Revision: Diebstahl vs. Unterschlagung bei Kassierer — Alleingewahrsam entscheidet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/56
- Datum
- 22.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kassierer mit dauerhafter Verantwortlichkeit und dauerhaftem Schlüsselbesitz hat bis zur ordnungsgemäßen Ablieferung Alleingewahrsam an den Kassenbeständen.
Kurzfristige Überlassungen von Schlüsseln oder Kassenbeständen zu bloßen Prüfungszwecken begründen keinen Mitgewahrsam.
Liegt Alleingewahrsam vor, rechtfertigt die unbefugte Verwendung des Kasseninhalts die Annahme von Unterschlagung und nicht von Diebstahl.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Annahme einer anderen Tatqualifikation die Strafhöhe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge, die den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht, ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 9. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Stefan S. █████ aus S. ███, geboren █████ █████ in ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Untreue u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. März 1956 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung verurteilt wird; im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit Dezember 1953 als Buchhalter, seit Juli 1954 als Kassierer bei der französischen EC-Verwaltung in K. [REDACTED] beschäftigt. Das von ihm eingenommene Bargeld verwahrte er in einem Kassenschrank, zu dem zwei gleiche Schlüssel vorhanden waren. Obwohl diese Schlüssel von dem Leiter des BC oder dem Prokuristen verwahrt werden sollten, wurden „bald“ beide Schlüssel, auch außerhalb der Dienstzeit, dem Angeklagten überlassen, der sie nur auf Verlangen seinen Vorgesetzten, wenn sie etwas an der Kasse zu tun hatten, überließ. Etwa seit Oktober/November 1954 entnahm der Angeklagte für eigene Zwecke Geld aus der Kasse, im Gesamtwert von ungefähr 65.000 DM. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und zum Teil mit fortgesetzter Urkundenfälschung – der Angeklagte hat zur Verdeckung seiner Straftat auch Belege gefälscht – zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision macht die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend; sie führt zur Änderung und teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; ist also unzulässig.
Die Sachrüge ist zwar insoweit unbegründet, als die Strafkammer den Angeklagten wegen Untreue und Urkundenfälschung verurteilt hat; fehlerhaft ist aber die Verurteilung wegen Diebstahls. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit den Alleingewahrsam an dem entwendeten Gelde hatte, also Unterschlagung begangen hat. Die Vorschrift der Aufbewahrung der Kassenschlüssel durch die beiden Vorgesetzten des Angeklagten wurde „bald“ nach seiner Versetzung nach hier als Kassierer (Juli 1954) nicht mehr eingehalten. Der Angeklagte hatte ständig beide Schlüssel in Besitz; das war nach den Feststellungen schon so, als er im Oktober oder November 1954 mit der Straftat begann. Nur noch gelegentlich waren die Vorgesetzten im Besitz der Schlüssel. Ersichtlich hat es sich dabei nur um den kurzen Zeitraum gehandelt, der erforderlich war, um festzustellen, ob die Buchungen des Angeklagten mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmten; denn auf diese „oberflächlichen Buchprüfungen“ beschränkte sich die Kontrolle des Angeklagten durch seine Vorgesetzten. Solche kurzfristige Überlassung der Schlüssel an Vorgesetzte oder Revisoren ist nicht geeignet, einen Mitgewahrsam dieser Personen zu begründen. Ein Kassierer, der, wie der Angeklagte, die alleinige Verantwortung für die Kasse trägt, hat an deren Inhalt bis zur Ablieferung den Alleingewahrsam. Denn die alleinige Verantwortung setzt voraus, dass niemand gegen den Willen des Kassierers Geldbeträge aus der Kasse entnehmen darf. Vorgesetzte haben zwar ein Weisungsrecht, dürfen aber nach den Gepflogenheiten selbst keine Beträge aus der Kasse entnehmen; dazu bedarf es der Mitwirkung des Kassierers. Dieses Weisungsrecht begründet keinen Mitgewahrsam (vgl. BGHSt 8, 273, 275).
Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß geändert.
Im Strafausspruch war das angefochtene Urteil aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der Strafe durch die Annahme eines Diebstahls statt einer Unterschlagung beeinflusst worden ist.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Schalscha | |||
| Werner | Hoepner | Dr. |