Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen ungeklärter Blutalkoholberechnung und fehlender Schuldfähigkeitsprüfung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 237/91
Datum
24.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Bezirksgerichts Gera wegen Totschlags auf und verweist die Sache zurück. Grund sind durchgreifende Bedenken an der vom Landgericht angenommene Blutalkoholkonzentration und das Ausbleiben einer Prüfung der Schuldfähigkeit trotz erheblicher Alkoholanamnese. Die Feststellungen zur Trinkmenge und zur Berechnung der Blutalkoholwerte sind nicht nachvollziehbar erläutert worden. Mangels klärender Begründung ist neue Verhandlung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Trinkmengenangaben des Beschuldigten ist das Gericht verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nachvollziehbar zu ermitteln und Abwägungen (resorptionsdefizit, Abbauwert, Sicherheitszuschlag) zu dokumentieren.

2

Ergeben sich aus kontrollrechnerischen Überlegungen realistische Blutalkoholkonzentrationen, die eine erhebliche Einschränkung oder Ausfall der Schuldfähigkeit ermöglichen, muss das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt prüfen.

3

Widersprüche oder nicht erläuterte Abweichungen zwischen verschiedenen Berechnungsansätzen zur Blutalkoholbestimmung sind in den Urteilsgründen aufzuklären; dies gilt insbesondere, wenn die Trinkmengendarstellung des Angeklagten nicht widerlegt erscheint.

4

Sind die Voraussetzungen für eine tragfähige Würdigung der Blutalkoholkonzentration und der Schuldfähigkeit nicht gegeben, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Gera, 11. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 237/91 WK FGA

in der Strafsache gegen ██, geboren am █ 1944 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 11. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Wegen durchgreifender Bedenken gegen die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Silvesterabend des Jahres 1989 ab 19.00 Uhr bis spätestens 1.30 Uhr in etwa zwei große Glas Bier (= 40 g Alkohol), zehn doppelte Weinbrand (= 120 g Alkohol), eineinhalb Flaschen Wein (= 75 bis 90 g Alkohol) und eineinhalb Flaschen Sekt (= 80 bis 95 g Alkohol) sowie ein Glas ‚Grüne Wiese‘ (zumindest 6 g Alkohol).

Aus der Gesamtmenge des aufgenommenen Alkohols (321 bis 351 g Alkohol) errechnet sich unter der Annahme von Durchschnittswerten eine theoretische maximale Blutalkoholkonzentration von über 6 Promille.

Die tödlichen Schüsse gab der Angeklagte offenbar nicht vor 3.00 Uhr ab (UA S. 9). Der geringstmögliche Abbauwert beträgt mithin 0,8 Promille, das geringstmögliche Resorptionsdefizit 0,6 Promille (vgl. Salger, Zur korrekten Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration in DRiZ 1989, 174 ff.).

Zur Zeit der Tat kann der Blutalkoholgehalt des Angeklagten demzufolge bei 4,6 Promille gelegen haben.

Demgegenüber kommt das Bezirksgericht zu dem nicht weiter erläuterten Ergebnis, die Blutalkoholkonzentration habe zur Tatzeit 2,5 bis 3,0 mg/g (= 2,5 Promille bis 3 Promille) betragen (UA S. 10).

Anhand der Urteilsgründe lässt sich diese Unstimmigkeit nicht aufklären, insbesondere hat das Bezirksgericht die Trinkmengenangaben des Angeklagten offenbar nicht für widerlegt erachtet. Aufgrund der hohen theoretischen maximalen Blutalkoholkonzentration von über 6 Promille konnte auch nicht ohne Weiteres eine niedrigere Trinkmenge als vom Angeklagten behauptet für erwiesen angenommen werden. Denn die Kontrollberechnung zur Überprüfung der Trinkmengenangaben, der höhere Abbauwerte zugrunde zu legen sind (bis zu 0,2 Promille in der Stunde zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille und ein höheres Resorptionsdefizit bis zu 30 %; vgl. Salger a. a. O. S. 176), hätte eine Blutalkoholkonzentration von möglicherweise nur 2,4 Promille ergeben. Es liegt nahe, dass das Bezirksgericht aufgrund derartiger erhöhter Abbauwerte zu der Auffassung gelangt ist, der Blutalkoholwert habe zur Tatzeit 2,5 bis 3,0 mg/g betragen.“

Zu den Grundsätzen für die Ermittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengenangaben verweist der Senat weiter auf die Entscheidung BGH StV 1991, 60.

Das Bezirksgericht hat die Frage, ob der Angeklagte bei der Tat schuldunfähig war, nicht geprüft. Bei den aufgrund der Angaben des Angeklagten festgestellten Trinkmengen war aber diese Prüfung geboten. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte zunächst seine schlafende Ehefrau „mehrfach – wie von Sinnen –“ auf den Kopf schlug und dann zum Aufstehen aufforderte, wobei er die Aufforderung offenbar auch durch Anwendung von Körperkraft durchzusetzen suchte, ohne dass der Zweck dieses Verhaltens erkennbar ist. Nachdem die Ehefrau aus eigenem Entschluss aufgestanden war und, ohne von ihm gehindert zu werden, Anstalten gemacht hatte wegzugehen, sich wieder hingelegt hatte und eingeschlafen war, erschoss er seine Mutter. Auch insoweit ist zwar eine allgemeine Konfliktlage festgestellt, nicht aber die konkrete Motivation, die den Angeklagten zu der Tat geführt hat; er hat an das Tatgeschehen nur eine lückenhafte Erinnerung. Diese Umstände gaben zusätzlich Anlass, die Frage einer etwaigen Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung zu prüfen.

HerdegenGollwitzerWinkler
MaierDetter
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