BGH: Verwertungsverbot eines unter Drohung erlangten Geständnisses – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/70
- Datum
- 14.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie Willensentschließung eines Beschuldigten darf durch Vernehmungsmaßnahmen nicht unzulässig beeinträchtigt werden; Drohungen mit prozessual nicht gerechtfertigten Maßnahmen sind verboten (vgl. §136a Abs.1 StPO).
Ein unter Verletzung des Verbots des §136a Abs.1 StPO erlangtes Geständnis ist nicht verwertbar (§136a Abs.3 StPO).
Für die Verwertbarkeit gilt bei Geständnissen von Mitbeschuldigten dasselbe Recht wie bei eigenen Geständnissen oder Zeugenaussagen; auch diese sind unzulässig, wenn sie durch verbotene Zwangseinwirkungen zustande kamen.
Die Androhung einer Festnahme wegen Verdunkelungsgefahr ohne jeden Anhaltspunkt sowie das Hervorheben von Nachteilen für Dritte (z.B. Unterbringung der Kinder) verstärken die Zwangswirkung und machen eine Verwertung ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 239/70 URTEIL in der Strafsache gegen den Baumaschinisten Peter Josef ██ aus ███, dort geboren am ████ ███ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Dr. Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf ein Geständnis, das die damalige Mitbeschuldigte und spätere Mitangeklagte Maria ███ bei einer polizeilichen Vernehmung am 12. Oktober 1967 abgelegt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe dieses Geständnis nicht verwerten dürfen, weil es mit unzulässigen Mitteln herbeigeführt worden sei. Die Rüge ist begründet.
1.) Maria ███, eine Schwägerin des Beschwerdeführers, wurde im Ermittlungsverfahren wiederholt polizeilich vernommen. Bei ihrer ersten Vernehmung am 12. Oktober 1967 belastete sie, um den Beschwerdeführer zu decken, ihren damaligen Ehemann Johann █████. Während einer am gleichen Tag durchgeführten weiteren Vernehmung gab sie dann zu, die ihr vorgeworfenen Diebstähle gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben. Sie legte dieses (von der Strafkammer im Urteil gegen den Beschwerdeführer verwertete) Geständnis ab, nachdem ihr der vernehmende Polizeibeamte erklärt hatte, er müsse sie möglicherweise wegen Verdunkelungsgefahr festnehmen, ihre Kinder müßten dann für die Zeit der Inhaftierung in ein Heim gebracht werden; gleichzeitig hatte sich der Beamte telefonisch nach den Möglichkeiten einer Unterbringung der Kinder erkundigt.
In dem von dem Vernehmungsbeamten unterzeichneten Schlußvermerk der Kriminalpolizei vom 24. November 1967 wird zu diesem Vorgang ausgeführt:
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"Der erste Schlußbericht RL. bleibt weiterhin bestehen. Das Geständnis der Maria ██ Bl. 20–23 d.A. – wird seitens der ███████████████ als wahr und richtig angesehen. Im Bewußtsein, wegen Verdunkelungsgefahr in U.-Haft zu kommen, wobei ihre Kinder dann in ein Heim eingewiesen würden, legte sie wahrheitsgemäßes Geständnis ab.
Bei einem späteren Befragen erklärte sie, daß sie vor Gericht ihr ███████████, durch welches ihr Schwager Peter ███████, mit dem sie nach wie vor in ██████████████ ████████████ lebt, als Haupttäter belastet, widerrufen würde. Diese Äußerungen wurden jedoch nicht als Vernehmung festgehalten."
2.) Die zum Geständnis führende Äußerung des Beamten, er müsse die Beschuldigte möglicherweise wegen Verdunkelungsgefahr festnehmen, enthielt die Drohung mit einer nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts unzulässigen Maßnahme und verstieß deshalb gegen das in § 136a Abs. 1 StPO enthaltene Verbot, die freie Willensentschließung eines Beschuldigten unzulässig zu beeinträchtigen. Wohl ist ein Vernehmungsbeamter in aller Regel befugt, einen Beschuldigten auf die möglichen Konsequenzen seines während der Vernehmung gezeigten Verhaltens hinzuweisen. Er darf ihm dabei jedoch nur solche Maßnahmen vor Augen führen, die im konkreten Fall des Beschuldigten prozessual statthaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es hier: Der vernehmende Beamte drohte Maria ███ mit Festnahme wegen Verdunkelungsgefahr, obwohl für eine solche Gefahr und damit einen Haftgrund nicht der geringste Anhaltspunkt vorlag. Auch wenn die Beschuldigte die gegen sie erhobenen Vorwürfe leugnete oder eine nach Ansicht des Beamten unwahre Aussage machte, bedeutete dies noch nicht die Gefahr der Verdunkelung im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO.
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Hinzu kommt hier, daß der Vernehmungsbeamte die Beschuldigte darauf hinwies, ihre (damals 8½jährigen) Zwillingskinder müßten im Falle ihrer Festnahme in einem Heim untergebracht werden, und er diesen Hinweis in Anwesenheit der Beschuldigten noch durch telefonische Erkundigungen untermauerte. Es kann offen bleiben, ob ein Hinweis dieser Art gerechtfertigt ist, wenn ein Haftgrund tatsächlich vorliegt. Hier jedenfalls diente er der Verstärkung der unzulässigen Drohung, die dadurch ein solches Gewicht erhielt, daß die freie Entschließung Maria ███s den Inhalt ihrer Aussage keinesfalls mehr gewährleistet war. Ein deutliches Anzeichen hierfür enthält die im ersten Vernehmungsprotokoll vom 12. Oktober 1967 (Bl. 12 d.A.) festgehaltene Äußerung der Beschuldigten: "Sollte auf eine Strafe erkannt werden, bitte ich um milde Beurteilung. Ich habe den Wunsch, wieder nach Hause zu meinen Kindern zurückzukehren, für die ich alles getan habe."
3.) Da das Geständnis unter Verletzung des Verbots nach § 136a Abs. 1 StPO zustande gekommen ist, durfte es gegen den Angeklagten nicht verwertet werden (§ 136a Abs. 3 StPO). Dabei ist ohne Bedeutung, daß es sich nicht um ein Geständnis des Angeklagten selbst, sondern der Mitbeschuldigten Maria ███ handelte. Ein Angeklagter kann auch durch das Geständnis eines Mitbeschuldigten belastet werden (vgl. BGHSt 22, 372). Für die Verwertung eines solchen Geständnisses im Sinne des § 136a StPO gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für ein eigenes Geständnis des Angeklagten (§§ 136a, 163a Abs. 3 StPO) oder die Aussage eines Zeugen (§§ 69 Abs. 3, 163a Abs. 5 StPO).
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4.) Die Aufhebung des Urteils bezieht sich nicht auf die frühere Mitangeklagte Maria ███.
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