Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu schädlichen Neigungen (JGG §17)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/98
- Datum
- 19.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung einer Jugendstrafe wegen »schädlicher Neigungen« nach § 17 Abs. 2 JGG sind konkrete Feststellungen zu bereits vor der Tat entwickelten, bislang nicht durch Straftaten in Erscheinung getretenen Persönlichkeitsmängeln erforderlich.
Solche Feststellungen müssen darlegen, dass die festgestellten Persönlichkeitsmängel auf die Tat Einfluss gehabt haben und für die Zukunft weitere Verfehlungen befürchten lassen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen oder eine nachvollziehbare Begründung ihrer Einflussnahme auf die Tat, ist der auf dieser Annahme beruhende Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass das Strafmaß auf einer fehlerhaften Annahme schädlicher Neigungen beruht, hat es den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 238/98 vom 19. Juni 1998 in der Strafsache gegen █ wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Dezember 1997, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenaussprache beschränkten Revisionen der Angeklagten gegen diese Entscheidung haben Erfolg. Die Rechtsfolgenaussprache können hingegen nicht bestehen bleiben.
Der Tatrichter hat die verhängten Jugendstrafen mit dem Vorliegen schädlicher Neigungen begründet und diese aus der verfahrensgegenständlichen Tat hergeleitet. Es hätte indessen eingehender Feststellung und Begründung bedurft, dass bei den Angeklagten schon vor Tatbegehung entwickelte, bislang aber noch nicht (durch Straftaten) zutage getretene Persönlichkeitsmängel vorhanden waren, die auf die Straftat Einfluss gehabt haben und für die Zukunft weitere Verfehlungen befürchten lassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 – schädliche Neigungen 1 bis 4, 6, 7).
Das ist nicht geschehen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der wenn auch maßvolle Rechtsfolgenaussprache auf einer fehlerhaften Annahme schädlicher Neigungen beruht.
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