Revision: Änderung von "gewohnheitsmäßiger Hehlerei" zu "Hehlerei" und Aufhebung des Einzelstrafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/71
- Datum
- 26.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewohnheitsmäßiges Handeln im strafrechtlichen Sinne setzt einen durch Übung erworbenen Hang zur wiederholten Begehung voraus und kann nicht allein aus einer einzelnen Tat ohne entsprechende Feststellungen geschlossen werden.
Fehlen im Urteil Feststellungen zur Gewohnheitsmäßigkeit, so kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von gewohnheitsmäßiger Hehlerei auf einfache Hehlerei abändern.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zur Änderung der Einzelstrafe, sind die betroffene Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bleiben übrige Einzelstrafen nach den Strafzumessungsgründen der Vorinstanz von der Änderung unberührt und ist ausgeschlossen, dass deren Höhe durch die geänderte Hinzufügung beeinflusst ist, können diese Bestand haben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 8. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 239/71
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rudolf ████ aus ████, geboren am ███ ███ 1930 in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 8. Oktober 1970, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB), sondern wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt wird,
2. im Einzelstrafausspruch des Falles II 3 der Urteilsgründe (fortgesetzte Hehlerei) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.) Die Revision hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Gewohnheitsmäßig handelt, wer auf Grund eines durch Übung erworbenen Hanges zu wiederholter Begehung tätig wird (vgl. BGHSt 15, 377). Das Urteil enthält keine Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der
nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte in dem einzigen ihm jetzt zur Last gelegten Fall der (fortgesetzten) Hehlerei aus einem solchen Hang gehandelt hat. Weitere Feststellungen in dieser Richtung sind auch nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.
Die Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Falle der Hehlerei und damit zugleich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen bleiben bestehen, da nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auszuschließen ist, dass ihre Höhe von der Hinzustrafe im Falle der Hehlerei beeinflusst ist.
2.) Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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