Revision: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und der Unterbringungsanordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/56
- Datum
- 06.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung des Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Obergutachters ist zulässig, wenn bereits gerichtliche Sachverständige zur Zurechnungsfähigkeit vernommen wurden und das Gericht deren Gutachten im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung verwertet.
Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Strafe sind die für vor dem Datum dieser Rechtskraft begangenen Straftaten und die frühere rechtskräftige Strafe zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen; für danach begangene Taten ist gegebenenfalls eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden.
Bei widersprechenden Sachverständigengutachten obliegt es dem Gericht, die im Verfahren erstatteten Gutachten auf ihre Beweiskraft hin zu würdigen und zu entscheiden, welchem Gutachten der Vorzug zu geben ist.
Wird der auf der Gesamtstrafenbildung beruhende Strafauspruch aufgehoben, entfällt die auf dieser Grundlage getroffene Anordnung einer Sicherungsmaßnahme (z. B. Unterbringung nach § 42b StGB) und ist deren Erforderlichkeit im Rahmen einer erneuten Prüfung neu zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 27. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Richard Z████ aus ████, geboren am ███████ 1920 in ███████, zur Zeit vorläufig untergebracht, wegen versuchter Erpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Baldus Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter,
Schalscha Bundesrichter,
Dr. Menges Bundesrichter,
Hoepner als beisitzende Richter,
█████████████████ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 27. Januar 1956 im Gesamtstrafaussprach und hinsichtlich der Sicherungsmaßnahme aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einer größeren Anzahl von Straftaten, die er im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit in der Zeit vom 11. März 1954 bis zum 9. April 1955 begangen hat, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden, die durch die einstweilige Unterbringung für verbüßt erklärt wurde. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur teilweise zum Erfolg.
I. Verfahrensrüge.
Der Angeklagte rügt zu Unrecht, dass sein Antrag auf Vernehmung eines Obergutachters über seinen Geisteszustand vom Landgericht abgelehnt wurde. Die Ablehnung wird durch die Vorschriften des § 244 Abs. 4 StPO gedeckt. Die Strafkammer hat zwei Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört; sie hat im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung das Gegenteil seiner von ihm behaupteten vollen Zurechnungsfähigkeit und Ungefährlichkeit für erwiesen angesehen. Die einzelnen Gutachten sind nicht in sich widersprüchlich; selbst wenn sie einander widers sprächen, wäre es Sache des Gerichts zu entscheiden, welchem Gutachten der Vorzug zu geben ist. Dass einer der Gutachter, wie die Revision behauptet, vor der Hauptverhandlung eine andere Ansicht vertreten habe, als in der Hauptverhandlung, ist unerheblich. Das Urteil beruht nur auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten. Dass der Leiter einer anderen psychiatrischen Klinik bessere Erkenntnisquellen habe als der Leiter des Universitätskrankenhauses [REDACTED], in dem der Angeklagte längere Zeit hindurch beobachtet worden ist, behauptet die Revision nicht.
II. Sachrüge.
Zum Schuldspruch und zur Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Rechtsfehlerhaft ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das angefochtene Urteil ergibt, dass der Angeklagte am 14. Januar 1955 wegen Erpressung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Aus der weiteren Feststellung, dass er diese Strafe noch nicht verbüßt hat, ist zu entnehmen, dass dieses Urteil bei Erlass des jetzt vorliegenden Urteils vom 27. Januar 1956 rechtskräftig war. Da die Tatzeit der jetzt abgeurteilten Straftaten zu IV bis IX des angefochtenen Urteils vor dem 14. Januar 1955 liegt, musste aus den für diese Taten verhängten Einzelstrafen und der durch das Urteil vom 14. Januar 1955 ausgesprochenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Eine weitere Gesamtstrafe war aus den Strafen zu bilden, die für die nach dem 14. Januar 1955 begangenen Taten (X bis XII des Urteils) verhängt worden sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 4, 53), der sich der Bundesgerichtshof in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen angeschlossen hat. Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 358 Abs. 2 StPO hingewiesen.
3.) Infolge der Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs entfällt hier auch die Anordnung nach § 42b StGB. Die Strafkammer wird also Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob auch jetzt noch oder nach etwaiger Verbüßung einer Reststrafe die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Angriffe gegen seine frühere Frau und deren Umgebung fortsetzt oder ob diese Gefahr durch den vom Angeklagten behaupteten Einfluss der Frau [REDACTED] oder durch die weitere Behandlung in der Heilanstalt so weit gemildert ist, dass von einer weiteren Unterbringung abgesehen werden kann.
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |