Revision: Schuldspruch von versuchter Einfuhr auf unerlaubtes Handeltreiben geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 23/85
- Datum
- 08.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme bedingten Vorsatzes bei versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln genügt nicht die allgemeine Kenntnis von Reisenden; es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter mit der Möglichkeit des Erlangens des Gepäcks gerechnet hat.
Fehlt eine derartige Vorstellung hinsichtlich eines für die Vollendung der Einfuhr tatbestandsbestandbildenden Umstands, liegt kein bedingter Vorsatz für die Einfuhr vor; das Verhalten kann dann als Durchfuhr oder als unerlaubtes Handeltreiben zu bewerten sein.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch von Amts wegen in eine aus der Akte ersichtliche, rechtlich zutreffende Tatbestandsqualifikation ändern, sofern hierdurch die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt werden; dem steht § 265 StPO nicht entgegen.
Ergibt die geänderte rechtliche Bewertung eine andere Strafbarkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Festsetzung der Sanktion an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 23/85 in der Strafsache gegen DC, die Verkäuferin Luz Enith V., aus T. (Kolumbien), dort geboren am ██ 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1984
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird; aus der Liste der angewandten Vorschriften werden § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG sowie §§ 22, 23, 52 StGB gestrichen,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte gegen Bezahlung den Auftrag eines ████ angenommen, von Bogotá/Kolumbien über Frankfurt am Main – wo sie einen Zwischenaufenthalt von viereinhalb Stunden hatte und umsteigen musste – nach Brüssel zu fliegen und dabei einen von „C.“ als Flugreisegepäck mit Zielort Brüssel aufgegebenen Koffer mit 1.186,2 g Kokain (Kokain-Hydrochlorid-Gehalt von 92 %) zu befördern. In Frankfurt am Main wurde das Rauschgift entdeckt und die Angeklagte festgenommen.
Die Strafkammer hat hinsichtlich des Versuchs der unerlaubten Einfuhr zum Vorsatz der Angeklagten ausgeführt:
„Die Möglichkeit, sich während ihres Zwischenaufenthalts in Frankfurt/Main ihr Fluggepäck aushändigen zu lassen, nahm die Angeklagte dabei zumindest billigend in Kauf.“
Dieser Feststellung liegt die unwiderlegte und damit als zutreffend angenommene Einlassung der Angeklagten zugrunde, es sei ihre erste Flugreise gewesen; sie habe „nicht gewusst, was mit dem nach Brüssel durchgecheckten Koffer passiert und ... auch nicht gewusst, wie sie an ihr Gepäck in Frankfurt am Main hatte herankommen können“, sowie die Erwägung,
dies spreche „nicht dagegen, dass sie zumindest billigend mit der Möglichkeit rechnete, sich ihr Gepäck in Frankfurt am Main herausgeben zu lassen.
Zum einen ist es unschädlich, dass die Angeklagte nicht im Einzelnen wusste, wie der Weitertransport oder eine etwaige Herausgabe des Gepäcks in Frankfurt am Main technisch zu bewerkstelligen ist.
Zum anderen kann der Transitreisende seine Gepäckstücke im Regelfalle ohne Schwierigkeiten jederzeit erlangen, und diese Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, ist den Flugreisenden allgemein bekannt.“
Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Die Einlassung der Angeklagten bedeutet dem Sinne nach, dass sie sich nicht nur über die Art und Weise, wie, sondern schon über die Frage, ob sie in Frankfurt am Main den Koffer erhalten könne, keinerlei Gedanken gemacht hat. Das hier als festgestellt zu erachtende Fehlen jeglicher Vorstellung der Angeklagten hinsichtlich des erwähnten Sachverhalts ist aber keine Grundlage für die Annahme des Gerichts, die Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Erlangung des Koffers gerechnet und sie („zumindest“) billigend in Kauf genommen. Bei diesen konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatseite kann auch aus einem regelmäßigen Kenntnisstand anderer Flugreisender nichts für die von der Strafkammer gezogene Schlussfolgerung hergeleitet werden. Damit ist das Verhalten der Angeklagten nur als versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln, die im Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens aufgeht, zu bewerten.
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche, die Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Einfuhr rechtfertigende Feststellungen nachgeholt werden könnten. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch, der keine anderen Rechtsfehler aufweist. § 265 StPO steht nicht entgegen; die Angeklagte hatte sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Maier | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |