Revision: Zurückverweisung wegen Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 74, 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/67
- Datum
- 15.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt für eine vor der späteren Tat begangene Straftat eine rechtskräftige Verurteilung vor, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 74, 79 StGB zu prüfen.
Erfolgt die Urteilsbildung ohne Entscheidung über eine in Betracht kommende Gesamtstrafe, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückverweisen.
Das Revisionsgericht kann die Revision insoweit verwerfen, als keine durchgreifenden Rechtsfehler dargetan sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist mit der Frage der Gesamtstrafenbildung zu verbinden und bei Zurückverweisung der Sache erneut zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 9. Januar 1967
Rubrum
BESCHLUSS
2 StR 239/67
in der Strafsache gegen ███ so aus ████ geboren den Modellformer Horst am ████ 1940 in [REDACTED]* wegen Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 15. Juni 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Horst ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Januar 1967 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperre von vier Jahren entzogen und der Führerschein eingezogen.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen ist der Strafausspruch in folgendem Punkt zu beanstanden:
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 20. Oktober 1966 vom Amtsgericht in Zweibrücken rechtskräftig wegen Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
*[Anm.: Unleserlicher Ortsname im Original]
wurde. Die Tat, deretwegen er von der Strafkammer verurteilt wurde, war am 13. Juli 1966, also vor der amtsgerichtlichen Verurteilung, begangen. Es kam deshalb nach den §§ 74, 79 StGB eine Gesamtstrafe in Betracht.
| Willms | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Henning |