Revision erfolgreich: Aufhebung und Zurückverweisung in Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/56
- Datum
- 20.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine falsche Rückzahlungszusage ist dann ursächliche Täuschungshandlung für eine Vermögensverfügung, wenn sie den Willensentschluss des Gläubigers mitbestimmt; rechnet der Täter mit einer solchen Beeinflussung und billigt er diese Möglichkeit, ist zumindest ein Versuch des Betrugs gegeben.
Trägt der Geldgeber bewusst das Risiko einer Nichtzahlung und ist die Zusicherung für seine Entscheidung unerheblich, fehlt die Ursächlichkeit der Täuschung für vollendeten Betrug; ein strafbarer Versuch kommt jedoch in Betracht, wenn der Täter ihre Relevanz für möglich hielt.
Fehlen jegliche Angaben über Erfüllungszeitpunkte oder Fälligkeit, fehlt es an einer konkreten Täuschung über Leistungsmodalitäten; allgemeine Zahlungsunfähigkeit begründet nicht ohne weiteres eine Täuschung.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat (Fortsetzungszusammenhang) setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz bzw. eine typengleiche Begehungsweise voraus; ist ein solcher Gesamtvorsatz nicht hinreichend dargetan, ist die Zusammenfassung mehrerer Taten als Fortsetzungszusammenhang rechtsfehlerhaft und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 20. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████████████ █████ K. N., geboren ██ 1916 in █ (Oberschlesien), wegen Betruges hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Sere in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 20. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von der Anklage des Betruges in 36 Einzelhandlungen, die der Eröffnungsbeschluss als eine fortgesetzte Tat angesehen hatte, freigesprochen worden. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt zum Teil zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Angeklagte, der mindestens seit Juli 1953 erheblich verschuldet war, aber als Beamter regelmäßige, freilich durch seine Rückzahlungsverpflichtungen eingeschränkte Einnahmen hatte, bat den ihm dienstlich bekannten Kaufmann P. (Fall 8) im Frühjahr 1954 um ein Darlehen von 50 DM für einige Tage bis zur nächsten Gehaltszahlung. P. gab das Darlehen, erhielt es aber trotz wiederholter Mahnung erst durch Gehaltspfändung zurück. Das Landgericht geht zwar davon aus, dass der Angeklagte eine Rückzahlungszusage gemacht hat, von der er wusste, dass er sie nicht werde einhalten können, dass aber nicht diese Zusage allein, sondern auch das Vertrauen des „P. zur Polizei als Institution“ für dessen Willensentschließung maßgebend gewesen sei; es fehle also an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der Vermögensverfügung; deshalb könne der Angeklagte nicht wegen Betruges bestraft werden.
Dies ist rechtsfehlerhaft. Auch wenn neben anderen Beweggründen der durch den Angeklagten hervorgerufene Irrglaube baldigen Rückempfangs des Darlehens den P. zur Darlehensgewährung nur mitbestimmt hat, ist die Ursächlichkeit nicht auszuschließen. Selbst wenn dies nicht der Fall war, wenn der Angeklagte aber mit der Möglichkeit rechnete, die unrichtige Zahlungszusage könne den Geldgeber beeinflussen, und wenn er diese Möglichkeit gebilligt hat, wäre er wegen versuchten Betrugs zu bestrafen. Dass er nach den Feststellungen der Strafkammer davon ausging, die Geldgeber würden „sich bei ihren Entschlüssen weniger um seine Angaben kümmern, als sich von den anderen Motiven leiten lassen“, schließt nicht aus, dass er jedenfalls damit rechnete, auch seine falschen Angaben würden sie beeinflussen.
Hiernach ist eine strafbare Handlung, möglicherweise nur in der Form des Versuchs, im Fall P. ebensowenig auszuschließen wie in den ähnlich liegenden Fällen 9, 10, 13, 17, 18, 20, 21, 24, 26, 28 des Urteils.
2. In den Fällen 2, 5, 25 stellt die Strafkammer fest, dass die Geldgeber bewusst das Risiko nicht rechtzeitiger Rückzahlung auf sich genommen haben. In diesen Fällen ist also nach den bisherigen Feststellungen die Täuschung überhaupt nicht ursächlich für den Willensentschluss der Darlehensgeber gewesen. Hiernach scheidet vollendeter Betrug aus; es bleibt aber zu prüfen, ob der Angeklagte die Bedeutungslosigkeit seiner Zusicherung für die Vermögensverfügung erkannt hat; glaubte er, dass sein Versprechen kurzfristiger Rückzahlung die Geldgeber beeinflussen würde, so kann er auch in diesen Fällen sich des Betrugsversuchs schuldig gemacht haben.
Das gilt auch für die Fälle 3 (Darlehen), 7, 11, 27, in denen die Darlehensgeber sich durch Geschäftsrücksichten leiten ließen, und für die Fälle 4, 14, 15, 22, 23, 30, 32, 33, 34 und 36, in denen teils aus allgemeiner menschlicher Hilfsbereitschaft, teils aus persönlichen Gründen dem Angeklagten Darlehen gewährt wurden.
3. Für rechtlich zutreffend behandelt sieht der Senat die Fälle 1, 3 (Kohlenlieferung), 6, 12, 16, 19, 29, 31 und 35 an. In allen diesen Fällen hat der Angeklagte keinerlei Angaben über den Erfüllungstermin gemacht; hier fehlt es also an einer Täuschung, da eine allgemeine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit nicht bestand.
Da aber der Eröffnungsbeschluss sämtliche den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen des Angeklagten als Fortsetzungstat ansieht, muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden, obwohl gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung Bedenken bestehen. Nichts spricht für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten, der offenbar von Fall zu Fall, wenn er sich keinen Rat mehr wusste und eine Gelegenheit gefunden zu haben glaubte, sich Darlehen beschafft hat; die Begehungsart ist nicht immer einheitlich; der Fall 23 (Sienknecht-Volksbank) fällt ganz aus dem Rahmen der übrigen Fälle, die Fälle 29 bis 36 sind durch die vom Angeklagten nicht vorausgesehene Versetzung erst ausgelöst worden.
Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, außer in den Fällen 1, 3 (Kohlenlieferung), 6, 12, 16, 19, 29, 31 und 35, in denen er auf Verwerfung der Revision antrug.
Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Dr. Schalscha Dr. Koeniger Menges Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
| Dr. Wiefels | |
| Dr. Koeniger |