Revision: Verwertung des Schweigens unzulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/83
- Datum
- 04.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das zulässige Schweigen eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden; aus dem Schweigen darf keine Schlussfolgerung auf dessen Schuld gezogen werden.
Die Annahme, ein erst später vorgetragenes Entlastungs- oder Notwehrvorbringen sei wegen vorherigen Schweigens erfunden oder widerlegt, stellt eine unzulässige Einschränkung des Schweigerechts dar.
Ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht das Schweigen des Beschuldigten zur Begründung einer Verurteilung herangezogen hat, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte bei Vorführungen anwaltlich vertreten war, rechtfertigt nicht automatisch die Verwertung seines Schweigens als gegen ihn sprechendes Indiz.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 238/83 JN. 583
in der Strafsache gegen ███ den Hilfsarbeiter Heinz Hermann aus ███████████, geboren am ██████████ 1953 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts, denen sich der Senat anschließt, führt die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da
nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter auch das anfängliche Schweigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zum Nachweis der Schuld mitberücksichtigt hat.
Aus den Ausführungen auf UA S. 14 ergibt sich, dass der Angeklagte bei seiner Verhaftung sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Haftrichter die Aussage in zulässiger Weise verweigert hatte. Erst nach über 6 Monaten Untersuchungshaft hatte er erstmals behauptet, von dem Getöteten angegriffen worden zu sein, während er unmittelbar nach der Tat gegenüber Zeugen nichts von einem solchen Angriff erzählt hatte (UA S. 19).
Aufgrund dieses Umstandes, der Nichterwähnung des Angriffs weder gegenüber den Zeugen noch gegenüber der Polizei bzw. dem Haftrichter, hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als widerlegt und den Angeklagten damit als eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes überführt angesehen. Dabei hat er auch darauf abgestellt, dass der Angeklagte die später behauptete Notwehrsituation auch beim Haftrichter nicht angegeben hatte, obwohl er damals bereits anwaltlich vertreten gewesen war (UA S. 19).
Eine derartige Schlussfolgerung aus dem zulässigen Schweigen des Angeklagten stellt jedoch eine Einschränkung des Rechts eines jeden Beschuldigten dar, nicht zur Sache auszusagen (vgl. auch BGHSt 20, 281; Urteil vom 23. November 1976 – 5 StR 567/76).
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