Wiedereinsetzung gegenstandslos: Fristbeginn der Revision bei bereits angeschlossener Nebenklägerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 23/98
- Datum
- 01.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Fristlauf zur Einlegung der Revision gegenüber einer Nebenklägerin, die sich vor Erlass des Urteils dem Verfahren angeschlossen hat, beginnt erst mit der Zustellung der Urteilsformel an die Nebenklägerin (§ 401 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Erklärung des Beitritts zur Nebenklage durch den Bevollmächtigten gegenüber der Ermittlungsbehörde wird mit der Anklageerhebung wirksam, sofern die Bevollmächtigung und der Beitrittswille eindeutig angezeigt wurden (§ 396 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Eine unterbliebene förmliche Entscheidung des Gerichts über die Zulassung der Nebenklage ist unbeachtlich, wenn der Beitritt klar und wirksam erklärt wurde und die Anschlussberechtigung besteht (§§ 395, 396 StPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, wenn die Revisionsfrist nicht als versäumt anzusehen ist; maßgeblich ist dabei, ob der Fristbeginn bereits nach den einschlägigen Vorschriften eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 23/98 vom 1. April 1998 in der Strafsache gegen █ wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. April 1998 gemäß **§§ 45, 46 StPO
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin vom 16. Oktober 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 1997 ist gegenstandslos.
Gründe
Die Antragstellerin (Nebenklägerin) ist die Ehefrau des getöteten B██.
In dem gegen den Tatverdächtigen Ba███ eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat ihr Anwalt mit Schreiben vom 21. Februar 1997 gegenüber der Staatsanwaltschaft Darmstadt seine Bevollmächtigung angezeigt und erklärt, „dass er sie in diesem Verfahren als Nebenklägerin vertrete“ (vgl. Bl. 50/51 d. A.).
Nach Anklageerhebung hat das Landgericht Darmstadt, ohne über die Anschlussberechtigung der Antragstellerin als Nebenklägerin zu entscheiden, den Angeklagten Ba███ am 2. September 1997 wegen Totschlags zum Nachteil des B██ in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Staatsanwaltschaft und Angeklagter haben auf Rechtsmittel gegen das ergangene Urteil verzichtet.
Die vom Hauptverhandlungstermin nicht unterrichtete Antragstellerin hat mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 1997 umfassend „Rechtsmittel“, namentlich auch Revision, gegen das in ihrer Abwesenheit ergangene Urteil eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer, der die Revision der Antragstellerin für verspätet hält (§ 346 Abs. 1 StPO), hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt. Das angefochtene Urteil ist der Antragstellerin – entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1998 – bislang nicht zugestellt worden.
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 16. Oktober 1997 ist gegenstandslos (vgl. BGHSt 11, 152, 154), weil die Antragstellerin (Nebenklägerin) fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 1997 eingelegt hat.
Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil ist noch nicht in Lauf gesetzt worden und demgemäß nicht versäumt. Nach § 401 Abs. 2 Satz 2 StPO beginnt der Fristlauf erst mit der Zustellung der Urteilsformel an die Nebenklägerin, weil diese sich dem Verfahren bereits vor dem ergangenen Urteil angeschlossen hat und in der Hauptverhandlung weder anwesend noch anwaltlich vertreten war.
Wie der Generalbundesanwalt in seinen Stellungnahmen vom 20. Januar 1998 (Bl. 278 d. A.) und vom 4. März 1998 (Bl. 28 d. A.) zutreffend ausgeführt hat, ist der Beitritt der Nebenklägerin zum Verfahren in dem an die Staatsanwaltschaft Darmstadt gerichteten Anwaltsschreiben vom 21. Februar 1997 (Bl. 90 d. A.) eindeutig erklärt und im Zeitpunkt der Anklageerhebung beim Landgericht Darmstadt wirksam geworden (§ 396 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Ab diesem Zeitpunkt hat die – als Ehefrau des Getöteten ohne Weiteres anschlussberechtigte (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO) – Antragstellerin ihre Verfahrensstellung als Nebenklägerin erlangt und hätte gemäß §§ 397, 385 StPO am Verfahren beteiligt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1996, 149).
Unerheblich ist, dass das Landgericht die hier lediglich klarstellende Entscheidung über die „Zulassung“ der Nebenklage (§§ 395 Abs. 1, 396 Abs. 2 Satz 1 StPO) versäumt hat.
Das Landgericht wird die Zustellung des Urteils an die Nebenklägerin somit unverzüglich nachzuholen haben.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
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