Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei unzureichender Würdigung der Steuerungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/94
- Datum
- 26.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung einer verminderten Schuldfähigkeit ist vor straferschwerender Berücksichtigung der Handlungsintensität zu prüfen und darzulegen, ob die Umstände, die die Herabsetzung des Hemmungsvermögens verursacht haben, (mit)ursächlich für die Art der Tatausführung waren.
Die bloße Annahme hoher Aggressivität oder Brutalität rechtfertigt eine verschärfende Wertung nur, wenn das Tatgericht die mögliche kausale Verknüpfung zwischen Schuldminderung und Tatausführung erörtert und begründet.
Die Feststellungen und Erwägungen des Tatgerichts zur Strafzumessung müssen so gestaltet sein, dass ersichtlich wird, dass das Gericht die Problematik der verminderten Steuerungsfähigkeit und deren Bedeutung für die Handlungsintensität berücksichtigt hat.
Liegt in der Begründung des Strafausspruchs ein solcher Rechtsfehler, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 238/94
in der Strafsache gegen ██ Abdiaziz Ali geboren am ███ in ████ (Som.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1994 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als das Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler auf:
Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, als er „wie von Sinnen“ mit dem Messer „insgesamt 25 mal überwiegend auf Kopf und Oberkörper seines Opfers“ einstach. Nach Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen hat das Schwurgericht nicht auszuschließen vermocht, „dass sich beim Angeklagten als eine Art krankhafter seelischer Störung eine wahnähnliche Entwicklung aufgrund der familiengerichtlichen Auseinandersetzungen zunächst angebahnt und schließlich etabliert“ und sein Hemmungsvermögen bei der Tat „erheblich gemindert“ hat. Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht die Ausführung der Tat, „die durch einen hohen Grad von Aggressivität und Brutalität charakterisiert wird“, zu Lasten des Angeklagten gewertet.
Gegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen rechtliche Bedenken, als das Schwurgericht unerörtert gelassen hat, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit)ursächlich für die Art der Tatausführung waren, so dass diese nicht ohne Weiteres einen Schluss auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattete (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 7, 11 und 15).
Das bedeutet nicht, dass jegliche Mitberücksichtigung der Handlungsintensität unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert und nicht etwa ausgeschlossen, so dass für die straferschwerende Berücksichtigung der Handlungsintensität noch Raum bleibt. Das Urteil muss jedoch erkennbar machen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5 und 10).
Daran fehlt es hier.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die im angefochtenen Urteil zugleich angeordnete Einziehung der Tatwaffe bleibt davon unberührt.
| Niemöller | Jahnke | Bode | |||
| Maier | Athing |