Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Belehrung und Übersetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 239/87
Datum
21.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung und in Anwesenheit eines Dolmetschers einen Verzicht auf Rechtsmittel; dennoch legte er später Revision ein. Entscheidend war, ob der Verzicht wirksam und bewusst erfolgte. Der BGH bejahte dies auf Grundlage von Dolmetscherbestätigung, Gutachten und Verteidigerschreiben und verworf die Revision als unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach wirksamer Rechtsmittelbelehrung und in Kenntnis der Konsequenzen erklärter Rechtsmittelverzicht ist für den Angeklagten bindend und unwiderruflich.

2

Die Zulässigkeit einer nach Verzicht eingelegten Revision entfällt, wenn der Verzicht zuvor wirksam erklärt und protokolliert wurde.

3

Bei Sprachfragen ist für die Wirksamkeit des Verzichts entscheidend, ob der Angeklagte die Tragweite aufgrund seiner Sprachkenntnisse bzw. einer ordnungsgemäßen Dolmetscherübersetzung erkennen konnte.

4

Zur Feststellung der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts können Dolmetschererklärungen, schriftliche Gutachten sowie Erklärungen des Verteidigers herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 239/87 in der Strafsache gegen ██ aus FC, geboren am ██████ ██████ wegen versuchter Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1986 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1986 hat der Angeklagte im Anschluss an die in seiner Abwesenheit erfolgte Urteilsverkündung, nach mündlich erteilter Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Erklärung wurde ihm vorgelesen, von dem während der ganzen Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher für die arabische Sprache übersetzt und von dem Angeklagten genehmigt (Ba. II Bl. 229 d.A.).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Angeklagte – etwa infolge bestehender Sprachschwierigkeiten – der Tragweite der Verzichtserklärung oder seiner prozessualen Rechte nicht bewusst gewesen wäre. Sowohl aus dem Schreiben des Dolmetschers vom 29. März 1987 an das Landgericht (Bd. II Bl. 281 d.A.) wie auch aus dem in den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. █████████ (Bd. II Bl. 148, 169 d.A.) ergibt sich, dass der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und den Dolmetscher – soweit er ihn überhaupt benötigte – „sehr gut verstanden hat“.

Aus dem Schreiben des bestellten Verteidigers vom 14. Januar 1987 an den Vorsitzenden der Strafkammer (Bd. II Bl. 270 d.A.) folgt zweifelsfrei, dass der Angeklagte in Kenntnis der Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts diesen bewusst und gewollt erklärt hat.

Der sonach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für den Angeklagten bindend und unwiderruflich (ständige Rechtsprechung; vgl. Ruß in KK StPO § 302 Rdnr. 8).

Die am 16. Dezember 1986 gleichwohl eingelegte Revision ist daher unzulässig."

Dem stimmt der Senat zu.

MillerMeyerGollwitzer
MaierNiemöller
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