Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Sicherungsverwahrung mangels verbrecherischem Hang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 238/81
Datum
01.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt ein, das trotz formaler Voraussetzungen die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB verneinte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Kammer aufgrund der Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, sozialer Bindung und Rückfallprognose keinen verbrecherischen Hang feststellen durfte. Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt revisibel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines verbrecherischen Hanges und die Prognose künftiger erheblicher Straftaten erfolgt durch Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Taten im konkreten Einzelfall; die tatrichterliche Beurteilung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar.

2

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB müssen neben formellen Voraussetzungen materielle Voraussetzungen vorliegen, namentlich eine auf Anlage oder Übung beruhende Neigung zu erheblichen Straftaten und eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.

3

Hohe Rückfallgeschwindigkeit und frühere Verurteilungen können Indizien für einen verbrecherischen Hang sein, diese Indizwirkung kann jedoch durch positive soziale Bindungen, stabiles Arbeitsverhalten oder körperliche/psychische Beeinträchtigungen relativiert werden.

4

Die spätere Sicherstellung der Beute ändert nichts an der Bewertung der ursprünglich begangenen Taten als erhebliche Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB); ein isolierter Rechtsfehler hier bleibt jedoch ohne Relevanz, wenn das Urteil auf anderen rechtsfehlerfrei beurteilten Gründen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Telegrafisten Philipp ███ aus ██████████████████████, geboren am ██ 1937 in ██████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte[r] ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1980 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten ████ erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung hat es nicht verhängt. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

II. 1. Das Landgericht hat zwar die formellen, nicht aber die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB für gegeben erachtet. Es kommt nach einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe zwar eine „Neigung“ zu Straftaten, man könne ihn aber nicht als Hangtäter bezeichnen. Seine Taten beruhten nicht auf einem einheitlichen Hang zur Kriminalität und seien „nicht Ausdruck einer dem Angeklagten eigentümlichen speziellen Wesensart und -richtung im Hinblick auf Straftaten“ (UA S. 32). Diese Bewertung stützt das Landgericht im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

a) Bei den ersten Straftaten habe es sich nach Art und Ausführung um jugendbedingte Verfehlungen gehandelt, in den 60er Jahren habe er dann Straftaten geradezu „bandenmäßig geplant und diffizil arbeitsteilig ausgeführt“, sich nunmehr aber auf Hauseinbrüche „zurückgezogen“,

b) Der Angeklagte habe sich immer wieder längere Zeit straffrei geführt. Wenn er – wie in den Jahren 1972 und 1980 – schon nach relativ kurzer Zeit wieder straffällig geworden sei, dann müsse dabei berücksichtigt werden, dass er durch andere zu seinen Straftaten verleitet worden sei.

c) Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer in der dreitägigen Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen habe, sei sie davon überzeugt, dass seine Neigung zu Straftaten deutlich abgenommen habe. Der Angeklagte habe zum ersten Mal in seinem Leben dadurch einen festen sozialen Halt gewonnen, dass er eine Ehe eingegangen sei.

d) Für den Angeklagten spreche ganz erheblich sein positives Verhältnis zur Arbeit.

e) Seine letzten Taten beruhten auf finanziellen Engpässen, die er nicht verschuldet habe.

2. Der Angeklagte stellt nach der Beurteilung der Strafkammer aus folgenden Gründen derzeit auch keine Gefahr für die Allgemeinheit dar, die seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfordern würde:

a) Weder die ungünstige Persönlichkeitsstruktur noch das Vorleben des Angeklagten oder die nach seiner späteren Entlassung aus der Strafhaft zu erwartende Situation legten jetzt die Annahme nahe, der Angeklagte werde noch einmal größere Diebstahlstaten begehen. Er werde – so meint die Kammer – sein Leben stattdessen durch mäßiges Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosen- oder Sozialunterstützung fristen müssen und einsehen, dass sein bisheriges Leben außerhalb der Legalität verlaufen sei (UA S. 32).

b) Zwar habe der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht mehr wesentlich verändern werde, seien jetzt doch positive Ansätze im Leben des Angeklagten erkennbar. Die allgemeine Neigung zu Diebstahlstaten nehme im Alter ab; das könne man auch beim Angeklagten erkennen. Dieser mache bereits jetzt den Eindruck eines vorzeitig gealterten Menschen und sei physisch und psychisch zu Straftaten, wie er sie bisher begangen habe, kaum mehr fähig.

III. Die von der Revision gegen diese Wertung erhobenen Angriffe führen nicht zum Erfolg.

1. Die Frage, ob bestimmte abzuurteilende Taten Symptome eines verbrecherischen Hanges sind oder auf anderen Ursachen, Beweggünden und seelischen Antrieben beruhen, entzieht sich einer generell abstrakten Beurteilung. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Täter wahrscheinlich weitere Straftaten begehen wird. Beides muss der Tatrichter vor allem auf Grund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten jeweils im konkreten Einzelfall entscheiden. Eine solche Entscheidung, die zum großen Teil auf der Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner seelischen Antriebe beruht, ist vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Auffassung des Landgerichts, die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten seien nicht aus einem verbrecherischen Hang des Angeklagten hervorgegangen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Unrecht greift die Revision die Ausführungen zu dieser Frage als widersprüchlich und lückenhaft an. Sie sind auch sonst nicht von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflusst.

a) Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe allein deswegen einen Hang zu erheblichen Straftaten verneint, weil die bisherigen Taten auf unterschiedlichen Motivationen beruhten, trifft – wie sich bereits aus den Ausführungen unter II ergibt – nicht zu.

b) Das Landgericht hat auch nicht übersehen, dass der kriminelle Werdegang des Angeklagten, insbesondere Zahl und Art seiner Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach den beiden letzten Verurteilungen in starkem Maße den Verdacht begründen, dass seine kriminelle Tätigkeit auf einem durch Anlage und/oder Übung erworbenen Hang zu immer neuen Straftaten beruht. Es hat allerdings die Bedeutung der festgestellten Rückfallgeschwindigkeit als Indiz für einen verbrecherischen Hang beim Angeklagten zu Unrecht mit der Begründung abgeschwächt, der Angeklagte sei von anderen Personen zu den Taten verleitet worden. Dass ein Täter aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht widerstehen kann und so jeder Versuchung zum Opfer fällt, steht der Annahme eines verbrecherischen Hanges nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 3 StR 436/79 = NJW 1980, 1055).

Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf dieser Abschwächung eines gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichens beruht.

Im vorliegenden Falle kommt den Feststellungen eine besondere Bedeutung zu, die die Strafkammer auf Grund ihres unmittelbaren Eindrucks von der Person des Angeklagten in der dreitägigen Hauptverhandlung getroffen hat. Danach ist die Strafkammer davon überzeugt, dass die Neigung des Angeklagten zu Straftaten deutlich abgenommen und er zum ersten Mal in seinem Leben einen festen sozialen Halt gewonnen habe.

Sie weist ferner besonders darauf hin, dass der Angeklagte ein positives Verhältnis zur Arbeit habe. Er habe als „Freigänger“ regelmäßig und fleißig gearbeitet, die Arbeitsstelle auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft so lange wie möglich beibehalten und trotz Krankheit versucht, eine Tätigkeit zu finden.

2. Zu Recht rügt die Revision zwar auch, dass das Landgericht die Taten des Angeklagten nicht als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewertet hat.

Zunächst stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe in zwei Fällen erhebliche Beute erzielt (UA S. 31), hebt dann aber bei der Prüfung der Frage, ob er dabei schwere wirtschaftliche Schäden angerichtet habe, darauf ab, dass es ihm nicht gelungen sei, die Beute abzusetzen, sodass sie sichergestellt und dem Eigentümer zurückgegeben werden konnte (UA S. 32).

Die spätere Sicherstellung der Diebesbeute ändert indes nichts an der Bewertung der vom Angeklagten begangenen Taten; diese müssen entgegen der Ansicht des Landgerichts als „erheblich“ angesehen werden.

Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil aber nicht beruhen, da das Landgericht einen verbrecherischen Hang beim Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint hat.

Im Übrigen hat die Strafkammer ebenfells frei von Rechtsfehlern ausgeführt, dass vom Angeklagten keine erheblichen Straftaten mehr zu erwarten seien:

Die Feststellungen, der Angeklagte mache bereits jetzt den Eindruck eines vorzeitig gealterten Menschen und sei physisch und psychisch nicht mehr in der Lage, strafbare Handlungen in der Art seiner bisherigen Taten zu begehen, er werde nicht einmal mehr von seinen Mittätern besonders ernst genommen, habe durch seine Heirat das erste Mal in seinem Leben einen sozialen Halt gefunden und stelle nach allem keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, sind entgegen der Meinung der Revision weder widersprüchlich noch unzureichend durch Tatsachen belegt. Auch hier stützt sich die Kammer wesentlich auf den persönlichen Eindruck, den ihr der Angeklagte in der Hauptverhandlung vermittelte. Die so getroffenen Feststellungen lassen sich mit den übrigen Urteilsausführungen auch in Einklang bringen. Dass der Angeklagte ihm jetzt zur Last liegende Taten trotz seiner Erkrankung und der Bindung an seine Ehefrau begangen hat, hat das Landgericht nicht übersehen. Es setzt sich damit vielmehr ausdrücklich auseinander, hält die Taten jedoch für den letzten Rückfall des sich zwangsläufig aus dem „einschlägigen Milieu“ lösenden Angeklagten (UA S. 32). Diese Bewertung ist möglich, das Landgericht hält sich auch damit im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung.

Nach allem ist die Verneinung der Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

SchumacherMaierNiemöller
MüllerTheune
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