Revision verworfen: Haftung als Gesamtschuldner für Einziehungsbetrag €2.220.000
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/22
- Datum
- 30.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR239.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren dispositive Teile des Urteils berichtigen oder ergänzen, soweit dies zur klaren Feststellung der Rechtslage erforderlich ist.
Einziehungsentscheidungen können einen konkreten Einziehungsbetrag festsetzen, für den der Verurteilte als Gesamtschuldner haftet.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 19. Januar 2022, Az: 323 KLs 15/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 2.220.000,00 Euro als Gesamtschuldner des Einziehungsbetrages haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt