Treffer
BGH Urteil

BGH: Vollendung der Unfallflucht vs. Versuch bei Entfernung vom Unfallort

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 239/54
Datum
07.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht verurteilt; die Tötung wurde später eingestellt, sodass nur die Verurteilung wegen Unfallflucht überprüft wurde. Der Senat stellte klar, dass mit Beginn der Entfernung zunächst nur ein Versuch vorliegen kann und die Vollendung erst eintritt, wenn der Täter nicht mehr ohne Weiteres erreichbar oder als Beteiligter feststellbar ist. Das Landgericht hatte nicht hinreichend geprüft, ob angesichts der Entfernung, der örtlichen Verhältnisse und der psychischen Verfassung des Angeklagten Vollendung oder nur ein freiwilliger Rücktritt bzw. fehlender Vorsatz vorlag. Deshalb wurde die Verurteilung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung der Unfallflucht (§ 142 StGB) setzt eine räumliche Entfernung voraus, die den Täter so weit oder an einen Ort bringt, dass er nicht ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter feststellbar ist.

2

Der bloße Beginn der Entfernung vom Unfallort kann zunächst nur einen Versuch der Unfallflucht darstellen; Vollendung liegt erst vor, wenn die Erreichbarkeit oder Feststellbarkeit des Täters objektiv aufgehoben ist.

3

Bei der Prüfung des inneren Tatbestands kann Verwirrung, Bestürzung oder Furcht den Vorsatz zur Flucht entfallen lassen; diese Umstände sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

4

Mechanische oder reflexartige Handlungen (z. B. Aufstehen, Aufnehmen von Krücken) sind für sich allein kein sicheres Indiz für zweckgerichtetes Handeln und begründen nicht zwingend den Vorsatz, sich der Feststellung zu entziehen.

5

Fehlt es an Feststellungen dazu, ob die Entfernung bereits Vollendung oder nur ein nicht beendeter Versuch war, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Peter ███ aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Unfallflucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Mit Beginn der Entfernung vom Unfallort liegt zunächst nur versuchte Unfallflucht vor. Die Flucht ist vollendet, wenn sich der Täter so weit oder an einen Ort entfernt hat, dass er nicht ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter feststellbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. Januar 1954, soweit er wegen Unfallflucht verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht zu zwei Geldstrafen verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte geht als Beinamputierter auf Krücken. Am Abend des 24. September 1952 überquerte er in Leverkusen eine Straße. Von rechts kam ein Kraftradfahrer. Der Fahrer hupte zweimal, und zwar das erste Mal in einer Entfernung von 100 m, als der Angeklagte auf die Fahrbahn trat, und dann wieder nach 50 m. Er fuhr geradeaus auf den seinen Weg fortsetzenden Angeklagten zu, ohne dass dieser das beleuchtete Kraftrad bemerkte. Der Kraftfahrer fuhr den Angeklagten an, als dieser etwa 1,50 m von der vor ihm liegenden Bordsteinkante entfernt war. Beide stürzten. Der Angeklagte erhob sich, nahm seine Krücken auf und ging weiter, ohne sich um den am Boden liegenden Kraftfahrer zu kümmern. Nach etwa 100 m erreichte ihn seine Tochter, die ihm nachgeeilt war. Beide gingen zur Unfallstelle zurück und dann zur Polizei. Der Kraftfahrer verstarb alsbald an den Folgen des Unfalls.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung hat der Senat durch Beschluss vom 7. Januar 1955 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, sodass der Nachprüfung nur noch die Verurteilung wegen Unfallflucht unterliegt. Insoweit ist die Revision begründet.

Wegen Unfallflucht wird nach § 142 StGB bestraft, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung durch Flucht entzieht. Das Straffreiheitsgesetz 1954 ergreift diese Tat nicht (§ 9). Flucht ist die räumliche Entfernung vom Unfallort auf eine Entfernung oder an einen Ort, wo der Täter nicht ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter feststellbar ist. Flucht ist also nicht nur ein innerer Vorgang, wie gelegentlich ausgeführt wird (OLG Düsseldorf NJW 1948, 348). Die Flucht ist vollendet, wenn sich der Täter unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit oder der aufgesuchten Umgebung so entfernt hat, dass er nicht mehr erreichbar oder feststellbar ist (BGH VRS 4, 57). Bis dahin liegt nur ein Versuch vor.

Hier war der Angeklagte auf einer geraden, übersichtlichen und leeren Straße 100 m auf seinen Krücken ohne Beschleunigung weitergegangen. Er ist dann umgekehrt. Das Landgericht erörtert nicht, ob angesichts der räumlichen Verhältnisse die Unfallflucht schon vollendet war oder ob nicht nur ein nichtbeendeter Versuch vorlag, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten ist. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, auch den inneren Tatbestand erneut zu prüfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Entfernung vom Unfallort aus Verwirrung, Bestürzung oder Furcht der Vorsatz entfallen kann (RG HRR 1942, 185; BGH VRS 3, 418). Das Urteil stellt fest, dass die Kritik- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Kriegsbeschädigung erheblich herabgemindert ist, dass er nach dem Unfall psychisch übererregt war und in impulsiv-primitiver Weise reagiert hat. Das Landgericht bejaht trotzdem den Vorsatz, weil der Angeklagte keine sinnlosen Bewegungen ausgeführt habe, sondern seine Krücken aufnahm und sich dabei „orientiert“ zeigte. Das Landgericht hat dabei möglicherweise nicht beachtet, dass die Ausführung typisch mechanischer Bewegungen, wie das Aufnehmen der Krücken und Aufstehen, für sich allein kein sicheres Anzeichen für ein zweckbedingtes Handeln zu sein braucht.

Justizangestellter R___WernerDr. Schalscha
Dr. MoerickeDr. ArndtMenges
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