Treffer
BGH Beschluss

Revisionen bei Totschlag und Aussetzung: Schuldspruch teils bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 23/82
Datum
24.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat im Revisionsverfahren die Verurteilung des Ehemannes wegen Körperverletzung mit Todesfolge/Aussetzung aufgehoben, da es an klaren Feststellungen zum Vorsatz fehlte. Die Verurteilung der Ehefrau wegen Totschlags bleibt in der Hauptfrage bestehen; der Strafausspruch ist jedoch wegen fehlerhafter Strafzumessungsgründe aufzuheben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz setzt klar festgestellte Erkenntnis der gefährlichen Lage und die billigende Inkaufnahme der Todesfolge voraus; bloßes Vertrauen auf die Versorgung durch Dritte reicht hierfür nicht aus.

2

Die Annahme einer Aussetzung (§ 221 StGB) bedarf eindeutiger tatsächlicher Feststellungen, dass der Täter die Hilflosigkeit des Opfers erkannt oder zumindest damit gerechnet hat.

3

Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Bei der Strafzumessung sind Erwägungen unzulässig, die bereits festgestellte Reue oder offensichtliche Betroffenheit der Angeklagten in unangemessener Weise als Erziehungsgrund rechtfertigen; beeinflusst ein solcher Mangel die Strafhöhe möglicherweise, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 21. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 23/82 in der Strafsache gegen P ██, geborene ████, 1. die Verkäuferin Dolores P aus NT, geboren am ██ 1962 in ███, 2. den Arbeiter Markus P (UY), aus NC, geboren am ███████████ 1958 in ███ █████, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 1981, 1. soweit es den Angeklagten Markus P betrifft, in vollem Umfang, 2. soweit es gegen die Angeklagte Dolores P ergangen ist, im Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision der Angeklagten Dolores ███ wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Ehefrau P wegen Totschlags zur Jugendstrafe von vier Jahren, den Ehemann P wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Aussetzung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von beiden Angeklagten ist Revision eingelegt worden. Sie rügen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ██ beanstandet außerdem das Verfahren.

II. Das Rechtsmittel des Ehemannes P hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass er eine unzureichende Versorgung des Kindes mit Flüssigkeit und Nahrung für möglich erachtet und sie billigend in Kauf genommen hat. An den Tagen vor dem Versterben des Kindes (27. März 1980) ist er davon ausgegangen, dass seine Ehefrau sich um das Kind kümmern werde. Sie hat dieses bis einschließlich Mittwoch (26. März 1980) zumindest einmal täglich versorgt. Das Urteil enthält keine Feststellungen dahin, dass er den Zustand des Kindes erkannt oder zumindest damit gerechnet hat, dass die diesem durch seine Ehefrau gegebene Nahrung nicht ausreichte, und er das gebilligt hat. Die Ausführungen der Jugendkammer zum inneren Tatbestand des § 26 StGB (S. 14 UA) erschöpfen sich in Darlegungen, warum er nicht darauf hätte vertrauen können, dass das Kind ordnungsgemäß versorgt werde, und deshalb für ihn Veranlassung bestanden habe, sich über dessen Zustand zu vergewissern. Sie genügen zwar für die Annahme von Fahrlässigkeit, nicht aber von Vorsatz.

2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Begründung für das Vorliegen einer Aussetzung (§ 221 StGB). Soweit es auf S. 15 UA heißt, dass er die hilflose Lage des Kindes erkannt habe, steht dies im Widerspruch zu den Sachverhaltsfeststellungen.

3. Da der Urteilsspruch gegen den Angeklagten Markus P wegen dieser Sachmängel aufzuheben ist, braucht auf sein weiteres Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden.

III. Die Revision der Ehefrau P ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch unterliegt der gegen sie ergangene Strafausspruch der Aufhebung. Das Landgericht hat einerseits festgestellt, dass die unvorbestrafte Angeklagte zu der Tat steht und durch den Tod ihres Kindes offensichtlich betroffen ist (S. 15 UA). Andererseits heißt es auf S. 16 UA, die in Anbetracht der Schwere des Delikts angemessene Jugendstrafe von vier Jahren habe auch einen erzieherischen Wert, da die Angeklagte empfinden solle und empfinden werde, dass sie mit der Tötung ihres Kindes schwere Schuld auf sich geladen habe. Zu dieser Erwagung bestand angesichts jener Feststellung aber kein Anlass. Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass dieser Mangel die Strafhöhe beeinflusst hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

MaierMösslNiemöller
MeyerGollwitzer
Revisionen bei Totschlag und Aussetzung: Schuldspruch teils bestätigt, Strafausspruch aufgehoben — Themis