Revision: Beschränkung der Strafverfolgung auf Handeltreiben; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/89
- Datum
- 06.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Revisionsverfahren vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Taten kann den Schuldspruch ändern und erfordert eine Neubewertung des Strafausspruchs.
Vermindert die Beschränkung des Verfolgungsumfangs den Schuldumfang, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Soweit der durch die Beschränkung verbleibende Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, bleiben die entsprechenden Feststellungen und Verurteilungen in dem Umfang bestehen.
Bei teilweiser Stattgebung der Revision entscheidet das Revisionsgericht über die Folgen (Aufhebung, Zurückverweisung) und die Kosten des Rechtsmittels, ggf. durch Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. Januar 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 237/89 Beschluss in der Strafsache gegen Louis Francois Edouard Gislain R., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1957 in █████ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 1989 wird
a) die Strafverfolgung in den auf UA 21 angeführten drei Einzelakten S. der fortgesetzten Tat (Übergabe von zweimal 1 kg Haschisch vor dem „█████“ und von 3,3 kg Haschisch vor dem Teppichgeschäft [REDACTED]) auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt;
b) das angefochtene Urteil im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil weist nach der Beschränkung der Strafverfolgung im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
Die Aufhebung des Strafausspruchs folgt aus der durch die Beschränkung der Strafverfolgung eingetretenen Verminderung des Schuldumfangs bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln.
| Maier | Niemöller | Detter | |||
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