Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtM-Urteil: Klarstellung der Einziehungsentscheidung zur Gesamtschuldnerschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 240/25
Datum
04.12.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR240.25.1
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gegen die Einziehungsentscheidung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit als unbegründet, nimmt jedoch nach § 354 Abs. 1 StPO eine Klarstellung der Einziehungsformel vor. Verfahrens- und Sachrügen ergaben keine Rechtsfehler. Die Einziehung ist so zu präzisieren, dass die Haftung als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten ausdrücklich geregelt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nur erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung formeller Verfahrensvorschriften, insbesondere des rechtlichen Gehörs, vorliegt.

2

Bei der Sachrüge prüft das Revisionsgericht das Urteil auf Rechtsfehler; das Fehlen solcher Fehler führt zur Verwerfung der Revision als unbegründet.

3

Nach § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht unklare oder unvollständige Punktbestimmungen des Urteils durch Klarstellung berichtigen, soweit dadurch der tatsächliche Entscheidungsinhalt präzisiert wird.

4

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen muss im Urteil deutlich zum Ausdruck bringen, gegen wen (z. B. als Gesamtschuldner) und in welchem Umfang die Einziehung gilt, damit die Rechtsfolgen eindeutig sind.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Dezember 2025, Az: 2 StR 240/25, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Dezember 2025, Az: 2 StR 240/25, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 28. Oktober 2024, Az: 63 KLs 5/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.850 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Lediglich der Einziehungsausspruch war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klarzustellen, da in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung bislang nur unzureichend zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte im Umfang des Wertes der von ihm erlangten Taterträge als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten K. haftet.

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