Revision wegen Meineids: Zurückweisung der Bewährungsablehnung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/54
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 23 Abs. 3 StGB genannten Ausschlussgründe für die Strafaussetzung zur Bewährung sind abschließend; der Richter darf diese Gründe nicht durch eine generelle Ablehnung weiterer Straftaten erweitern.
Bei Verurteilungen wegen Eidesverletzungen kann das öffentliche Interesse eine strengere Bewertung nahelegen; es rechtfertigt jedoch nicht ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Abwägung mit persönlichen mildernden Umständen eine generelle Versagung der Bewährung.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unüberprüfbar; Angriffe, die lediglich die Würdigung der Beweismittel betreffen, sind in der Revisionsinstanz unzulässig.
Ergibt sich aus den Entscheidungsgründen der Strafkammer, dass eine rechtsirrige Grundauffassung die Entscheidung über die Strafaussetzung beeinflusst haben kann, ist insoweit zurückzuverweisen und eine neue Entscheidung zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stukkateur Philipp H. ████ aus ███████████ (Kreis ███████████), geboren am ███████████ 1899 in ███████████, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, ehem. Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Sie ist nur zum Teil begründet.
Der Angeklagte leistete am 13. Dezember 1952 vor dem Amtsgericht Neuss den Offenbarungseid. Dabei trug er in das Vermögensverzeichnis einen ihm gehörenden Grundstücksanteil nicht ein und gab ihn auch trotz Befragens nicht an. Die Strafkammer ist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Die Revision greift mit ihrem Vorbringen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.
Zu beanstanden sind jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie führt hierzu aus, das öffentliche Interesse erfordere die Strafvollstreckung, da die Gerichte auf den Eid als wichtigstes Mittel zur Rechts- und Wahrheitsfindung angewiesen seien. Der falsche Eid gefährde die Rechtssicherheit; deshalb sei die Verbüßung einer hierwegen erkannten Strafe erforderlich. Die Strafkammer ist demnach der Auffassung, bei einer Verurteilung wegen einer Eidesverletzung fordere das öffentliche Interesse stets die Vollstreckung der Strafe. Dies ist rechtsirrig.
§ 23 Abs. 3 führt nur bestimmte Umstände an, bei deren Vorliegen die Strafaussetzung nicht angeordnet werden darf. Diese Ausnahmen darf der Richter nicht erweitern. Es ist deshalb unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lage des einzelnen Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen; dies würde eine Einschränkung, die das Gesetz nicht vorsieht, bedeuten (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 79/54 vom 23. April 1954, zum Abdruck bestimmt).
Die Strafkammer ist zwar nicht gehindert, bei einer Verurteilung wegen Meineids einen strengen Maßstab anzulegen. Sie muss jedoch in jedem Einzelfall die Voraussetzungen prüfen und dabei die in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abwägen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten in weitgehendem Maße mildernde Umstände zugebilligt. Es besteht somit die Möglichkeit, dass die unrichtige Rechtsauffassung ihre Entscheidung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Die Sache war daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Moericke | Dr. Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |