Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Ablehnung eines Sachverständigengutachtens zu Würgemalen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 239/90
Datum
01.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen Verurteilung wegen Raubes und insbesondere gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Halsverletzungen. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer die Ablehnung nicht hinreichend begründet hat. Mangels Darlegung, warum der Beweis nicht entscheidungserheblich sein solle, ist die Angelegenheit zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückzuverweisen. Die Schuldsprüche bleiben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zu begründen; insbesondere sind die tatsächlichen Erwägungen anzugeben, die eine Beweisführung als ohne Einfluss auf die richterliche Überzeugung erscheinen lassen.

2

Eine bloße Feststellung, der Angeklagte habe bestimmte Handlungen eingeräumt, ersetzt nicht die Darlegung, weshalb ein Sachverständigengutachten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben könne.

3

Die Intensität der beim Tatgeschehen angewandten Gewalt ist ein tatbestandsrelevanter Umstand für die Strafzumessung und kann sowohl für Haupttäter als auch für Gehilfen strafschärfend gewertet werden.

4

Auch Mitangeklagte können die Ablehnung eines Beweisantrags rügen, wenn das Begehren in ihrem Interesse liegt und die Entscheidung über Strafe und Strafzumessung beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 6. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 239/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

███ Jörg Hans-Joachim Johann Ludwig aus ████████████████, geboren am █████ in ███, Wolfgang █████ 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten ██ unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 12. Juni 1989 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

1. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Dagegen hat das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Ablehnung des vom Angeklagten W. gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei den am Hals der Zeugin ████ am 17.04.1989 befundenen Hämatom bzw. Schürf- und Kratzwunden nicht um Würgemale handele. Die Begründung der Strafkammer, die Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der Angeklagte selbst eingeräumt habe, die Zeugin ███ dort fest am Hals gepackt zu haben, wo später Hämatome bzw. Schürf- und Kratzwunden auftraten, lässt lediglich Erwägungen tatsächlicher Art erkennen.

Wenn aber Tatsächliches den Ausschlag gibt, so sind die Umstände anzuführen, die für diese Bewertung maßgebend sind (Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdnr. 73 m.w.N.). In dem Ablehnungsbeschluss fehlen jedwede Argumente, warum das Gelingen des Beweises die richterliche Überzeugungsbildung nicht zu beeinflussen vermag.

Entweder nimmt die Kammer eine unzulässige Beweisantizipation vor, indem sie davon ausgeht, der Angeklagte habe nach seiner eigenen Einlassung der Zeugin Würgemerkmale beigebracht, oder aber sie geht lediglich von der Kausalität des Angeklagten für die festgestellten Spuren aus und betrachtet es als unerheblich, dass es sich dabei um Würgemerkmale gehandelt habe.

In letzterem Falle stünde die Begründung nicht im Einklang mit dem Urteil. Denn dort ist nicht nur von Atemnot der Zeugin ███ die Rede, sondern von mehrtägigen Schluckbeschwerden, die allenfalls Folgen eines Würgens sein können. Diese Folgen hat die Kammer strafschärfend beim Angeklagten ██ gewertet.

Auch der Angeklagte ████ kann die Behandlung des von ihm nicht gestellten Beweisantrages rügen, weil das Beweisbegehren auch in seinem Interesse lag (BGH NStZ 84, 372).

Die Intensität der Gewaltanwendung beim Raub ist ein zum objektiven Tatgeschehen gehörender Umstand, der den Schuldspruch unberührt lässt, aber sowohl beim Haupttäter als auch beim Gehilfen die Strafzumessungserwägungen zu beeinflussen vermag. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch auf dem aufgewiesenen Verfahrensfehler beruht. Er nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch bezüglich beider Angeklagten.

Ein Eingehen auf die übrigen Verfahrensrügen, die ebenfalls lediglich den Strafausspruch berühren, bedarf es daher nicht.“

HerdegenTheuneSchäfer
MaierDetter
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