Revision: Tateinheit statt Realkonkurrenz bei gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/95
- Datum
- 26.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unmittelbarem, engem räumlich‑zeitlichem Zusammenhang mehrerer Tathandlungen liegt regelmäßig eine natürliche Handlungseinheit vor, die Tateinheit begründen kann.
Zur Beurteilung von Konkurrenzverhältnissen sind der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang sowie die natürliche Handlungseinheit maßgeblich.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 265 StPO selbst ändern, wenn sich aus der Lage ergibt, dass der Angeklagte durch einen entsprechenden Hinweis nicht in die Lage versetzt gewesen wäre, sich anders zu verteidigen.
Ergibt die Umqualifizierung in Tateinheit statt Realkonkurrenz keine Änderung des Unrechts‑ und Schuldgehalts, kann die zuvor verhängte Gesamtstrafe in ihrer Höhe bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Januar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 239/95 vom 26. Mai 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1995 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird.
Die beiden Einzelstrafen von je sechs Monaten entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer stehen die zum Nachteil der Zeugen S. und N. begangenen Taten nicht in Realkonkurrenz.
Auf Grund des unmittelbaren, engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von Tateinheit, gegeben (vgl. BGH NStZ 1985, 217).
Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen; der Angeklagte hatte sich auf einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die bisherigen Einzelstrafen müssen entfallen. Die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflusst den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat aber nicht. Daher kann sicher ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Angeklagten bei der Annahme von Tateinheit zu einer geringeren Strafe verurteilt hätte.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann deshalb als Strafe für die tateinheitlich begangenen Vergehen bestehen bleiben.
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