Revision: Schuldspruch in einem von 44 Betrugsfällen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/96
- Datum
- 27.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch setzt für jede angeklagte Tat hinreichende Feststellungen zum Tatbestand voraus; fehlen solche Feststellungen, ist der Schuldspruch für diese Tat aufzuheben.
Entfällt eine Einzelstrafe infolge Aufhebung des Schuldspruchs, bedeutet dies nicht zwingend eine Änderung der Gesamtstrafe, wenn die Strafkammer die Gesamtstrafenbildung bereits unabhängig von dieser Einzelstrafe begründet hat.
Bei der Überprüfung auf allgemeine Sachrügen ist festzustellen, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen; sind solche nicht ersichtlich, bleibt das Urteil insoweit bestehen.
Die Strafkammer kann bei einer Serie gleichgerichteter Delikte die Einzelstrafen deutlich stärker zusammenziehen als nach den üblichen Rechenregeln, sofern dies in der Entscheidungsgründe erkennbar begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 237/96 vom 27. September 1996 in der Strafsache gegen ██ Erwin Karl aus █████, geboren am ███ 1947 in ███ ██ wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 1996 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 43 Fällen verurteilt wird.
Es wird klargestellt, dass die Einzelstrafe von neun Monaten für die Tat Nr. 36 entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 20. August 1996 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
„36 ist im Urteil nicht ausgeführt (UA S. 15). Es fehlen jegliche Feststellungen zum Tatbestand. Die Urteilsformel ist daher zum Schuldspruch insoweit abzuändern, dass der Angeklagte nur wegen Betruges in 43 Fällen statt 44 Fällen verurteilt wird, und es ist klarzustellen, dass die für den Fall Nr. 36 verhängte Einzelstrafe von neun Monaten (UA S. 28) entfällt.
Auf den Strafausspruch zur Gesamtstrafe hat dies jedoch keinen Einfluss. Es ist auszuschließen, dass die Kammer auch bei Ausfall dieser Einzelstrafe die Gesamtstrafe noch weiter reduziert hätte. Denn die Summe der Einzelstrafen ergibt mehr als 22 Jahre, und die Kammer hat ausdrücklich herausgestellt, dass sie die Taten als Serie immer gleichgerichteter Betrügereien ansieht und deshalb die Einzelstrafen erheblich stärker zusammengezogen hat als nach den üblichen Regeln der Gesamtstrafenbildung (UA S. 30).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.“
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