Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 240/57
Datum
05.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) und Beleidigung (§185 StGB) verurteilt; in der Revision rügt er die Nichtanwendung des §51 Abs.1 StGB. Der BGH hält die Revision für begründet, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Alkoholaufnahme und deren Wirkung traf. Es fehlte an Zeugenvernehmungen und ggf. sachverständiger Untersuchung. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem wird klargestellt, dass die Beobachtung durch einzelne Kinder für die Öffentlichkeit im Sinne des §183 StGB nicht ausreicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB sind sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln (Steuerungs- bzw. Hemmungsvermögen), gesondert festzustellen.

2

Fehlen konkrete Feststellungen über die Menge des aufgenommenen Alkohols und dessen Wirkung, ist die Beweisaufnahme zu erweitern, insbesondere durch Vernehmung der Trinkzeugen und gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

3

Unterlassene erforderliche Feststellungen zur Beeinflussung der Zurechnungsfähigkeit führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

4

Für die Annahme der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB ist entscheidend, ob die unzüchtige Handlung für eine unbestimmte Vielheit von Personen wahrnehmbar war; die bloße Beobachtung durch einzelne Kinder reicht hierfür nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Wolfgang [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1927, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB und in diesem Zusammenhang einen Verstoß der Strafkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO rügt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in unmittelbarer Nähe von zwei auf einem Kinderspielplatz spielenden Mädchen seinen Geschlechtsteil aus der Hose genommen und einige Zeit in der Hand gehalten, so dass die Mädchen sein Tun beobachten konnten und auch beobachtet haben.

Zuvor hatte er auf der Baustelle, auf der er damals arbeitete, im Kreise seiner Arbeitskameraden gezecht und dabei erhebliche Mengen Bier und Schnaps durcheinander auf nüchternen Magen getrunken. Dass er, wie er behauptet hat, wegen dieses Alkoholgenusses das Unerlaubte seines Tuns nicht habe einsehen können, hat ihm die Strafkammer nicht geglaubt, da er sich genau an alles erinnern konnte, was er vor und nach der Tat getan hat. Er habe „gewusst und gewollt, dass er etwas Unrechtes tat“. Allerdings war er, wie es im Urteil weiter heißt, auf Grund der Wirkung des Alkohols in erheblichem Umfang gehemmt, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB).

Die Ausführungen der Strafkammer zu § 51 StGB sind nicht geeignet, die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit zu tragen.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen, beschränkt sich die Strafkammer auf Darlegungen zur Einsichtsfähigkeit, während sie die Frage, ob der Angeklagte auch in der Lage war, der Einsicht in das Unerlaubte seines Vorgehens entsprechend zu handeln, nur im Zusammenhang mit § 51 Abs. 2 StGB erwähnt. Hierin könnte zwar die – stillschweigende – Bejahung des Hemmungsvermögens an sich liegen, wenn die Feststellungen des Urteils im Übrigen die für eine solche Beurteilung ausreichende Grundlage abgeben. Das ist aber nicht der Fall. Insoweit hat es, wie die Revision zutreffend beanstandet, die Strafkammer an der erforderlichen Aufklärung fehlen lassen.

Sie hat weder festgestellt, was der Angeklagte im Einzelnen an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat, noch welche Wirkung diese auf den Angeklagten und damit auf dessen Zurechnungsfähigkeit gehabt haben. Dies hätte sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, durch Vernehmung der an der Trinkerei beteiligten Arbeitskameraden als Zeugen sowie durch die auf Grund dieser Angaben etwa notwendige Anhörung eines medizinischen Sachverständigen unschwer ermitteln lassen. Hierauf die Beweisaufnahme zu erstrecken, drängte sich der Strafkammer auch auf; denn dahingehende Feststellungen waren erforderlich, um zuverlässig beantworten zu können, ob und in welchem Ausmaß der Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinflusst hat.

Da es hieran fehlt, muss das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, so dass es weiterer Ausführungen nicht bedarf. Es sei jedoch bemerkt, dass die Tatsachen, auf Grund deren die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB als erfüllt ansieht, dessen Annahme nicht rechtfertigen. Dafür, ob der Angeklagte eine unzüchtige Handlung öffentlich begangen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass gerade die beiden Kinder das Tun des Angeklagten beobachtet haben; maßgebend ist vielmehr, ob das Treiben des Angeklagten für eine unbestimmte Vielheit von Personen wahrnehmbar war, die nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit hätten zur Stelle sein können.

DotterweichScharpenseelDr. Henges
BaldusDr. Schalscha
Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen — Themis