Revision wegen Bewertungseinheit im BtMG: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/97
- Datum
- 17.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer einheitlichen Tat/Bewertungseinheit im Sinne des § 29 BtMG reicht die bloße Tatsache, dass wiederholte Abgaben an denselben Abnehmer erfolgten, nicht aus.
Eine Bewertungseinheit setzt voraus, dass die Einzelverkäufe aus einem als Gesamtmenge angeschafften Verkaufsvorrat stammen; nur dann sind sie als ein einheitlicher Güterumsatz zu bewerten.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Herkunft der verkauften Betäubungsmittel und zur organisatorischen Einheit der Abgabenvorgänge, liegt ein Rechtsfehler vor, der das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen rechtfertigt, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Strafzumessung ändern würde.
Die Beurteilung, ob mehrere Abgaben eine gemeinsame Tat im Sinne der Bewertungseinheit bilden, erfordert konkrete, tatgerichtliche Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Verknüpfung der Einzelakte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 237/97 vom 17. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Theune, Detter, Bode, Dr. Rothfuß, als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Gegen den Schuldspruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts bei der Annahme „einer Tat“ des Betäubungsmittelhandels im Sinne einer Bewertungseinheit rügt, und des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg; es bedarf deshalb einer Entscheidung über die Verfahrensrügen nicht.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass die Feststellungen die Annahme „einer Tat“ des Betäubungsmittelhandels im Sinne der Bewertungseinheit nicht tragen.
Nach den Urteilsgründen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von Juni 1995 bis Dezember 1995 zweimal wöchentlich insgesamt 50 Mal jeweils mindestens fünf Beutel Heroin-Zubereitung an die Zeugin S.
Zu Unrecht meint die Strafkammer, dass die 50 Rauschgiftverkäufe allein deshalb zu „einer Tat“ des Handeltreibens zusammenzufassen seien, weil sie „an einen Abnehmer“ erfolgt seien.
Die bloße Feststellung, dass regelmäßig kleinere Rauschgiftmengen im Rahmen eines eingespielten Vertriebssystems an einen Abnehmer abgegeben werden, reicht nicht zur Annahme einer Bewertungseinheit im Sinne des Betäubungsmittelhandels aus (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungseinheit 8, 11).
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die der Zeugin verkauften Rauschgiftmengen aus einem als Gesamtmenge zum Handeltreiben angeschafften Verkaufsvorrat stammen. Nur dann waren die Einzelverkäufe als ein Güterumsatz und damit als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit zu bewerten (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8, 10; BGH NStZ 1996, 93, 94 und 604; 1995, 37, 38).
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils sowohl auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als auch auf das des Angeklagten, da weder auszuschließen ist, dass bei zutreffenden Feststellungen zu den Einzelverkäufen eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |