Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung der Mindeststrafe beim Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 238/75
Datum
05.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer offenbar das durch §17 StGB a.F. bestimmte Mindestmaß beim Versuch als zwingend ansah. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das durch §17 StGB a.F. (nun §46 StGB 1975) bestimmte Mindestmaß der Strafe schließt nicht generell aus, dass beim Versuch eine Unterschreitung des Mindestmaßes in Betracht kommt.

2

Bei Rückfalltätern ist eine Milderung der Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB möglich, soweit die Umstände der Tat dies rechtfertigen.

3

Erweist sich die Strafzumessung als auf einem rechtsfehlerhaften Rechtsverständnis beruhend (z. B. unzulässige Verallgemeinerung der Mindeststrafe beim Versuch), ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Revision teilweise stattgeben, indem er lediglich den Strafausspruch aufhebt und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, während die übrigen Revisionsanträge verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 238/75

– in der Strafsache – gegen den kaufmännischen Angestellten Rolf Lorenz Walter █████████ aus ██████, geboren am ████████ 1945 in ██████████ ████, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. Juli 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; denn die Ausführungen hierzu erwecken den Verdacht, dass die Strafkammer im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Beschluss vom 8. August 1975 – 2 StR 212/75) der Ansicht war, das durch § 17 StGB a.F. (jetzt § 46 StGB 1975) bestimmte Mindestmaß der Strafe dürfe auch beim Versuch nicht unterschritten werden (UA S. 6, vorletzter Absatz). Auch bei Rückfalltätern kommt eine Milderung der Strafe nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht.

KirchhofSchumacherMiller
WillmsBaumgarten
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