Revision: Aufhebung wegen fehlendem Nachweis des Gehilfenvorsatzes beim Fahrdienst zu Kokainkäufen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/88
- Datum
- 08.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Gehilfenvorsatzes genügt nicht allein die Anwesenheit des Beschuldigten bei Gesprächen über Rauschgift; es ist konkreter Nachweis erforderlich, dass er die Haupttat fördern wollte, als er den Tatort anfuhr.
Die Aussage eines Beteiligten, wonach der Angeklagte nach dem Treffen Kenntnis von dem Rauschgiftgeschäft hatte, begründet für sich allein keinen rückwirkenden Nachweis eines Vorsatzes zum Zeitpunkt der Hinfahrt.
Beihilfe liegt nur vor, wenn der Beitrag des Gehilfen objektiv geeignet und für die Ausführung der Tat von Bedeutung ist; bei erkennbar nicht erforderlichen oder ohne Einfluss auf die Tatausführung bleibenden Beiträgen bestehen erhebliche Zweifel an einem Gehilfenvorsatz.
Kommt die Beweislage an entscheidenden Punkten nicht über bloße Vermutungen hinaus, hat das Gericht die Feststellungen zu überprüfen und die Frage des vorsätzlichen Förderungswillens präzise zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 239/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Gerhard Josef aus Aachen, geboren am ██ 1950 in ███, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Er soll seinem Freund J. in drei Fällen (Teilakten) geholfen haben, insgesamt 230 g Kokaingemisch vom Zeugen S. zu kaufen. In zwei dieser Fälle, in denen J. von S. insgesamt 180 g eines Kokaingemischs erworben habe, soll der Angeklagte den J. dadurch unterstützt haben, dass er ihn innerhalb der Stadt Aachen zu einem Lokal gefahren habe, wobei er damit gerechnet und es billigend hingenommen habe, dass J. dort größere Mengen Kokain kaufen werde.
Der Angeklagte bestreitet, von den beiden Käufen Kenntnis gehabt zu haben. Das Landgericht stützt sich bei der Verurteilung auf die Aussage des Zeugen S., der angegeben hat, der Angeklagte habe J. zu dem Treffen gefahren und sei bei den Gesprächen, aus denen eindeutig zu erkennen gewesen sei, dass Kokaingeschäfte abgewickelt würden, zugegen gewesen.
Die Angaben dieses Zeugen sind indessen nicht geeignet, den entscheidenden Nachweis zu führen, dass der Angeklagte das Rauschgiftgeschäft zwischen J. und S. tatsächlich fördern wollte, als er J. zu dem Lokal fuhr. Über den Kenntnisstand und die Vorstellungen des Angeklagten während der ihm angelasteten Fahrten konnte der Zeuge naturgemäß keine konkreten Angaben machen. Dass der Angeklagte von J. eingeweiht worden war oder aus anderen Gründen wusste, J. wolle sich mit S. treffen, um Kokain zu kaufen, versteht sich auch nicht von selbst, zumal alle drei einander gut kannten und auch bei anderen Gelegenheiten zusammentrafen.
Geht man von der Aussage des Zeugen S. aus, dann wusste der Angeklagte allerdings von dem Rauschgiftgeschäft, als er nach dem Zusammentreffen mit J. wegfuhr. Wollte J. das Rauschgift ganz oder teilweise wieder verkaufen und der Angeklagte dieses Vorhaben durch die Rückfahrt unterstützen, dann kann er sich hierdurch einer Beihilfe zum Handeltreiben schuldig gemacht haben.
Das Landgericht wird die genannten Fragen neu überprüfen müssen. Es wird dabei jedoch zu bedenken haben, dass gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes (vgl. BGHSt 34, 63) Bedenken bestehen können, wenn der Beitrag des „Gehilfen" zum Gelingen der Tat für diesen erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Bedeutung war.
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