und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser auch auf der Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen beruht und der Angeklagte bei einer Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens für dieselbe Tat im Ergebnis zweimal bestraft würde.

Vorsitzender Richter am BGH [REDACTED] ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben

TheuneMillerNiemöller
MüllerGollwitzer
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