Versuchte Anstiftung zum Mord: Anforderungen an Tatkonkretisierung und Eventualvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/97
- Datum
- 29.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 30 Abs. 1 StGB setzt objektiv eine Bestimmungshandlung und subjektiv doppelten Anstiftervorsatz (Bestimmungsvorsatz und Tatvorsatz) voraus.
Bestimmungshandlung und Vorsatz müssen sich auf eine hinreichend konkretisierte Tat richten; maßgeblich ist, ob durch die Einbeziehung des Anderen eine erhöhte Gefährdung des Rechtsguts eintreten kann und der Andere die Tat begehen könnte, wenn er wollte.
Ein Entscheidungsvorbehalt des Anstifters liegt nur vor, wenn der Tatentschluss des Ausführenden von einer zugesagten Mitwirkungshandlung des Anstifters abhängen soll und mit dieser stehen und fallen soll.
Die Strafbarkeit nach § 30 Abs. 1 StGB knüpft an die abstrakte Gefährlichkeit des Ingangsetzens eines selbständig weiterwirkenden Geschehens an; eine konkrete Gefährdung des Rechtsguts ist nicht erforderlich.
Bei der Prüfung des Tatvorsatzes im Rahmen des § 30 Abs. 1 StGB ist bedingter Vorsatz zu erörtern, wenn der Täter die Tatverwirklichung für möglich hält und deren Eintritt auch ohne weitere eigene Mitwirkung billigend in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 239/97 vom 29. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1997, an der teilgenommen haben
Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode und Dr. [REDACTED::<2>], die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaltin beim Bundesgerichtshof [REDACTED::<3>] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED::<4>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Rechtsanwälte [REDACTED::<5>] in der Verhandlung und bei der Verkündung als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretärin [REDACTED::<6>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe in der Justizvollzugsanstalt B. versucht, einen Mitgefangenen zu veranlassen, die mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten befasste Staatsanwältin in ihrem Dienstzimmer zu erschießen (§§ 30 Abs. 1, 211 StGB).
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Aufhebung des Freispruchs erstrebt wird. Für den vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruch durch den Senat ist kein Raum.
II.
Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
1. Von März bis November 1994 bemühte sich der inhaftierte Angeklagte ernsthaft, den Mitgefangenen G. dazu zu bestimmen, die im Strafverfahren gegen den Angeklagten tätige Staatsanwältin O. selbst oder durch Hinterleute in ihrem Dienstzimmer zu erschießen.
G. war – wie der Angeklagte wusste – wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt worden. Er erklärte sich zum Schein zur Tat bereit, informierte aber alsbald die Polizei von den Bemühungen des Angeklagten.
In der genannten Zeit kam es zu zahlreichen Gesprächen zwischen dem Angeklagten und G.:
Der Angeklagte fragte G. zunächst, ob er Bekannte habe, die bereit seien, eine Staatsanwältin umzubringen. G. erwiderte, das könne er selbst. Denn er wollte verhindern, dass der Angeklagte einen anderen mit der Tat beauftragte (UA S. 11).
Als Täterlohn hielt G. in weiteren Gesprächen 50.000 DM oder 500 g Kokain für möglich. Der Angeklagte meinte, man werde sich auf jeden Fall einigen. Er könne die Tatwaffe zur Verfügung stellen (UA S. 12).
Im Juli nannte der Angeklagte den Namen der Staatsanwältin O., einen Schalldämpfer und beauftragte G., für die Tatwaffe zu sorgen (UA S. 14).
Im August forderte G. von dem Angeklagten die Tatwaffe und 5.000 DM Vorschuss. Diese sollten von einem Bruder des Angeklagten übergeben werden (UA S. 15–17). Der Angeklagte war nach anfänglichem Zögern damit einverstanden, dass zwei aus Sizilien anreisende Bekannte G.s die Tat mit einer vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Waffe begehen sollten. Der Angeklagte schlug vor, die Tat im Dienstzimmer der Staatsanwältin auszuführen und Akten verschwinden zu lassen, um eine falsche Spur zu legen (UA S. 18).
Im Oktober erhielt G. von dem Angeklagten eine Skizze mit der Lage des Waffenverstecks. Dort wurde die Waffe aber (von der Polizei) nicht gefunden, obwohl der Angeklagte die Lagebeschreibung mehrfach ergänzte. Auf die Frage, ob er die Tat wirklich wolle, erwiderte der Angeklagte: „Mir geht es schlecht, solange die Frau lebt“ (UA S. 20/21).
Im November erklärte der Angeklagte, falls die Waffe nicht gefunden werde, wolle er sich um eine andere bemühen (UA S. 22).
Am 5. Dezember 1994 wurde er mit dem Tatvorwurf konfrontiert.
2. Das Landgericht meint, bei diesem Sachverhalt sei die Tat in der Vorstellung und den Äußerungen des Angeklagten gegenüber G. noch nicht so konkretisiert gewesen, dass sie hätte begangen werden können, wenn er gewollt hätte. Es müsse eine konkrete Gefahr dadurch begründet sein, dass das weitere Geschehen von dem Anstifter nicht mehr beherrscht werden könne. Hieran fehle es aus der Sicht des Angeklagten, weil die Tatausführung mit mehreren Unsicherheitsfaktoren behaftet gewesen sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, die Durchführung der Tat erfordere weitere Vorbereitungen, an denen er selbst mitwirken müsse.
III.
Die Erwägungen des Landgerichts halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen den Freispruch nicht.
Strafgrund für die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist die Vorstellung, dass es gefährlich ist, einen selbständig und unbeherrschbar weiterwirkenden Kausalverlauf in Gang zu setzen. Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, setzt damit in jedem Fall Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält (vgl. BGHSt 1, 305, 309 zu § 49a StGB a.F.).
§ 30 Abs. 1 StGB erfordert in objektiver Hinsicht eine Bestimmungshandlung und auf der subjektiven Seite einen doppelten Anstiftermorsatz: Der Anstifter muss wollen, dass der Anzustiftende den Tatentschluss fasst (Bestimmungsvorsatz), und er muss darüber hinaus auch die (vollendete) Tat wollen (Tatvorsatz). Bestimmungshandlung und der Vorsatz müssen sich auf eine hinreichend konkretisierte Tat richten. Maßstab für die Beurteilung der Bestimmtheit ist, ob durch die Einbeziehung des anderen schon eine erhöhte Gefährdung des geschützten Rechtsguts eintreten kann. Die Tat muss vom Anstifter so bestimmt sein, dass der andere sie begehen könnte, wenn er wollte (BGH, Urt. vom 2. September 1969 – 1 StR 280/69; BGHSt 10, 388, 389; 18, 160, 161).
Eine tatbestandsmäßige Bestimmungshandlung hat das Landgericht hinreichend festgestellt. Der Angeklagte hat über längere Zeit hinweg ernsthaft und vorbehaltlos auf G. eingewirkt, um ihn zur Tötung der Staatsanwältin O. zu veranlassen.
Entgegen der Annahme des Landgerichts ist eine tatbestandsmäßige Bestimmungshandlung hier nicht etwa wegen unzureichender Konkretisierung des Tatplans zu verneinen. Vielmehr war der Tatplan auch aus der Sicht des Angeklagten so hinreichend konkretisiert, dass G. die Tat hätte begehen können, wenn er es gewollt hätte.
Das Tatopfer, Staatsanwältin O., ebenso deren Dienstzimmer stand fest, als Tatort. Als Tatwaffe war ein Revolver mit Schalldämpfer vorgesehen. Die Tat sollte entweder durch G. oder zwei aus Sizilien anreisende Bekannte begangen werden. Die Tatzeit war aus der Sicht des Angeklagten ohne wesentliche Bedeutung. Der Angeklagte hat sich durch seine Gespräche mit G. nicht nur dessen allgemeiner Tatbereitschaft versichert, sondern ihn vorbehaltlos zur Tatbegehung veranlassen wollen. Er hat sich auch nicht die endgültige Entscheidung über die Tatausführung vorbehalten wollen (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Beteiligung 1). Ein ausdrücklicher Vorbehalt ist nicht festgestellt. Er lässt sich auch aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten nicht herleiten.
Ein Entscheidungsvorbehalt kann darin liegen, dass der Anstifter dem anderen zusagt, der Tatausführung dienende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Dabei kommt es auf die Bedeutung der jeweiligen Zusage an. Einen Entscheidungsvorbehalt enthält sie nur, wenn der Tatentschluss des anderen davon abhängen soll, dass der Anstifter die Mitwirkungsleistung erbringt, der Tatentschluss also mit der Vornahme der Mitwirkungshandlung steht und fällt. Ein solcher Entscheidungsvorbehalt ist nach den Feststellungen ausgeschlossen. Als Mitwirkungsleistungen kommen hier das Besorgen der Tatwaffe, die Vereinbarung über den Täterlohn und die Zahlung eines Vorschusses in Betracht.
Der Angeklagte wollte die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Sein Beitrag war insoweit erbracht, als er G. die Skizze mit dem Waffenversteck übergeben hatte. Dieser Tatbeitrag war zwar erfolglos, weil die Waffe nicht gefunden wurde. Hiervon hing die Tat aus der Sicht des Angeklagten aber letztlich nicht ab. Denn der taterfahrene G. hätte die Tatwaffe – wenn nicht gar leichter als der Angeklagte selbst oder durch Hinterleute besorgen können, zumal da er ohnehin den Schalldämpfer beschaffen sollte.
Die Vereinbarung über den nach der Tat zahlbaren Täterlohn war für den Tatentschluss des G. letztlich nicht relevant, weil ihm der Angeklagte erklärt hatte, man werde sich auf jeden Fall einigen. Auch der am 6. August 1994 verlangte Vorschuss war aus der Sicht des Angeklagten ohne Bedeutung für den Tatentschluss des G., weil er hierauf in den weiteren Gesprächen nicht mehr bestanden hat. Es war nur noch von der Tatwaffe die Rede, obwohl die Angelegenheit noch drei Monate lang bis zum 14. November 1994 weiterverhandelt wurde.
Schließlich war auch die Inhaftierung des Angeklagten und des G. kein Hindernis für die Tatbegehung, da der Angeklagte zuletzt damit einverstanden war, dass G. die Tat durch Dritte begehen lasse.
Die Bestimmungshandlung hat zu der von der Strafnorm vorausgesetzten Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts geführt. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt, über die er keine Kontrolle mehr hatte. Hätte G. die Tat mit Hilfe Dritter tatsächlich begangen, hätte sich der Angeklagte (zumindest) der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht. Eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ist nicht erforderlich.
Wie auch in anderen Fällen des Versuchs (z. B. untauglicher Versuch) setzt die Strafbarkeit keine konkrete Gefahr für das angegriffene Rechtsgut voraus. Dies folgt aus dem Tatbestand und dem Strafgrund des § 30 Abs. 1 StGB, der an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens und nicht an eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts anknüpft.
Das Verhalten des Angeklagten ist daher insbesondere auch nicht deshalb straffrei, weil die Anstiftung schon deshalb misslang, da der Angeklagte bei G. keinen Tatentschluss bewirken konnte (vgl. zu diesem Fall Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 12) und G. die Polizei informierte.
Der Anstiftervorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelhaft. Der Angeklagte hat ernsthaft und ohne Vorbehalt versucht, G. oder dessen vermeintliche Hintermänner zur Tatbegehung zu veranlassen.
Den Tatvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht jedoch nicht fehlerfrei erörtert. Seine Erwägungen lassen besorgen, dass es insoweit einen bedingten Vorsatz des Angeklagten verkannt hat.
Zur Beschaffung der Schusswaffe führt das Landgericht aus (UA S. 39/40), die Waffe sei an der vom Angeklagten angegebenen Stelle zwar nicht gefunden worden. Dies schließe aber nicht aus, dass sie dort nicht doch noch verborgen sei. Der Angeklagte sei sich unsicher gewesen, ob die Waffe dort zu finden sein werde. Damit hielt es der Angeklagte jedenfalls auch für möglich, dass die Waffe an der beschriebenen Stelle gefunden werde.
Das Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob der Angeklagte im Falle eines Auffindens der Waffe nicht auch die Tatausführung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Abschließend bemerkt das Landgericht (UA S. 40), es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, die Durchführung des Tatplans bedürfe weiterer Vorbereitungen, an denen er selbst beteiligt sein müsse. Auch diese Bemerkung lässt besorgen, dass die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes verkannt wurden; denn insoweit hätte das Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte unter den gegebenen Umständen billigend in Kauf nahm, dass die Tat möglicherweise auch ohne weitere Mitwirkungshandlungen von seiner Seite begangen wurde.
Der bedingte Vorsatz bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Prüfung. Für eine abschließende Entscheidung im Schuldspruch ist deshalb kein Raum.
IV.
Das angefochtene Urteil ist insgesamt aufzuheben. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht sachgerecht, die bisherigen Feststellungen teilweise aufrechtzuerhalten.
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| Theune | Bode |