BGH: Nötigung durch Drohung mit Niederlegung der Strafverteidigung; Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/51
- Datum
- 24.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 240 StGB in neuer Fassung ist auf nach Inkrafttreten begangene Nötigungstaten anzuwenden; der frühere Tatbestandsvergleich (Drohung mit Verbrechen/Vergehen) ist hierfür unerheblich.
Die Ankündigung, in einer laufenden Strafhauptverhandlung die Verteidigung niederzulegen, kann gegenüber einem Angeklagten eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen, wenn dadurch dessen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt wird.
Auch die Durchsetzung einer dem Grunde nach rechtmäßigen Forderung kann eine rechtswidrige Nötigung sein, wenn die Forderung mittels verwerflicher Drohung verfolgt wird (§ 240 Abs. 2 StGB).
Bei § 240 StGB gehört zur Schuld neben der Kenntnis der Tatumstände das Bewusstsein, mit der Tat Unrecht zu tun, oder zumindest die Möglichkeit, dieses Bewusstsein bei gehöriger Gewissensanspannung zu gewinnen.
Eine Berichtigung nach § 158 StGB erfordert die Richtigstellung der zuvor falschen Erklärung durch vollständiges Ersetzen des Unrichtigen durch das Richtige; die bloße Erklärung der Unrichtigkeit oder ausweichende Darstellungen genügen nicht.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Theodor Erhard H. ███, den Rechtsanwalt Johannes ███████, geboren am ███████ 1882 in ███, wegen einer vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen Nötigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██,
Die Sachrüge hat Erfolg.
a) Entgegen den Zweifeln der Revision ist § 240 StGB in der jetzigen Fassung anzuwenden, BGHSt 1, 18 ff., wo die gleichartige Frage für § 253 StGB beantwortet wird.
b) Die Verurteilung des Angeklagten hängt zunächst von der Frage ab, ob die Ankündigung, die Verteidigung niederzulegen, die Androhung eines empfindlichen Übels war und ob das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig war, weil es dem gesunden Volksempfinden widersprochen hätte, die Verteidigung niederzulegen, um eine weitere Zahlung und die Unterzeichnung des Honorarscheins zu erzwingen. Beide Fragen bejaht die Strafkammer mit Recht.
Der Senat braucht nicht allgemein die Frage zu prüfen, unter welchen Umständen ein Verteidiger, ohne sich dem Vorwurf der Nötigung auszusetzen, berechtigt ist, seine weitere Mitwirkung und sein Auftreten in einer Strafverhandlung von der Zahlung bestimmter Beträge abhängig zu machen und wie weit er hierbei mit Drohungen gehen darf. Es kommt nur darauf an, ob das Handeln des Angeklagten bei der hier gegebenen Gestaltung Nötigung war. Die umfangreichen Ausführungen der Revision zu der Frage, wie ein neubeauftragter Rechtsanwalt sich verhalten hätte und wie die Rechtslage in diesem Falle zu beurteilen sei, sind also unerheblich. Die Strafkammer hebt zutreffend hervor, es müsse die besondere Lage berücksichtigt werden, in der sich die W. ██ befunden habe. Es handelte sich für sie um ein „sehr gefährliches und auch zu ihrer Verurteilung führendes Strafverfahren“. Ihre Lage verschlechterte sich, wenn Rechtsanwalt ███████ und der Angeklagte zu Beginn des zweiten Verhandlungstages die Verteidigung niedergelegt hätten. Sie musste sich dann verlassen und hilflos vor Gericht erscheinen, gerade einfachen Angeklagten wie der W. ██ – einer Arbeiterfrau – gibt die Mitwirkung eines Verteidigers einen Halt und eine Stütze. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Angeklagte erst in der ersten Verhandlungspause mit seinem Ansinnen an die W. ██ herantrat. Nach der Beweisannahme des Landgerichts hatte sie in diesem Verhandlungsabschnitt keinen anderen geeigneten Verteidiger gefunden. Die Niederlegung wäre auch nicht nur eine Unannehmlichkeit gewesen, sondern hätte bei den festgestellten Umständen die Angeklagte auch seelisch erheblich beeinträchtigt; die Ankündigung des Übels machte sie daher in ihren Entschlüssen unfrei, das angedrohte Übel war also empfindlich.
Das Verhalten des Angeklagten war verwerflich, weil er versuchte, in eigennütziger Weise die Notlage der W. ██ auszunutzen. Nicht zu beanstanden ist daher die Auffassung der Strafkammer, die Niederlegung der Verteidigung hätte dem gesunden Volksempfinden widersprochen.
Belanglos ist, wie viel der Angeklagte über die angezahlten 40 DM vor der Hauptverhandlung noch erhalten hat. Wesentlich ist dagegen, dass er vor der Hauptverhandlung mit der W. ██ nicht wieder über die Honorarfrage gesprochen, sondern nur den Akteninhalt mit ihr erörtert hat. Sie konnte daher, wie das Urteil folgert, nicht auf den Gedanken kommen, dass der Angeklagte nach Beginn der Hauptverhandlung, die sein Vertreter zunächst ohne Vorbehalt wahrnahm, weitere Forderungen mit der Drohung verknüpfen würde, die Verteidigung niederzulegen.
Für die Anwendung des § 240 ist es unerheblich, ob das Honorar von 400 DM „angemessen“ war, ob also die Forderung des Angeklagten begründet war. Die Rechtmäßigkeit einer Forderung schließt nicht aus, dass ihre Verfolgung unter § 240 fällt; namentlich kann eine Drohung, die für den Fall der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit ausgesprochen wird, im Sinne des § 240 Abs. 1 und 2 rechtswidrig sein. Auch braucht nicht untersucht zu werden, welche Rechte der Angeklagte gehabt hätte, wenn die W. ██ bewusst die Vereinbarung eines Honorars (vor der Hauptverhandlung) hintertrieben oder wenn sie den Angeklagten erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung beauftragt hätte. Beide Möglichkeiten verneint die Strafkammer.
Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Drohung mit einem empfindlichen Übel sei annähernd dasselbe wie die Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen in § 240 a.F. Der Gesetzgeber hat bewusst den vielfach nicht befriedigenden Tatbestand des § 240 auf Grund der jahrzehntelangen Erfahrungen völlig umgestaltet und geläutert (vgl. die Ausführungen des erkennenden Senats zu der ähnlichen Frage bei § 253, BGHSt 1, 18 ff.).
c) Dass der Angeklagte vorsätzlich, d.h. in Kenntnis der Tatsachen, welche die Strafbarkeit nach § 240 StGB begründen, gehandelt und die Tat so gewollt hat, stellt das Urteil (S. 15 UA) ausdrücklich fest, fügt dieser Feststellung jedoch an: „Wenn er glaubte, zu diesem Vorgehen gegen die Zeugin berechtigt zu sein, so wäre das ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, der sich auf die Wertung und Bewertung seiner ihm in tatsächlicher Beziehung in vollem Umfange bekannten Handlungsweise bezog.“
Darin kommt die Rechtsauffassung des Vorderrichters zum Ausdruck, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei § 240 StGB nicht zum Vorsatz oder zur Schuld gehöre.
Der Senat hat in vorliegender Sache in der Verhandlung vom 16. Oktober 1951 beschlossen, zur Klärung dieser in der Rechtsprechung und im Schrifttum bestrittenen Rechtsfrage und zur Fortbildung des Rechts in dieser Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 137 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen zur Entscheidung folgender Fragen:
1. Gehört bei § 240 StGB n.F. zur Schuld nicht nur die Kenntnis der Tatsachen des § 240 Abs. 2, sondern auch das Bewusstsein, dass die Tat rechtswidrig ist;
2. Für den Fall der Bejahung der Frage zu 1): Handelt der Täter bei § 240 auch dann schuldhaft, wenn ihm das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (in dem zu 1) bezeichneten Sinn) fehlte, wenn dies aber auf Fahrlässigkeit beruhte.
Der Große Senat für Strafsachen hat in der Sitzung vom 17. April 1952 (GSSt 2/51)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 27. Januar 1951 des Landgerichts in Hamburg aufgehoben, jedoch werden die der Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung zugrunde liegenden Feststellungen zur Schuld- und Straffrage aufrechterhalten.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
„Bei § 240 StGB muss der Täter die Tatumstände, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewusstsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Tat Unrecht zu tun.“
Auf die Anrufung und ihre Begründung (BGHSt 2, 194 ff.) wird Bezug genommen.
Die Entscheidung des Großen Senats ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat gemäß § 138 Abs. 3 GVG bindend.
Den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich keine hinreichend sicheren Feststellungen darüber entnehmen, ob der Angeklagte das Bewusstsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, gehabt hat oder ob er dieses Bewusstsein bei gehöriger Anspannung des Gewissens hätte haben können.
Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit für den Tatrichter Gelegenheit besteht, die nach der Entscheidung des Großen Senats erheblichen Feststellungen zur inneren Tatseite nachzuholen. Darüber hinaus war in Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 das Urteil im Ganzen aufzuheben, da die Verurteilung nur Bestand haben kann, wenn im Endergebnis auf eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe erkannt würde. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Vorderrichters zur Schuld- und Straffrage der ersten Straftat (falsche eidesstattliche Versicherung) müssen aufrechterhalten bleiben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer vorsätzlich falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat hiergegen Revision eingelegt.
1. Falsche eidesstattliche Versicherung
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte den Angeklagten einem gewissen P. █ als Armenanwalt für die Durchführung einer Berufung beigeordnet. Der Angeklagte bestreitet, eine Benachrichtigung hiervon erhalten zu haben; dagegen ist sie dem P. █ zugegangen, und dieser hat am 13. Januar 1949 dem Angeklagten die Beiordnungsverfügung gezeigt. Der Angeklagte legte am 14. Januar Berufung ein, versäumte aber die Berufungsbegründungsfrist (ZPO § 519 Abs. 2) und bemerkte dies, als ██████ am 22. Februar bei ihm erschien. Er setzte ihn von der Versäumung in Kenntnis und diktierte in seiner Gegenwart ein Wiedereinsetzungsgesuch, das er mit einer nichteidesstattlichen Begründung versah. Er behauptete darin bewusst wahrheitswidrig, dass er erst am 22. Februar von der Beiordnung erfahren habe und dass es anscheinend übersehen worden sei, ihn (den Angeklagten) zu benachrichtigen. Das Oberlandesgericht lehnte das Gesuch als unbegründet ab. Daraufhin reichte der Angeklagte ein neues Gesuch ein und versicherte nunmehr eidesstattlich, dass weder ihm noch einem Büroangehörigen etwas von der Beiordnung bekannt geworden sei. Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts erkannte, dass die Versicherung falsch war, und wies den Angeklagten in einer Rücksprache darauf hin, ferner darauf, dass alle Eingaben des Angeklagten das Armenrechtsaktenzeichen des Oberlandesgerichts trugen. Danach richtete der Angeklagte am 27. März 1949 an das Oberlandesgericht einen Schriftsatz, in dem er die Versicherung als unrichtig „widerrief“, unterließ es jedoch anzugeben, dass er mindestens am 13. Januar durch ██████ von der Beiordnung Kenntnis erlangt hatte.
Der erste Richter hat hierzu aus § 156 StGB verurteilt und eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt.
Die rechtliche Prüfung ergibt folgendes:
Nach den tatsächlichen Feststellungen ist die Rechtsauffassung des Landgerichts zutreffend, dass der Angeklagte sich einer falschen Versicherung schuldig gemacht hat; das bestreitet er ersichtlich auch nicht mehr. Er macht jedoch geltend, dass ihm die Rechtswohltat des § 158 StGB zugute kommen müsse, weil er durch den Schriftsatz vom 27. März die Versicherung „berichtigt“ habe. Das ist jedoch irrig.
Die Verordnung vom 29. Mai 1943 hat in § 158 einen neuen Begriff eingeführt, nämlich anstelle des „Widerrufs“ die „Berichtigung“. Widerruf ist die Erklärung, dass eine frühere Erklärung unrichtig sei; schon die bloße Rücknahme einer Erklärung kann ein Widerruf sein. Die „Berichtigung“ ist mehr; sie ist eine Richtigstellung: das bisher Unrichtige muss durch das Richtige ersetzt werden (vgl. Kohlrausch-Lange § 158 III, Schwarz 1; auch RGSt 59, 88).
Zur Berichtigung hätte mithin, worauf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist, im vorliegenden Fall gehört, dass der Angeklagte erklärte, er habe seit dem 13. Januar durch ██████ Kenntnis von der Beiordnung erlangt. Daran fehlt es aber in dem Schriftsatz vom 27. März. In ihr zieht er nur eine Folgerung, nämlich die, dass das richtige (Armenrechts-)Aktenzeichen nur auf Grund der gerichtlichen Mitteilung von der Beiordnung angegeben sein könne. Im Übrigen ergeht er sich in Vermutungen darüber, auf welche Weise seine Stenotypistin das Aktenzeichen hätte erfahren können. Damit lässt er offen, ob er oder einer seiner Büroangehörigen von jener Mitteilung Kenntnis erlangt hat. Er zieht auch nicht etwa das Wiedereinsetzungsgesuch zurück, was logisch notwendig gewesen wäre, wenn er wahrheitsgemäß bekannt hätte, am 13. Januar von ██████ die Beiordnung aufgeklärt worden zu sein. Vielmehr ließ er das Gesuch bestehen, obwohl er als Anwalt wusste, dass eine wahrheitsgemäße Angabe es mit Sicherheit unbegründet machte.
Die Frage zu beantworten, wie die Erklärungen des Angeklagten auszulegen sind, ist zunächst Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht hat lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und damit gegen das Recht verstoßen hat. Deshalb sind die Ausführungen der Revision zur tatsächlichen Würdigung unbeachtlich. Die rechtliche Beurteilung des ersten Richters ist nicht nur zur Berichtigung, sondern auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die AAR Br 1, auf die sich die Revision beruft, galt zur Zeit der Aburteilung (21. Januar 1951) nicht mehr, BGHSt 1, 66 ff.
Die Revision ist daher insoweit an sich unbegründet; gleichwohl erfasst, wie am Ende auszuführen ist, die Aufhebung des Urteils bezüglich der zweiten, zur Gesamtstrafenbildung herangezogenen Straftat auch die vorliegende Straftat.
2. Nötigung
Der Angeklagte betätigt sich als Strafverteidiger.
Eine Frau W. ██ war zusammen mit anderen Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Hehlerei verwickelt. Sie begab sich mit der Anklageschrift zum Angeklagten und fragte ihn, was die Durchführung ihrer Verteidigung kosten würde. Er erwiderte, dass er ihre Behauptung, es würde gegen sie allein verhandelt, erst nachprüfen müsse. Im bejahenden Fall müsse sie mit einem Honorar von 200 DM rechnen. Frau W. ██ leistete darauf eine Anzahlung von 40 DM. Der Angeklagte stellte an Hand der Strafakten fest, dass gegen mehrere Beschuldigte verhandelt werde und dass für die Verhandlung mehrere Tage angesetzt waren. Er forderte deshalb die W. ██ briefliche auf, ihn zur Regelung der Honorarfrage und zur Besprechung des Akteninhalts aufzusuchen. Das tat die W. ██ zunächst nicht; sie leistete aber in der Kanzlei des Angeklagten weitere Anzahlungen. Erst als der Angeklagte ihr mitteilte, „er könne nicht den gesamten Akteninhalt im Kopf haben, sie müsse in ihrem eigenen Interesse zur Rücksprache bei ihm erscheinen“, suchte sie ihn wenige Tage vor der Hauptverhandlung auf. Bei dieser Gelegenheit erwähnte der Angeklagte nichts von dem Honorar, sondern erörterte mit ihr nur den Akteninhalt und wies sie darauf hin, dass er sie infolge anderer Geschäfte am ersten Verhandlungstage nicht vertreten, aber den Rechtsanwalt ██ als Vertreter schicken werde. Das geschah auch. Am ersten Verhandlungstage forderte Rechtsanwalt ██ während der ersten Verhandlungspause die W. ██ auf, noch am selben Tage für den Angeklagten 50 DM zu zahlen, widrigenfalls die Verteidigung nicht weitergeführt werden würde. Der Angeklagte selbst kam auch hinzu und wiederholte diese Drohung. Als die W. ██ darauf hinwies, dass sie nicht sofort zahlen könne, erklärte der Angeklagte, er gebe ihr Frist bis zum nächsten Morgen 8 1/2 Uhr, sonst würde er für sie am nächsten Tage nicht auftreten. Sie versprach nunmehr fristgemäße Zahlung, und Rechtsanwalt ██ trat für sie an diesem Tage weiter als Verteidiger auf. Sie lieh sich dann 50 DM und zahlte sie am anderen Morgen an den Angeklagten in seinem Büro. Er legte ihr einen Honorarschein über 400 DM zur Unterschrift vor. Als sie sich zunächst weigerte, ihn zu unterzeichnen, drohte er wieder mit Niederlegung der Verteidigung. „Unter dem Druck dieser Drohung und in Anbetracht der auch ihr bekannten Tatsache, dass sie in dieser Lage (angefangene Hauptverhandlung) einen anderen Verteidiger nicht mehr finden würde, hat sie unterzeichnet.“ Der Angeklagte verteidigte sie weiter. Die W. ██ leistete noch mehrere Teilzahlungen. Ein ███████████ des Honorars für ein Gnadengesuch (75 DM) hat sie im Ganzen 260 DM gezahlt.
Das Landgericht ████ hat die Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und der W. ██ dahin ausgelegt, dass ein festes Honorar von 200 DM nicht vereinbart sei. Es findet in der oben erwähnten Ankündigung, die Verteidigung niederzulegen, die Drohung mit einem empfindlichen Übel und unterstellt die Zurechnung dem § 240 Abs. 2. Es verurteilt aus § 240 hinsichtlich der verlangten 50 DM und der Unterzeichnung des Honorarscheins, setzt eine Einzelstrafe von drei Monaten sowie eine Gesamtstrafe von sieben Monaten fest.
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |