Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers: 'Abwesenheit' → 'Anwesenheit'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/87
- Datum
- 22.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Schreibfehler in den Gründen eines gerichtlichen Beschlusses kann vom erkennenden Senat berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn die richtige Lesart eindeutig feststellbar ist und die Korrektur den Inhalt der Entscheidung nicht inhaltlich verändert.
Reine redaktionelle Korrekturen bedürfen keiner inhaltlichen Neuentscheidung und sind in den Gründen zu vermerken, sofern dadurch die Entscheidungsformel unberührt bleibt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 239/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ███, wegen versuchter Nötigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 22. Juni 1987
Tenor
In den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 21. Mai 1987 wird ein offensichtlicher Schreibfehler dahin berichtigt, dass an die Stelle des Wortes „Abwesenheit“ das Wort „Anwesenheit“ tritt.
| Maier | Miller | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |