Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach § 302 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 23/97
Datum
05.02.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Verzicht ist auch ohne Vorlesung/Genehmigung nach § 273 Abs. 3 StPO wirksam, die Revision wurde zudem nicht fristgerecht erhoben bzw. begründet (§§ 341, 345 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung nach wirksamer Rechtsmittelbelehrung und in Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam; die fehlende Vorlesung und Genehmigung nach § 273 Abs. 3 StPO beeinträchtigt nur die Beweiskraft des Protokolls, nicht die Wirksamkeit des Verzichts.

2

Der in der Sitzungsniederschrift vermerkte Rechtsmittelverzicht stellt ein wesentliches Beweisanzeichen dar; Zweifel an seiner Richtigkeit sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

3

Ein nach § 302 Abs. 1 StPO erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

4

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO erhoben oder nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 345 StPO begründet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 23/97 vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████, Jörg ██ 1974 in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 1

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1996 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, dass er auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung ist allerdings nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt worden. Sie ist trotzdem wirksam, sie nimmt lediglich nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. § 274 StPO) teil. Bedenken gegen die Richtigkeit des Vermerks, der ein wesentliches Beweisanzeichen für den Rechtsmittelverzicht ist (BGH, Beschlüsse vom 26. April 1994 – 5 StR 155/94 und vom 23. August 1995 – 2 StR 415/95), bestehen aber nicht. Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1; 9; 12 und 15). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deswegen unzulässig, weil es nicht in der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt und nicht in der Frist des § 345 StPO begründet worden ist.

StPOTheuneOtten
NiemöllerJahnkeDetter
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