Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen uneidlicher Falschaussage und Änderung des BTM-Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/25
- Datum
- 04.12.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR240.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen erfolgen und führt zum Wegfall der auf die eingestellte Tat entfallenden Strafe; die Kostenfolge richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.
Bei teilweisem Erfolg der Revision sind nur die erfolgreichen Teile des Urteils aufzuheben oder zu ändern, während der restliche Teil bestehen bleibt.
Der Einziehungsausspruch ist so zu fassen, dass klar zum Ausdruck kommt, in welchem Umfang ein Angeklagter als Gesamtschuldner für den Wert der erlangten Taterträge neben Mitbeteiligten haftet (§ 354 Abs. 1 StPO).
Eine sachlich geringfügige Teilberichtigung des Schulds- oder Strafausspruchs genügt, wenn dadurch die Rechtslage zureichend geklärt wird; weitergehende Rügen bleiben unbegründet, sofern keine Rechtsfehler ersichtlich sind.
Bei geringem Teilerfolg der Revision kann der Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten verbleibenden Kosten des Rechtsmittels belastet werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Dezember 2025, Az: 2 StR 240/25, Beschluss
vorgehend BGH, 4. Dezember 2025, Az: 2 StR 240/25, Beschluss
vorgehend BGH, 4. Dezember 2025, Az: 2 StR 240/25, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 28. Oktober 2024, Az: 63 KLs 5/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,
aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;
bb) im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch war aus Gründen der Klarstellung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie geschehen zu ändern, da in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung nur unzureichend zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte im Umfang des Wertes der von ihm erlangten Taterträge als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten K. haftet.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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