Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unzucht mit Abhängigen: Begriff 'schwerer' im Schuldspruch gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 238/69
Datum
10.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und gleichgeschlechtlicher Unzucht; die Revision wird verworfen. Das Gericht bestätigt die Verurteilung im ersten Tatkomplex und verneint Verjährung, weil bei fortgesetzten Handlungen die Verjährung erst mit der letzten Tat beginnt. Aufgrund der Strafrechtsreform wurde der Zusatz „schwerer" im zweiten Schuldspruch gestrichen; dies ändert die Strafe nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Handlungen beginnt die strafrechtliche Verjährung erst mit dem letzten Handlungsteil.

2

Wird eine minderjährige Person mit Einverständnis der Eltern in den Aufenthalt eines Dritten genommen, so ist sie diesem während des Aufenthalts zur Aufsicht und Betreuung anvertraut; eine ausdrückliche Übertragung der Verantwortung ist nicht erforderlich.

3

Ändert eine Gesetzesnovelle die Tatqualifikation, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; eine Berichtigung des Tenors nach § 354a StPO ist in solchen Fällen zulässig.

4

Die durch Gesetz vorgenommene Herabstufung gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einem Vergehen berührt nicht die Strafverfolgung, sofern die Verfolgung nicht verjährt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 238/69 10. September 1969

in der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich ███████ aus ██, Krs. DÜD (Düren), geboren am ███████████████ ███████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Januar 1969 wird verworfen. Jedoch fällt im Urteilsspruch das Wort „schwerer“ weg.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat von 1954 bis 1961 in einer Vielzahl von Fällen – bis auf die Zeit von Frühjahr 1957 bis November 1958, in der dies seltener vorkam, etwa einmal wöchentlich – den nackten Geschlechtsteil und später auch die nackten Brüste seiner am ████████████ geborenen Tochter betastet. Im Jahre 1962 hat er ferner mehrfach einen am ████████ 1947 geborenen Freund seines Sohnes im Einverständnis mit dessen Eltern in seine Ferienwohnung mitgenommen und bei diesen Gelegenheiten viermal an dessen nacktem Geschlechtsteil gespielt. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, im ersten Fall teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und im zweiten Fall in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruches im zweiten Fall.

Gegen die Verurteilung im ersten Fall bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision selbst macht neben der allgemeinen Sachrüge nur geltend, dass die vor dem 25. Oktober 1958 liegenden Verfehlungen des Angeklagten, soweit sie auch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, verjährt seien, weil die erste richterliche Handlung – Anordnung, die Anklage zuzustellen – am 24. Oktober 1968 vorgenommen worden ist (§ 67 Abs. 1 Halbsatz 3 StGB). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, denn bei einer fortgesetzten Handlung beginnt die Verjährung erst mit dem letzten Handlungsteil (BGHSt 1, 84, 91).

Im zweiten Fall tragen die Feststellungen ebenfalls die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet. Wenn der Angeklagte den Jungen im Einverständnis mit den Eltern in die Ferienwohnung mitnahm, so war dieser ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut; denn der Angeklagte war, solange sich der Junge bei ihm befand, selbstverständlich für dessen Lebensführung verantwortlich. Einer ausdrücklichen Übertragung der Verantwortung durch die Eltern bedurfte es nicht. Nicht bestehen bleiben kann hingegen die Verurteilung auch wegen schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen. Die §§ 175 und 175a StGB sind mit dem 1. September 1969 durch die neu gefasste Vorschrift des § 175 StGB ersetzt worden (vgl. Art. I Nr. 52 in Verbindung mit Art. 106 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts – 1. StrRG – vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645). Danach stellt sich das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt gleichgeschlechtlicher Unzucht nur noch als Vergehen dar (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F.). Die Strafverfolgung ist insoweit nicht verjährt (vgl. Art. 94 des 1. StrRG). Der Senat hat daher den Schuldspruch durch Streichung des Wortes „schwerer“ geändert (§ 354a StPO). Das ist jedoch auf die Strafe, die der Bestimmung des § 174 StGB entnommen worden ist und die dort vorgeschriebene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis nur um zwei Monate übersteigt, ohne Einfluss.

KirchhofWillmsMüller
MeyerBaumgarten
Revision verworfen – Unzucht mit Abhängigen: Begriff 'schwerer' im Schuldspruch gestrichen — Themis