Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 74, 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 239/67
Datum
15.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Notzucht ein. Der BGH verwies die Sache hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe und der Kosten des Rechtsmittels zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil eine frühere rechtskräftige Verurteilung für eine vor der Tat begangene Körperverletzung vorlag. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt für eine vor der späteren Tat begangene Straftat eine rechtskräftige Verurteilung vor, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 74, 79 StGB zu prüfen.

2

Erfolgt die Urteilsbildung ohne Entscheidung über eine in Betracht kommende Gesamtstrafe, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückverweisen.

3

Das Revisionsgericht kann die Revision insoweit verwerfen, als keine durchgreifenden Rechtsfehler dargetan sind.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist mit der Frage der Gesamtstrafenbildung zu verbinden und bei Zurückverweisung der Sache erneut zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. Januar 1967

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 239/67

in der Strafsache gegen ███ so aus ████ geboren den Modellformer Horst am ████ 1940 in [REDACTED]* wegen Notzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 15. Juni 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Horst ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Januar 1967 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperre von vier Jahren entzogen und der Führerschein eingezogen.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen ist der Strafausspruch in folgendem Punkt zu beanstanden:

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 20. Oktober 1966 vom Amtsgericht in Zweibrücken rechtskräftig wegen Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

*[Anm.: Unleserlicher Ortsname im Original]

wurde. Die Tat, deretwegen er von der Strafkammer verurteilt wurde, war am 13. Juli 1966, also vor der amtsgerichtlichen Verurteilung, begangen. Es kam deshalb nach den §§ 74, 79 StGB eine Gesamtstrafe in Betracht.

WillmsMeyerBaumgarten
KirchhofHenning
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