Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung der Strafaussetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/79
- Datum
- 03.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn in Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die Ausnahmecharakter haben und von besonderem Gewicht sind.
Zur Rechtfertigung einer Strafaussetzung reichen bloße Behauptungen oder unverbindliche Erklärungen nicht aus; das Urteil muss konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu tatsächlichen Anstrengungen der Schadenswiedergutmachung enthalten.
Ein Bewährungsentscheid bedarf tragfähiger und widerspruchsfreier Feststellungen; Begründungen, die den richterlichen Feststellungen widersprechen oder von diesen nicht getragen werden, sind nicht ausreichend.
Sind die Erwägungen über die Strafaussetzung oder das Strafmaß derart mangelhaft, dass nicht ausgeschlossen werden kann, sie hätten die Strafzumessung beeinflusst, ist der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. Oktober 1978
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Reinigungs- und Farbmeister Jürgen Klaus ████ aus ███████████████, geboren am ████████████ in ████, wegen Bankrotts.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Meisl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich, Justizangestellte Bertling als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, Nr. 2 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Bewilligung der Strafaussetzung. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte, dessen Unternehmen überschuldet war, einen Teil seiner Reinigungs-Betriebe an einen gewissen René ███████████████████ verkauft. Den als Kaufpreis ausgewiesenen Betrag von 127.650,-- DM hat er alsbald wieder privat entnommen; der Verbleib dieses Geldes ist nicht festgestellt. Der Käufer █████████ wurde nicht ausfindig gemacht, so dass das Landgericht nicht feststellen konnte, ob der Angeklagte den von ██████ tatsächlich gezahlten Kaufpreis in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung alsbald wieder privat entnommen und verbraucht hat oder ob er die Verträge mit ██████ nur zum Schein geschlossen und eine Kaufpreiszahlung vorgespiegelt hat, um die Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Außerdem hat der Angeklagte in den Monaten September und Oktober 1974 überhöhte Privatentnahmen von 33.176,50 und 36.462,75 DM getätigt, die sachlich nicht gerechtfertigt waren.
Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil der Angeklagte, der vorher nur geringe Beträge privat entnommen habe, „plötzlich merkte, dass die Firma infolge Rezession und Kostensteigerung nicht mehr zu halten war und nun auch zu Gunsten seiner Kinder noch einen Teil seiner Existenz retten wollte“.
Ferner habe er „nach dem Zusammenbruch seiner Ehe gegenüber seinen Kindern Verantwortung übernommen und unternehme nach seinen Worten ‚Anstrengungen, um mit einigen Hauptgläubigern unter Einsatz eines seinem Vater gehörenden Grundstücks als Beleihungsobjekt einen Vergleich zu erzielen‘“ (UA S. 25).
2. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn, neben anderen Voraussetzungen, „besondere Umstände“ in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nur solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGHSt 24, 43, 5; 24, 360, 365; 25, 142, 144; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; zuletzt BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 – 1 StR 269/79).
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die besonderen Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Da insoweit eine klare Trennung häufig nicht möglich ist, kommt es auf eine Gesamtwertung an (BGH DRiZ 1974, 62).
Diese Rechtsgrundsätze grenzen zwar den Begriff der besonderen Umstände nicht scharf ab, so dass ein Bereich von Fällen bleibt, in dem es keine allein richtige Entscheidung gibt; die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht zu respektieren. Dieses kann nur nachprüfen, ob die Entscheidung im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH, Urteile vom 14. Juni 1977 – 5 StR 270/77; vom 25. Juni 1978 – 1 StR 263/78 – und vom 8. Mai 1979 – 1 StR 118/79).
3. Einer solchen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil schon deshalb nicht stand, weil die vom Landgericht angeführten Umstände zum Teil in den Feststellungen keine Stütze finden oder ihnen sogar widersprechen.
a) Die Erwägung, dass der Angeklagte mit den auf strafbare Weise beiseite geschafften Vermögensbestandteilen „zu Gunsten seiner Kinder noch einen Teil seiner Existenz retten wollte“, ist nicht zu vereinbaren mit der Feststellung, dass der Verbleib des Geldes nicht geklärt werden konnte und auch der Angeklagte sich geweigert hat, hierzu Näheres mitzuteilen; in früheren richterlichen Vernehmungen und im Rahmen der am 17. April 1975 abgegebenen Versicherung an Eides Statt hatte er angegeben, er habe das Geld „zum Unterhalt seiner Familie und zu Reisen, auch in das außereuropäische Ausland, verbraucht“ (UA S. 19). Schon aus diesem Grunde vermag diese Erwägung die Entscheidung nicht zu tragen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob es sich dabei um einen besonderen Umstand im Sinne des Gesetzes handelt.
b) Inwieweit die vom Landgericht hervorgehobenen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung im vorliegenden Falle eine Strafaussetzung begründen können, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, da das Urteil hierzu keine näheren Ausführungen enthält. Die Strafkammer teilt lediglich mit, dass der Angeklagte „nach seinen Worten“ dahingehende „Anstrengungen unternimmt“. Ob dieser gute Wille bereits zum tatsächlichen Beginn einer Wiedergutmachung des Schadens geführt hat, lässt das Urteil völlig offen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1979 – 1 StR 269/79); im Übrigen ist dabei außer Acht gelassen, dass eine Schadenswiedergutmachung einen besonderen Umstand allenfalls in der Person des Täters, nicht aber in der Tat darstellen könnte.
4. Demnach kann der Ausspruch über die Strafaussetzung keinen Bestand haben. Zwar beanstandet die Revision nur die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung, doch kann der Senat nicht ausschließen, dass die hierzu angestellten Erwägungen auch das – im Übrigen nur äußerst knapp und formelhaft begründete – Strafmaß beeinflusst haben, so dass die Revision den Strafausspruch im ganzen ergriffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 622/78). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, eingehendere Feststellungen, sei es zu Gunsten, sei es zum Nachteil des Angeklagten, zu treffen.
| Schumacher | Meisl | Meyer | |||
| Willms | Müller |