Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/74
- Datum
- 26.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn bei der Strafzumessung unzutreffende Tatsachenfeststellungen vorliegen, die das Gericht in seiner Würdigung beeinflusst haben können.
Eine im Urteil enthaltene falsche Angabe über Art oder Höhe früherer Strafen kann nicht ohne Weiteres als bloßer Versehen abgetan werden, wenn aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe nicht eindeutig deren Unbeachtlichkeit folgt.
Sind Widersprüche zwischen den Feststellungen zu Vorstrafen und den strafschärfenden Erwägungen feststellbar, kann dies die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs beeinträchtigen und die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Soweit die Revision keine Rechtsfehler am Schuldspruch aufzeigt, bleibt der Schuldspruch unberührt; die Revision kann sich daher ausschließlich gegen den Strafausspruch richten.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 31. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Anton F ████████ aus M[REDACTED], geboren am ████████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Herbert Eduard ███ aus M[REDACTED], geboren am ██████████ 1941 in ████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 31. Oktober 1973, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten F ██ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen lässt zum Schuldspruch gegen die beiden Beschwerdeführer und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████ keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer wertet es auf S. 27 UA als strafschärfend, dass dieser Angeklagte von dem „Straferlebnis einer erheblichen Zuchthausstrafe nicht nachhaltig beeindruckt“ worden sei. Nach den Feststellungen zu den Vorstrafen (UA S. 6, 7) ist indessen gegen den Angeklagten zu keiner Zeit eine Zuchthaus-, geschweige denn eine erhebliche Zuchthausstrafe verhängt worden. Der Senat kann im Hinblick auf diesen Widerspruch nicht ausschließen, dass die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe zu seinem Nachteil von einer unzutreffenden Erwägung der Strafkammer beeinflusst worden ist. Der ausdrückliche Hinweis auf eine „erhebliche Zuchthausstrafe“ im Urteil kann auch aus dem Zusammenhang der übrigen Strafzumessungsgründe jedenfalls nicht ohne weiteres als bloßes Versehen erklärt werden.
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