Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/99
- Datum
- 23.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf das Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruflich und führt zur Unzulässigkeit einer später eingelegten Revision.
Ein Rechtsmittelverzicht kann auch dann wirksam sein, wenn eine formelle Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, sofern sonst keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit vorliegen.
Eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts wegen Bedrohung setzt substantiierte Anzeichen für eine rechtswidrige Zwangslage voraus; bloße Empfehlung der Verteidigung begründet dies nicht.
Die Revision kann zudem nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. Januar 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrer Verteidigerin wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Das Landgericht hat zwar keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Ein Rechtsmittelverzicht ist aber auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (BGH NStZ 1984, 329). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts wegen einer Bedrohung möglich wäre (vgl. BGH NStZ 1986, 277, 278; BGHSt 17, 14, 19); denn die behauptete Empfehlung der Verteidigerin, das Urteil anzunehmen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass das Gericht den Haftbefehl wieder erlasse und die Angeklagte sofort in Untersuchungshaft nehme, enthält ersichtlich keine Drohung, insbesondere nicht des erkennenden Gerichts.
Im Übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Revision auch offensichtlich unbegründet wäre (§ 349 Abs. 2 StPO).
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