Revision verworfen: Erscheinungsbild verweigernder Angehöriger verwertbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/64
- Datum
- 08.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO befreit den Zeugen von der Pflicht zur Belastung eines Angehörigen, schließt aber nicht aus, dass das Gericht dessen äußere Erscheinung und Auftreten im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt.
Erscheint eine als Angehörige belehrte Zeugin zur Hauptverhandlung, haben alle Mitglieder des Gerichts die Möglichkeit und Pflicht, ihr Erscheinungsbild zu beobachten; diese im Verfahren gewonnenen Eindrücke sind nach § 261 StPO für die Überzeugungsbildung verwertbar.
Die Annahme einer Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts begründet nicht ohne weiteres einen Verfahrensfehler, wenn das Gericht seine Überzeugung auf zulässige, in der Hauptverhandlung gewonnene Tatsachen stützt.
Die Revision ist kein Rechtsbehelf zur erneuten freien Beweiswürdigung; Angriffe, die allein die tatrichterliche Würdigung betreffen, sind unbeachtlich und daher unzulässig.
Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Verhältnisse des Angeklagten sowie einschlägige, sachlich relevante Umstände zum Opfer berücksichtigt werden, sofern sie zur Bestimmung der Schuld oder des Strafmaßes beitragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 3. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Anton Hermann ██ ██████████████, ████ dort geboren am ██ 1938, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Scharpenseel Bundesrichter
Kirchhof Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 3. März 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht in vier Fällen mit der zur Tatzeit zwölf Jahre alten Schülerin Helga ███, der Tochter seines Bruders, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Verfahrensrüge
Die als Zeugin geladene Helga ██ hat in der Hauptverhandlung nach eingehender Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert. Der Angeklagte bestreitet, gewusst oder damit gerechnet zu haben, dass Helga noch keine 14 Jahre alt war; er habe vielmehr auf Grund ihres Aussehens ihr Alter auf mindestens 15 Jahre geschätzt. Die Strafkammer hat dieses Vorbringen nach dem Erscheinungsbild des Mädchens in der Hauptverhandlung für widerlegt. Helga wirke auch jetzt, einige Monate nach der letzten Tat, noch sehr kindhaft. Sie sei, wie die Strafkammer feststellt, schmächtig und körperlich bei weitem nicht voll entwickelt und mache ihrem Alter entsprechend den Eindruck eines 13-jährigen Mädchens.
Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, dass die Strafkammer die äußere Erscheinung des Mädchens bei der Urteilsfindung verwertet hat. Sie hält dies für unzulässig; denn infolge der Weigerung des Mädchens auszusagen, hätte die Strafkammer auch seinen Eindruck vor Gericht nicht berücksichtigen dürfen, da andernfalls das Zeugnisverweigerungsrecht nicht voll zum Zuge komme.
Die Rüge geht fehl; sie verkennt die Tragweite des § 52 StPO. Die Vorschrift trägt der Zwangslage eines Zeugen Rechnung, der gegen einen Angehörigen aussagen soll. Sie befreit ihn daher von der Verpflichtung, zur Belastung seines Angehörigen beizutragen, indem sie ihm das Recht gibt, die Aussage zu verweigern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so scheidet er zwar als Zeuge aus und kann im Verfahren nicht mehr vernommen werden. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung des Richters hat dies aber nicht zur Folge (BGHSt 2, 351, 353).
Das Mädchen war als Zeugin geladen und erschienen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob es unter Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht zum Erscheinen hätte gezwungen werden können, wenn es der Ladung keine Folge geleistet hätte. Der Vorsitzende der Strafkammer musste nach den §§ 52 Abs. 2, 238 Abs. 1 StPO die erschienene Zeugin als Angehörige des Angeklagten über ihr Recht der Aussageverweigerung belehren. Dieser Vorgang war Teil der Hauptverhandlung. Damit hatten nicht nur der Vorsitzende, sondern alle Mitglieder des Gerichts die Möglichkeit, ja sogar die Pflicht, die Erscheinung und das Auftreten des Mädchens zu beobachten und zu würdigen. Da nach § 261 StPO der Richter für seine Überzeugungsbildung alles zu berücksichtigen hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, musste daher die Strafkammer den von dem Mädchen gewonnenen Eindruck bei der Urteilsfindung verwerten. Dessen Aussageverweigerungsrecht wurde dadurch nicht berührt oder beeinträchtigt. Einer Einwilligung des Mädchens dazu bedurfte es nicht. Im Übrigen wäre es auch ohne Weiteres möglich gewesen, falls das Mädchen vor Gericht nicht erschienen wäre, über seine Erscheinung und seinen Eindruck Zeugen zu hören. Die Gründe der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 12. August 1960 – 4 StR 48/60 (NJW 1960, 2156) treffen hier nicht zu; denn in dem dort entschiedenen Fall sollte die Zeugin, obwohl sie die Aussage verweigert hatte, in dem Verfahren gegen ihren Ehemann im Sitzungssaal verbleiben, weil man davon eine wahrheitsgemäße Aussage ihrer Tochter erwartete.
2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Die Strafkammer hat auf Grund des nahen Verwandtschaftsgrades des Angeklagten zu der Verletzten, der persönlichen Verhältnisse und Beziehungen zu seinem Bruder und dessen Familienangehörigen, seines Geständnisses bei der polizeilichen und richterlichen Vernehmung und schließlich auch auf Grund des Eindruckes, den das Mädchen in der Hauptverhandlung machte, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte das Alter seiner Nichte gekannt hat. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen hier nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer berücksichtigt, dass das Mädchen trotz seiner Jugend bereits vor den hier in Betracht kommenden Taten mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte, dem Ansinnen des Angeklagten bereitwillig entgegenkam und unzüchtigen Handlungen nicht abgeneigt war.
| Baldus | Dotterweich | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Meyer |