Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 238/77
Datum
20.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hat nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte vermindert schuldfähig war oder dass konkret erhebliche Gefährdungen für die Allgemeinheit zu erwarten sind. Sucht allein rechtfertigt nicht regelmäßig verminderte Schuldfähigkeit; Gutachten und Prognose müssen konkret begründet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt mindestens voraus, dass der Täter nach § 21 StGB mit Sicherheit vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist.

2

Die bloße Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; derartige Wirkungen sind nur in Ausnahmen (z. B. schwerste Persönlichkeitsveränderung, starke Entzugserscheinungen, akuter Rausch) anzunehmen.

3

Für die Anordnung nach § 63 StGB ist eine konkrete, auf Tatsachen gestützte Prognose erforderlich, dass erhebliche rechtswidrige Taten des Täters zu erwarten sind und dadurch die Allgemeinheit gefährdet wird.

4

Das Gericht darf sich nicht lediglich pauschal auf ein Sachverständigengutachten berufen; es muss die wesentlichen Feststellungen des Gutachtens wiedergeben und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 6. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 238/77 20. Juli 1977

in der Strafsache gegen Hans-Joachim ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██ ███ 1950 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, weil seine Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht ausgeschlossen werden könne, und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen diese Anordnung gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach § 63 StGB ist die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat ergibt, dass von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die knappen Feststellungen und Ausführungen des Urteils ergeben diese Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung nicht.

Zunächst hat das Landgericht, obwohl es offenbar davon ausgeht, nicht einmal festgestellt, dass der Angeklagte mit Sicherheit bei den Taten vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war. Das aber ist die Mindestvoraussetzung für eine Unterbringungsanordnung (vgl. BGHSt 18, 167; 21, 273; BGH GA 1965, 250). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1976 – 2 StR 242/76 – dargelegt hat, begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise, zum Beispiel dann gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt. Eine Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten mag zwar im Hinblick auf sein Vorleben naheliegen. Sie ist aber nicht selbstverständlich. Sonstige Umstände, die mit Sicherheit eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Deshalb genügt es nicht, wenn das Landgericht sich auf „das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. [REDACTED]“ stützt, ohne dies im Einzelnen mitzuteilen und seine Ansicht zu begründen.

Insbesondere ergeben die Urteilsausführungen jedoch nicht, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, weil er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dazu wird nur ausgeführt:

„Die dem Angeklagten derzeit zu stellende schlechte Zukunftsprognose mit der akuten suchtbedingten Gefahr erheblicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, dem ebenso abzusehenden Einsetzen der Beschaffungskriminalität, zu welcher der Angeklagte schon bald zum Zwecke der Erzielung von Geldmitteln zum Erwerb von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen schreiten müsste, und die sich daraus für die Allgemeinheit ableitenden Gefahren führten zu der Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Abs. 1 StGB).“

Mit diesen knappen Ausführungen ist jedoch nicht ausreichend dargetan, dass in Zukunft erhebliche für die Allgemeinheit gefährliche Taten des Angeklagten zu erwarten sind. Soweit der Angeklagte durch die zu erwartenden Taten nur sich selbst gefährden würde, braucht die Öffentlichkeit nicht vor ihm geschützt zu werden (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 614 Nr. 12; a. A. für das frühere Opiumgesetz Kammergericht JR 1959, 391). Nach dem Urteil hat der Angeklagte nur geringe Mengen von Heroin zum Eigenverbrauch erworben. Obwohl er bereits insgesamt dreimal, darunter einmal in Lüttich, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz bestraft worden ist, steht nicht fest, dass der Angeklagte sich die Mittel für den Erwerb von Rauschgift durch rechtswidrige Taten verschafft hat. Ob der versuchte Diebstahl im Jahre 1972 der Beschaffung von Rauschmitteln dienen sollte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es fehlt bisher an einem konkreten Anhalt dafür, dass der Angeklagte zur Beschaffungskriminalität schreiten müsste oder er sonstwie für die Allgemeinheit gefährlich sein wird. Deshalb ist das Urteil insoweit aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte seine in der Revisionsbegründung im Übrigen gegen die Anwendung des § 63 StGB erhobenen Bedenken vortragen können. Sollte eine Unterbringung aus strafrechtlichen Gesichtspunkten ausscheiden, könnte einer Selbstgefährdung des Angeklagten durch eine Unterbringung nach dem Landesgesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftsüchtiger oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. I S. 111) begegnet werden.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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