Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unbeachteten Beweisantrags im Sicherungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 238/52
Datum
27.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Unterbringungsanordnung im Sicherungsverfahren. Der BGH rügt, die Strafkammer habe einen konkreten Beweisantrag zur Einholung weiteren Sachverständigengutachtens nicht entschieden und nicht in den Urteilsgründen behandelt. Dieser Verfahrensmangel könne das Urteil tragen; das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthält ein Antrag die Angabe einer bestimmten Beweisbehauptung und eines bestimmten Beweismittels, ist er als Beweisantrag und nicht nur als bloßer Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren.

2

Einen nach § 244 Abs. 6 StPO zu entscheidenden Beweisantrag hat das Gericht durch Beschluss zu bescheiden; wird ein solcher Antrag hilfsweise gestellt, ist jedenfalls in den Urteilsgründen hierüber Stellung zu nehmen.

3

Unterlässt das Gericht die Entscheidung bzw. die diesbezügliche Darlegung in den Urteilsgründen, ist nicht erkennbar, ob der Antrag beachtet wurde; ein solcher Verfahrensmangel kann das Urteil tragen und eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

4

Im Sicherungsverfahren ist der Betroffene als Beschuldigter zu behandeln; die gesetzliche Maßnahme ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 429a StPO, § 42b StGB) und nicht etwa eine anders bezeichnete Maßnahme.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 20. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Vertreter Herbert P. aus W., dort geboren am ███████, einstweilen untergebracht,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 20. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet, da er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit in vier Fällen durch unzüchtige Handlungen öffentlich ein Ärgernis erregt hat. Die Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

Zu Recht rügt er, die Strafkammer habe einen von ihm gestellten Beweisantrag unbeachtet gelassen und dadurch gegen § 244 StPO verstoßen. Nach dem Urteil ist der vernommene Sachverständige Dr. Schröder in seinem Gutachten von einem früheren Gutachten des Dr. Würfel, der die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hatte, abgewichen. Nach Schluss der Beweisaufnahme und nach dem Antrag des Staatsanwalts beantragte der Verteidiger „die Erholung eines Obergutachtens, von der Unterbringung abzusehen und den Unterbringungsbefehl aufzuheben“ mit Rücksicht auf die verschiedenen Gutachten an das Gericht das Verlangen, durch Vernehmung eines weiteren Sachverständigen mit besonderen Fachkenntnissen Beweis zu erheben, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe.

Der Antrag enthält hiernach die Angabe einer bestimmten Beweisbehauptung und eines bestimmten Beweismittels. Es war ein Beweisantrag, nicht nur ein Beweisermittlungsantrag.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag nur hilfsweise gestellt war oder nicht. War es kein Hilfsantrag, musste die Strafkammer ihn nach § 244 Abs. 6 StPO durch Beschluss bescheiden. War der Antrag hilfsweise gestellt, konnte sie zwar eine Bescheidung durch Beschluss unterlassen, musste jedoch in den Urteilsgründen hierzu Stellung nehmen. Die Strafkammer hat weder über den Antrag entschieden, noch in den Urteilsgründen Stellung dazu genommen. Es ist daher nicht ersichtlich, ob sie ihn überhaupt beachtet hat. Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen, da das Gutachten eines anderen, mit besonderen Kenntnissen ausgestatteten Sachverständigen die Beurteilung, ob der Beschuldigte bei Begehung der Taten zurechnungsunfähig gewesen ist, bei den verschiedenen Gutachten zu seinen Gunsten beeinflussen konnte.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen noch einzugehen war.

Hinzuweisen ist, dass das Sicherungsverfahren keinen Antragsgegner, sondern einen Beschuldigten kennt, § 429a StPO und § 42b StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, nicht Heil- und Pflegeanstalt vorsehen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
WernerDr. Ludwig
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