Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers: 'Abwesenheit' → 'Anwesenheit'

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 239/87
Datum
22.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des BGH berichtigte in den Gründen eines Beschlusses vom 21. Mai 1987 einen offensichtlichen Schreibfehler: Das Wort „Abwesenheit“ ist durch „Anwesenheit“ zu ersetzen. Entscheidend war, dass die richtige Lesart eindeutig ist und die Berichtigung die inhaltliche Entscheidung nicht verändert. Es handelt sich um eine reine redaktionelle Korrektur der Entscheidungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Schreibfehler in den Gründen eines gerichtlichen Beschlusses kann vom erkennenden Senat berichtigt werden.

2

Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn die richtige Lesart eindeutig feststellbar ist und die Korrektur den Inhalt der Entscheidung nicht inhaltlich verändert.

3

Reine redaktionelle Korrekturen bedürfen keiner inhaltlichen Neuentscheidung und sind in den Gründen zu vermerken, sofern dadurch die Entscheidungsformel unberührt bleibt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 239/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ███, wegen versuchter Nötigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 22. Juni 1987

Tenor

In den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 21. Mai 1987 wird ein offensichtlicher Schreibfehler dahin berichtigt, dass an die Stelle des Wortes „Abwesenheit“ das Wort „Anwesenheit“ tritt.

MaierMillerNiemöller
MeyerGollwitzer
Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers: 'Abwesenheit' → 'Anwesenheit' — Themis