Betrug durch falsche Händlererklärungen: Minderwert des Anspruchs als Vermögensschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/69
- Datum
- 21.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugs kann auch in einer bloßen Gefährdung bzw. in dem Minderwert des gegen die Geldleistung erworbenen Anspruchs bestehen.
Die Vorlage einer unrichtigen Händlererklärung, die die Werthaltigkeit oder Sicherheit der vom Kreditgeber erworbenen Forderung mindert, kann eine kausale Täuschungshandlung und damit Betrug begründen.
Blanko ausgestellte Händlererklärungen, die abredewidrig ausgefüllt werden, können den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen.
Bei sog. Gefälligkeitszeugnissen ist zu prüfen, ob der Aussteller zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich eines möglichen Vermögensschadens gehandelt hat.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 240/69
in der Strafsache gegen ███ wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
I.
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten K[ im Falle II Nr. 4, ███ im selben Fall und RO W[ in den Fällen II Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision gegen den Angeklagten SC (Fall II Nr. 2) wird verworfen.
3. Die Revision gegen den Angeklagten ███ wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
II. Die Revision des Angeklagten ██ ███ wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten RC unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten, den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen █████████████████ unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Angeklagten ██ und EC freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ████ haben Revision eingelegt.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Soweit die Staatsanwaltschaft das Urteil angreift, rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die – vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene – Revision hinsichtlich des Angeklagten R() wendet sich dagegen, dass dieser in den Fällen II Nr. 4 bis 8 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Ferner beanstandet sie, dass die Strafkammer das gemäß § 154 Abs. 2 StPO in drei weiteren Fällen vorläufig eingestellte Verfahren nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft wiederaufgenommen hat.
Die Frage, ob ein nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellter Teil des Verfahrens hätte wiederaufgenommen werden sollen, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. RGSt 66, 326). Auch sonst bleibt die Revision in Richtung gegen den Angeklagten ██ ██ ohne Erfolg.
Der Angeklagte ██ hat behauptet, er sei in den Fällen II Nr. 4 bis 6 und 8 bei der Weitergabe der unrichtigen Kreditunterlagen gutgläubig gewesen. Die Strafkammer hält diese Einlassung für nicht widerlegt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Die Staatsanwaltschaft sieht die Täuschungshandlung darin, dass der Angeklagte ██ der Kreditbank vorgespiegelt habe, er werde die █████████████████ der einzureichenden Papiere jeweils persönlich überprüfen. Indessen konnte nach den Feststellungen von einem solchen ███████████ keine Rede sein, ebensowenig davon, dass der Angeklagte ███ nur solche Kreditunterlagen einreichen durfte, die er von einer Kaufpartei unmittelbar erhalten hatte. Auch bestand zwischen der Kreditbank und diesem Angeklagten kein die persönliche Prüfungspflicht begründendes Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Vielmehr trat er stets für die Gegenseite auf, was sich schon daraus ergibt, dass er diese und nicht die Bank mit der Provision belastete.
Die von der Staatsanwaltschaft für ihre abweichende Meinung angeführten Entscheidungen behandeln andere Fälle.
Auch die Freisprechung des Angeklagten RO) im Fall II Nr. 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da er dem Darlehensgeber bei Vertragsabschluss volle Sicherheit bieten konnte, brauchte er nicht unaufgefordert seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.
2. Soweit sich die Revision gegen die Freisprechung des Angeklagten S() im Fall II Nr. 2 wendet, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Im Übrigen ist die insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision gegen den Angeklagten S() (Fall II Nr. 4), ferner gegen die Angeklagten ██████ (Fall II Nr. 4) und EC (Fälle II Nr. 5 und 6) erfolglos.
Der Sachverhalt ist in den genannten Fällen nicht erschöpfend gewürdigt worden. Die Strafkammer hat nur den Tatbestand des Betruges geprüft. Im Fall II Nr. 4 legen aber die bisherigen Feststellungen die Annahme einer Urkundenfälschung nahe: Die sogenannte Händlererklärung war blanko ausgestellt und ist dann abredewidrig ausgefüllt worden.
Betrug hat die Strafkammer in allen Fällen verneint, weil mit den Händlererklärungen nur über die Person des Kraftwagenverkäufers getäuscht worden sei, dieser aber für die Darlehensschulden nicht hafte, so dass die Täuschungshandlung nicht für den eingetretenen Schaden kausal geworden sei. Diese Würdigung erschöpft den Sachverhalt nicht.
Die Strafkammer will ersichtlich nicht in Zweifel ziehen, dass die Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung des Kreditinstituts ursächlich war. Auf dieser Grundlage glaubt aber das angefochtene Urteil einen Vermögensschaden nur unter der Voraussetzung annehmen zu können, dass ein Kauf des finanzierten Fahrzeugs durch den Darlehensnehmer überhaupt nicht stattgefunden habe. Da indessen nach ständiger Rechtsprechung der Vermögensschaden auch in einer bloßen Gefährdung von Vermögenswerten liegen kann, wenn sie nämlich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet, kommt als tatbestandsmäßiger Betrugsschaden schon der Umstand in Betracht, dass der vom Kreditgeber für die Hingabe des Darlehens erworbene Anspruch nicht den Wert und die Sicherheit besaß, die er ihm im berechtigten, durch die vertragliche Vereinbarung begründeten Vertrauen auf die Richtigkeit der Händlererklärung beimaß. Denn der Kreditgeber machte die Geldhergabe von der Händlererklärung abhängig, weil er diese mit Recht als eine Sicherung gegen unredliche Machenschaften betrachtete, weil die unrichtige Händlererklärung also die Sicherheit und damit den Wert seiner Forderung herabminderte. Da für reelle Geschäfte die richtige Händlererklärung ohne jede Mühe und Schwierigkeit beschafft werden kann, deutet die Vorlage einer falschen ohne Weiteres auf die Absicht unredlicher Erlangung des Kredits. Der Betrugsschaden liegt also in dem Minderwert des gegen den Darlehensbetrag eingetauschten Anspruchs. Dieser Minderwert wird noch bestätigt durch die sonstigen Begleitumstände der Darlehensgewährung und die Entwicklung der Kreditverträge (Unauffindbarkeit der Kraftfahrzeuge).
In den Fällen II 5 und 6 sind die falschen Händlererklärungen „aus Gefälligkeit“ gegeben worden. Dazu wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte ███ nicht zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, weil Gefälligkeiten dieser Art regelmäßig mit der Vorstellung eines möglichen Vermögensschadens verbunden sind.
II. Die Revision des Angeklagten K() ist offensichtlich unbegründet.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |