Revision wegen Einziehung eines Kraftwagens: Zur Eigentumsfeststellung und Kennzeichnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/59
- Datum
- 24.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines Gegenstands setzt voraus, dass dieser im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Eigentum des Verurteilten steht.
Das Schweigen des Angeklagten zu einer nicht ausdrücklich erörterten Eigentumsfrage begründet für sich genommen keine tragfähige Feststellung des Eigentums.
Fehlen konkrete Feststellungen des Gerichts zum Zeitpunkt der Eigentumsverhältnisse, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Anordnung der Einziehung ist das einzuziehende Fahrzeug eindeutig zu bezeichnen, insbesondere durch Angabe der Polizei- oder Fahrgestellnummer.
Dem Angeklagten trifft keine Beweis- oder Behauptungslast für das Eigentum; die Feststellung obliegt dem Gericht und muss im Urteil klar zum Ausdruck kommen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████, den Scherer Hubert D., geboren am █████ in ████, wohnhaft in █████████ ██ ██████,
wegen Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom März 1959 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Einziehung eines Kraftwagens Ford M 12 angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in zwei Fällen, wegen versuchter Notzucht, versuchter Nötigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von acht Jahren aberkannt und die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Den von dem Angeklagten bei den Taten benutzten Kraftwagen Ford M 12 hat die Strafkammer eingezogen.
Die Revision des Angeklagten ist von dem hierzu befugten Verteidiger auf die Einziehung beschränkt worden.
Zur Begründung macht der Angeklagte geltend, die Einziehung sei nicht zulässig, weil er zur Zeit der Urteilsfällung nicht Eigentümer gewesen sei. Diese Sachrüge führt zum Erfolg des Rechtsmittels.
Das Landgericht führt über die Eigentumsverhältnisse am Kraftwagen nur aus, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben Käufer und Halter des Fahrzeugs sei; er habe sein Eigentum nicht in Abrede gestellt, insbesondere nicht behauptet, dass der Wagen im Eigentum eines anderen stehe. Daraus will die Strafkammer die Überzeugung herleiten, dass er der Eigentümer sei. Indessen ist die Bemerkung, der Angeklagte habe sein Eigentum nicht in Abrede gestellt, insoweit missverständlich, als sie die Möglichkeit offen lässt, dass er weder ausdrücklich über das Eigentum befragt wurde noch sich positiv zu seinem Eigentum bekannt hat.
Abgesehen davon, dass den Angeklagten keine Behauptungslast trifft und dass es bedenklich wäre, das Schweigen zu einer nicht erörterten Frage ohne Weiteres als Zugeständnis der fraglichen Tatsache zu werten, lässt sich, wenn die Eigentumsfrage nicht ausdrücklich erörtert wurde, dem Urteil auch nicht mit der zur Nachprüfung erforderlichen Klarheit entnehmen, auf welchen Zeitpunkt das Landgericht hinsichtlich der Eigentumsfrage abgestellt hat. Eigentum des Angeklagten im Zeitpunkt der Urteilsfällung ist aber Voraussetzung der Einziehung (RGSt 67, 205). Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung und Nachprüfung zur Feststellung des Eigentums des Angeklagten zur Zeit der Urteilsfällung gelangen, so muss der einzuziehende Kraftwagen auch eindeutig bezeichnet werden, d. h. entweder nach seiner Polizei- oder nach der Fahrgestellnummer (RGSt 70, 341; BGH bei Herlan MDR 1954, 529).
| Scharpenseel | Busch | Dr. Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |