Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Rückfalltat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/67
- Datum
- 26.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall setzt Feststellungen voraus, die alle in § 244 StGB genannten Merkmale der Rückfalltat belegen.
Zur Begründung der Rückfalltat genügt nicht die allgemeine Angabe früherer Verurteilungen; die relevanten Vorstrafen und deren Daten sind konkret anzugeben.
Fehlen die notwendigen Feststellungen zur Rückfallfrage, ist der Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Prüfung der allgemeinen Sachrüge kann ergeben, dass der Schuldspruch Bestand haben kann, gleichwohl aber Verfahrensmängel in den Feststellungen zur Rückfallsqualifikation eine Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 6. Januar 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 238/67
Beschluss in der Strafsache gegen den Bergmann Christian ████████████████████, ██████ geboren am ████████ 1936 in ████████████, wegen schweren Rückfalldiebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Januar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat jedoch ergeben, dass die Rückfallsvoraussetzungen nicht hinreichend festgestellt worden sind. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall setzt Feststellungen voraus, die alle im § 244 StGB angeführten Merkmale der Rückfalltat belegen. Das Landgericht führt jedoch nur die Verurteilung durch das Schöffengericht in Saarbrücken vom 8. 12. 1960 an. Der allgemeine Hinweis, dass der Angeklagte schon zweimal wegen Rückfalldiebstahls vorbestraft sei, genügt nicht. Vielmehr sind die Rückfalldaten im Einzelnen anzugeben.
Wegen dieses Mangels muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Kirchhof | Meyer | Baumgarten | |||
| Wilims | Henning |